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Kinderzuschlag - Einkommensgrenzen

Zunächst gibt es beim Kinderzuschlag eine Mindesteinkommensgrenze. Eltern müssen also ein bestimmtes Einkommen und Vermögen vorweisen können, was dazu ausreicht die eigenen, nicht aber die Bedürfnisse eines Kindes zusätzlich zu decken. Die Regelungen des Arbeitslosengeld II zeigen den Bedarf im Einzelfall auf und bilden die so genannte Mindesteinkommensgrenze.

Mindesteinkommensgrenzen ab 2011

Diese Grenze ist die Summe, die sich aus pauschalisierten Regelsätzen zur Lebensunterhaltssicherung (Grundbedarf) und den Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt. Pauschalisierte Leistungen sind zum einen die Regelleistung und die Leistungen für Mehrbedarfe, die gesetzlich festgeschrieben sind und sich ab 01.01.2011 wie folgt verteilen:

Bedarf in Euro % vom Regelsatz Gesetz
Regelbedarf für Volljährige/ allein erziehende 364 € 100% § 20 Abs. 2 SGB II
RL volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 328 € 90% § 20 Abs. 3 SGB II
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern /  Strafregelleistung für ohne Zustimmung  ausgezogene U 25’er 291 € 80% § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 22 Abs. 2a SGB II
Kinder 0 bis 5 Jahren 215 € 60% § 23 Nr. 1 SGB II
RL für Kinder von 6 bis 13 Jahren 251 € 70% § 23 Nr. 1SGB II
Kinder 14 bis 17 Jahre 287 € 80% § 23 Nr. 1SGB II

Zu den Regelleistungen kommen die bereits erwähnten Leistungen für Mehrbedarfe. Ein Mehrbedarf entsteht zum Beispiel bei einer Schwangerschaft, bei Behinderung oder auch bei einer gesundheitlich bedingten und somit kostenaufwändigeren Verpflegung. Auch hier gibt es pauschalisierte Sätze.

Neben der Unterhaltskosten, die im oberen Absatz erläutert wurden, sind auch die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berechnen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten, wobei eine Angemessenheit vorzufinden sein muss. Der elterliche Bedarf wird dann entsprechend berechnet und entspricht einem anteiligen Wert der Wohnkosten. Grundlage für die anteilige Berechnung ist der Bericht zum Existenzminimum aus dem Jahr 2008 und daraus ergeben sich folgende Anteile:

Höchsteinkommensgrenze beim Kinderzuschlag

Eltern und Elternteilen kann kein Kinderzuschlag gewährt werden, wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen so hoch ausfällt, dass im Sinne der Regelungen zu Hartz IV der eigentliche Bedarf des Gesamtkinderzuschlags überschritten wird.

Ein Bedarf und somit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht allerdings nur dann, wenn die Eltern gemäß geltender, gesetzlicher Lage nur ihren eigenen Unterhalt bewerkstelligen könnten, nicht aber noch zusätzlich den Bedarf eines Kindes mit abdecken könnten. Gleichzeitig darf das vorhandene Einkommen einschließlich des Kinderzuschlags allerdings nicht höher ausfallen, als es die Regelungen zum Arbeitslosengeld II  bzw. Sozialgeld vorschreiben, denn dann wäre die Höchsteinkommensgrenze erreicht, die den Anspruch verweigert.

Rechenbeispiel für den Anspruch auf Kinderzuschlag

Grundlage für den folgenden Rechengang ist die Situation eines Elternpaares, das mit zwei Kindern zusammen im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Mietkosten betragen 600 Euro monatlich. Dieses Rechenbeispiel ist authentisch, denn es basiert auf Informationen des Bundesfamilienministeriums und wird auch dort unverändert angeführt.

Grundbedarfsermittlung für den Kinderzuschlag:

Der Kindergeldberechtigte erhält 90 Prozent der Regelleistungen (328 Euro) genauso wie der Ehegatte 328 Euro erhält. Der Wohnbedarf der Eltern liegt bei 71,23 Prozent von 600 Euro, welches gerundet eine Summe von 427 Euro ergibt. Zusammen ergibt das einen Gesamtbedarf der Eltern von 1.083 Euro.

Nun rechnet man den möglichen Kinderzuschlag (2 x 140 Euro) direkt hinzu und erreicht die Höchsteinkommensgrenze. In diesem Fall also insgesamt 1.363 Euro monatlich. Die Eltern der beiden Kinder wären also nur berechtigt, Kinderzuschlag zu erhalten, wenn ihr Einkommen mindestens 1.083 Euro entspricht, aber 1.363 Euro nicht übersteigt. Ist das Einkommen höher, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

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