Nettoentgeltdifferenz
Im SGB III wird mit dem Begriff der Nettoentgeltdifferenz der individuelle Betrag bezeichnet, der als Differenz zwischen den beiden Größen Sollentgelt und Istentgelt entsteht. Geregelt wird die Nettoentgeltdifferenz rein rechtlich im § 179 des besagten Gesetzbuches.
Um genau zu verstehen, was die Nettoentgeltdifferenz berechnet wird, gilt es zu verstehen, was hinter Sollentgelt und Istentgelt steckt. Sollentgelt wird das Arbeitsentgelt genannt, dass ein Arbeitnehmer brutto ohne zusätzliche Mehrarbeit und ohne die durch Kurzarbeit ausgelöste Minderarbeit erzielt hätte im Zeitraum des Anspruchs.
Dementsprechend ergibt sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt inklusive aller darüber hinaus zustehenden wirtschaftlichen Leistungen das so genannte Istentgelt. Zur genauen Ermittlung beider Beträge sieht der Gesetzgeber eine Rundung auf den nächst höheren, durch 20 teilbaren Betrag vor.
Nettoentgeltdifferenz als Bemessungsgrundlage für Kurzarbeitergeld
Mithilfe der Nettoentgeltdifferenz – also der Differenz aus Sollentgelt und Istentgelt – errechnet sich für den Fall von Kurzarbeit die so genannte Bemessungsgrundlage des Kurzarbeitergeldes. Welcher Prozentsatz der Nettoentgeltdifferenz letzten Endes als Kurzarbeitergeld kalkuliert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die mindestens ein Kind haben oder der jeweilige Ehepartner ein Kind oder mehrere Kinder hat. Dabei sind die Bedingungen nach § 32, Absatz 1, Abschnitte 3 bis 5 des deutschen Einkommenssteuergesetzes zu erfüllen.
- 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhalten Arbeitnehmer, bei denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
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