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Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG - Mutterschutzfrist

Um die finanziellen Einbußen durch die Mutterzeit unmittelbar vor und nach Geburt eines Kindes zu minimieren, wurde das Mutterschaftsgeld eingeführt, dessen Grundlagen in der Reichsversicherungsordnung von 1911 enthalten sind und ebenfalls im Mutterschutzgesetz (MSchG) geregelt werden.

Mutterschutzfrist

Das Mutterschaftsgeld wird nur während der so genannten Mutterschutzfrist gezahlt. Diese Schutzfrist umfasst das in § 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes festgelegte Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt eines Kindes. Die Frist beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes. Kommt es zu einer Frühgeburt oder werden mehrere Kinder gleichzeitig geboren, erhöht sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben gemäß § 13 des Mutterschutzgesetzes Frauen, die

Keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben Frauen,

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Grundlage der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist der Nettolohn der letzten 3 Monate vor Eintreten der Schutzfrist. Aus diesem Einkommen wird ein Netto-Tageslohn errechnet, der dann für die Höhe maßgeblich ist. In die Berechnung des Nettolohnes fallen auch eventuelle Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, nicht jedoch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bekommen von der Krankenversicherung maximal 13 Euro je Kalendertag. Somit werden von der Krankenversicherung maximal 403 Euro im Monat ausgezahlt. Der Arbeitgeber stockt diesen Betrag dann nach § 14 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mütter auf, so dass der tatsächliche Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate gezahlt wird. Allerdings gilt dies nicht für Frauen mit einem geringfügigen Einkommen (Mini-Job oder 400-€-Job). Da hier nur Pauschalen für die Sozialversicherungen geleistet werden, sind hier nicht die Krankenversicherungen, sondern das Bundesversicherungsamt zuständig. Was das bedeutet, ist im nächsten Abschnitt beschrieben.

Mutterschaftsgeld durch das BVA

Frauen, die privat krankenversichert sind oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, erhalten keine Zahlungen ihrer Versicherung. Stattdessen zahlt in diesem Fall das Bundesversicherungsamt in Bonn maximal 210 Euro je Monat. Wie auch bei den gesetzlich krankenversicherten Frauen zahlt aber auch hier der Arbeitgeber die Differenz zum Nettolohn, so dass es auch hier zu keinen nennenswerten Einbußen kommt.

Anrechnung des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld wird bei anderen Sozialleistungen als Einkommen angerechnet. Allerdings gibt es hierbei bestimmte Freibeträge.

Elterngeld

Prinzipiell ist bei der Anrechnung vom Wechselverhältnis zwischen Mutterschafts- und Elterngeld auszugehen. Demnach wird nach § 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit das Mutterschaftsgeld in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet. Ausnahme bilden die Frauen, die entweder nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder in Heimarbeit beschäftigt waren. Hier wird das Mutterschaftsgeld nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Aus dem Wechselverhältnis heraus ändert sich entsprechend die Höhe des Elterngeldes.

Dementsprechend wird bei dem Wohngeld nur der nicht auf das Elterngeld angerechnete Teil als Einkommen gewertet. Das bedeutet, dass die ersten 300 € anrechnungsfrei sind und der Rest angerechnet wird.

Frauen, die während der Sperrzeit auf ALG II angewiesen sind, haben durchaus einen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld, wenn sie direkt vor Beginn der Sperrfrist erwerbstätig waren. Hier findet ebenfalls eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld statt und die ersten 300 € des Elterngeldes sind anrechnungsfrei. Frauen, die vor Beginn der Sperrzeit ohne Beschäftigung waren, haben keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld und der Freibetrag bei dem Elterngeld gilt hier nicht.

Arbeitslosengeld

Ein Anspruch auf ALG I ruht während der Bezugsdauer vom Mutterschaftsgeld und es wird dementsprechend kein ALG I gezahlt. Hintergrund dieser Regel ist laut § 142 SGB III der Umstand, dass durch das Beschäftigungsverbot während der Sperrzeit (und damit dem Bezug des Mutterschaftsgeldes) keine ganztägige Beschäftigung ausgeübt werden kann.

Antragstellung auf Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Dabei sollte der Antrag vor der Entbindung gestellt werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Antragsfrist gibt es jedoch nicht.

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenden sich an ihre Krankenkasse. Dies gilt jedoch nicht für Frauen, die einem 400-€-Job nachgegangen sind: diese müssen sich ebenso wie die Frauen, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, an das Bundesversicherungsamt in Bonn wenden.

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