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Kinderzuschlag Auszahlung

Normalerweise bezieht jenes Elternteil welches auch das Kindergeld bezieht, den Kinderzuschlag. Eine Auszahlung erfolgt in einem solchen Fall auch zusammen. Es kann immer nur ein Elternteil für ein Kind den Kinderzuschlag beantragen, da auch nur ein Elternteil Kindergeld bezieht. Ein Splitting, beispielsweise bei geschiedenen Paaren, ist folglich nicht möglich. Sollte in solch einem Fall eine Regelung vorliegen, die den Kindergeld Anspruch durch eine andere Leistung ersetzt, ist auch noch jener Elternteil zu berücksichtigen, der mit den Kindern einen gemeinsamen Haushalt teilt. Untereinander können dann die berechtigten Personen selbst entscheiden, wer den Kinderzuschlag erhalten soll. Kann eine solche Einigung nicht herbeigeführt werden, entscheidet ein Vormundschaftsgericht über den Bezug des Kinderzuschlags.

Eine Abtretung des Kinderzuschlags ist, wie auch beim Kindergeld und vergleichbaren Sozialleistungen, an Dritte nicht möglich bzw. nicht zulässig. Die Auszahlung erfolgt also nur auf den Kinderzuschlag Antragsteller.

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