Kindergeld - Tipps beim Beantragen des Kindergeldes
Soll das Kindergeld für ein zweites Kind beantragt werden, ist es sinnvoll, dass der gleiche Erziehungsberechtigte das Kindergeld beantragt, der bereits Anspruch auf das Geld des ersten Kindes erhoben hat. Um den Prüfungsvorgang abzukürzen, ist es zudem von Vorteil, die bereits vergebene Kindergeldnummer anzugeben. Auf jeden Fall kann es auch immer ratsam sein, vorher ein telefonisches Gespräch mit dem jeweiligen Sachbearbeiter zu führen, um zu verhindern, dass durch das Nachreichen fehlender Unterlagen das Bewilligungsverfahren unnötig in die Länge gezogen wird. Wer in der Nähe der Familienkasse seiner Stadt wohnt, kann das Verfahren insoweit abkürzen, dass er den Antrag persönlich einreicht, anstatt den längeren Postweg zu wählen.
Ursprung des Kindergeldes
Das Kindergeld existiert bereits seit 1954 und wurde damals erst ab dem dritten Kind in Höhe von 25,00 DM gezahlt. Damals waren die auszahlenden Familienausgleichskassen noch Teil der Berufsgenossenschaften. Ab 1961 kam dann auch der Kindergeldanspruch für das zweite Kind hinzu und wurde von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt. Erst in den nachfolgenden Jahren wurde auch Kindergeld für das erstgeborene Kind gezahlt. Der Satz lag bis zum Jahre 1992 bei 50,00 DM für das erste Kind und wurde dann 1992 auf 70,00 DM angehoben. Nennenswerte Veränderungen gab es erst im Jahre 1996 wieder, als erstmals die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kinderfreibetrag eingeführt wurde. Von diesem Zeitpunkt an wurde für das erstgeborene Kind ein Betrag von 200,00 DM gezahlt, der durch stufenweise Erhöhungen bis zum Jahre 2002 auf 154,00 Euro geklettert ist. Bis zum 31.12.2008 gab es beim Kindergeld keine Erhöhungen mehr. Einst war das Kindergeld nur ein Mittel, um schwachen Geburtenraten entgegen zu steuern. Heute jedoch ist es vor allem eine Zahlung zur Absicherung des Existenzminimums der Kinder.
Seit dem 01.01.2010 gültige Kindergeld-Sätze
- für die ersten beiden Kinder jeweils 184 €
- für das dritte Kind jeweils 190 €
- ab dem vierten Kind jeweils 215 €
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