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Kindergeld Anspruch bei volljährigen, behinderten Kindern

Sollte es sich bei einem Kindergeld berechtigtem Kind um ein Kind mit Behinderung handeln, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern das Kind aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten. In diesem Fall muss die Behinderung aber bereits schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorhanden gewesen sein.

Sollte das Einkommen des Kindes die Einkommensgrenze von 8.004 Euro (bis 2009: 7.680 €) im Kalenderjahr nicht überschreiten, so kann die zuständige Familienkasse davon ausgehen, dass das behinderte Kind nicht selbst unterhaltsfähig ist. Unter Umständen kann auch noch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, der die Einkommensgrenze nach oben verschiebt. Dies ist aber in jedem Fall einzeln zu beurteilen. Das Vermögen von behinderten Kindern wird  hingegen nicht bei der Berechnung des Kindergeldes herangezogen.

Die körperliche, seelische oder geistige Behinderung des Kindes ist der Familienkasse durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen und zu belegen. Hierzu bedarf es einer amtlichen Bescheinigung, wie dem Behindertenausweis, des Rentenbescheides oder dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.

Auch kann die Behinderung mit einer vom behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung oder einem Gutachten bescheinigt werden. Hieraus müssen jedoch der Grad der Behinderung, Informationen zur Erwerbsfähigkeit des Kindes sowie der Beginn der Behinderung (sofern das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat) entnommen werden können.

Wird der Kindergeld Anspruch aufgrund einer Behinderung des Kindes festgestellt, so wird das Kindergeld ohne Altersbeschränkung weiter gezahlt.

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