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Kinderzuschlag - Meldepflichten beim Bezug

Schon bei Beantragung des Kinderzuschlags ist Achtsamkeit und Vollständigkeit aller Angaben zu gewährleisten. Natürlich müssen auch alle gemachten Angaben im Antrag wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt und übermittelt worden sein.

Ist dann der Kinderzuschlag gewährt und wird ausgezahlt, muss jede Änderung der Lebensumstände und vor allem jede Änderungen in Sachen Einkommen und Vermögen umgehend der zuständigen Stelle der Familienkasse mitgeteilt werden. Auch rückwirkend geltende Änderungen sind mitzuteilen. Änderungsmitteilungen an die zuständigen Stellen für Hartz IV / Sozialgeld genügen in diesem Fall nicht.

Beispiele für meldungspflichtige Änderungen

Alle diese Angaben sind unverzüglich mitzuteilen und unterliegen natürlich ebenfalls der Pflicht der Vollständigkeit und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Übermittlung. Trifft dies nicht ein, ist die Kinderzuschlag Auszahlung gefährdet.

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