Kindergeld Anspruch - Kindergeldanspruch
Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich für folgende Kinder
- im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (leibiliche Eltern)
- angenommene (adoptierte) Kinder (Adoptiveltern)
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat
- Enkelkinder, die der Antragsteller, in seinen Haushalt aufgenommen hat
- Pflegekinder, wenn der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat
Leibliche Eltern
Die Anspruchsberechtigung der leiblichen Eltern folgt aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Abstammungsrecht zu dem Kind. Danach ist leibliche Mutter des Kindes die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Vater des Kindes ist der Mann
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindsmutter verheiratet war (§ 1592 Nr.1 BGB)
- der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr.2 BGB)
- dessen Vaterschaft durch gerichtliches Urteil festgestellt ist (§ 1592 Nr.3 BGB)
Adoptiveltern
Für ein angenommenes Kind steht den Adoptiveltern Kindergeld zu. Die Annahme wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen (§ 1752 BGB). Die Annahme hat zur Folge, dass das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangt (§ 1754 BGB). Vom Zeitpunkt der Annahme an ist der Kindergeldanspruch begründet. Zugleich erlöschen mit der Annahme die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen Verwandten (§ 1755 BGB). Dessen leibliche Eltern können demgemäß auch keinen Anspruch auf Kindergeld mehr geltend machen.
Stiefmutter/ Stiefvater
Der Stiefelternteil kann Kindergeld für das Kind des Ehegatten beanspruchen, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Großeltern
Auch Großeltern steht der Kindergeldanspruch zu, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Pflegeeltern
Für Pflegeeltern kommt Kindergeld in Betracht, wenn sie mit dem Kind durch ein auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind und das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Für Pflegekinder im Besonderen gilt, dass sie wie eigene Kinder zur Familie gehören müssen und ein personensorgerechtliches Verhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen darf. Deshalb ist ein Kindergeldanspruch derjenigen Pflegeperson ausgeschlossen, die nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit dessen leiblichen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt. In diesem Fall steht nur dem leiblichen Elternteil der Kindergeldanspruch zu. Das auf längere Dauer angelegte und familienähnlich ausgestaltete Band zwischen Pflegeeltern und Kind liegt vor, wenn bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt die Absicht besteht, eine mehrjährige familienähnliche Gemeinschaft zu begründen. Das ist jedoch im Regelfall nicht anzunehmen, wenn das Kind erst kurz vor oder nach Eintritt seiner Volljährigkeit für längere Zeit aufgenommen wird. Die altersbedingte Selbständigkeit des Kindes wird das Entstehen einer familienähnlichen Bindung zu den Pflegeeltern erfahrungsgemäß ausschließen.
Begriff der Haushaltsaufnahme
Wird der Kindergeldanspruch von Großeltern, Stiefmutter/Stiefvater oder Pflegeeltern geltend gemacht, muss das Kind in den Haushalt aufgenommen sein. Eine solche Haushaltsaufnahme ist anzunehmen, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Wohnung des Antragstellers lebt und dort versorgt und betreut wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn das Kind lediglich tageweise während der Woche Betreuung in der Wohnung des Antragstellers erfährt, ansonsten aber anderweitig untergebracht ist und versorgt wird.
Anspruchsberechtigte deutsche Staatsangehörige
Für deutsche Staatsangehörige kommt ein Kindergeldanspruch infrage, wenn sie
- in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben nach dem EStG
- im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden nach dem EStG
- im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind unter bestimmten Voraussetzungen nach dem BKGG
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Im gesetzlichen Regelfall wird Kindergeld nur gewährt, wenn die Eltern in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Abs.1 Nr.1 EStG). Damit ist der Anspruch auf Kindergeld an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie sie auch für die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. S.1 EStG gelten.
Wohnsitz
Nach der Legaldefinition in § 8 der Abgabenordnung hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gemäß § 7 Abs.1 BGB ist der Wohnsitz an demjenigen Ort begründet, an dem sich eine Person ständig niederlässt. Nach beiden gesetzlichen Regelungen ist jedenfalls eine mehr als nur vorübergehende Aufenthaltsnahme notwendig. Darüber hinaus ist auch eine tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung erforderlich. Es ist deshalb kein Wohnsitz an der Wohnung begründet, wenn sie über einen längeren Zeitraum vermietet ist. Ebenfalls nicht ausreichend für die Annahme eines Wohnsitzes sind
- ledigliche Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmietung einer Ferienwohnung/Bewohnen eines Wochenendhauses
- regelmäßige Aufenthalte bei Verwandten/Freunden
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist dabei auf das Kriterium der tatsächlichen Anwesenheit abzustellen. Halten die Eltern sich zusammenhängend länger als sechs Monate in Deutschland auf, spricht eine Regelvermutung dafür, dass sie im Bundesgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Vermutung gilt indessen nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich privaten Besuchs- oder Erholungszwecken dient.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
Wohnen die Eltern nicht in Deutschland und halten sie sich im Bundesgebiet auch nicht gewöhnlich auf, kann gleichwohl nach dem EStG ein Kindergeldanspruch bestehen (§ 62 Abs.1 Nr.2 EStG). Das ist der Fall, wenn die Eltern oder der anspruchsberechtigte Elternteil
- gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind/ist
- gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden/wird
Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen in der Person des/der Anspruchsberechtigten im Einzelnen vorliegen, wird von den Finanzämtern geprüft. An ihre Entscheidungen sind die Familienkassen im Rahmen der Bearbeitung des Kindergeldantrages gebunden.
Kindergeldanspruch nach dem BKGG (anstatt EStG)
Besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, kann der im Ausland wohnende und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige deutsche Staatsangehörige den Leistungsanspruch gegebenenfalls auf die Vorschriften des BKGG stützen. Das kommt in Betracht, wenn der Anspruchsteller
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht (§ 1 Abs.1 Nr.1 BKGG)
- als Missionar oder Entwicklungshelfer tätig ist (§ 1 Abs.1 Nr.2 BKGG)
- nach beamtenrechtlichen Bestimmungen eine ihm zugewiesene Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausübt (§ 1 Abs.1 Nr.3 BKGG)
Der Anspruch nach dem BKGG ist allerdings stets subsidiär. Das bedeutet, dass der Anspruch nach dem EStG immer vorgeht. Erfüllt daher ein Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach dem EStG, und steht dem anderen Elternteil Kindergeld nach dem BKGG zu, ist allein die Rechtslage nach den Vorschriften des EStG maßgebend.
Vorrangigkeit von vergleichbaren Leistungen im Ausland
Nach § 65 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG wird Kindergeld im Ausland nicht für ein Kind gezahlt, wenn Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung im Ausland gewährt werden. Wird eine solche Leistung im Ausland gewährt, oder wäre sie bei entsprechender Antragstellung zu gewähren, schließt dieser kindbezogene ausländische Anspruch den innerstaatlichen Kindergeldanspruch grundsätzlich aus.
Gesetzlicher Regelungszweck ist es, eine doppelte Inanspruchnahme von inhaltlich gleichgerichteten Leistungsansprüchen zu vermeiden. Der Familienkasse obliegt die Prüfung solcher Fälle von Anspruchskonkurrenz von Amts wegen. Zu diesem Zweck kann die Vorlage von Unterlagen von dem Berechtigten verlangt werden, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
Den Berechtigten treffen die gesetzlichen Mitwirkungspflichten aus § 90 Abgabenordnung, und, soweit bereits Kindergeldfestsetzungen erfolgt sind, auch aus § 68 EStG. Die Rechtsprechung hält sich streng an die gesetzlichen Vorgaben in § 65 EStG.
So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater zur Veranlagung seiner Einkommensteuer keinen Kinderfreibetrag abziehen darf, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages (BFH, Urteil v. 13.08.02, VIII R 53/01).
Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber in der Schweiz, stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu. Auch ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht nicht (BFH, Urteil v. 24.03.06, III R 41/05).
Mehrere Anspruchsberechtigte
Gibt es mehrere anspruchsberechtigte Personen, kann gleichwohl für jedes Kind nur an einen Berechtigten Kindergeld gezahlt werden (§ 64 Abs.1 EStG). Das Gesetz ordnet den Grundsatz an, dass bei mehreren Berechtigten an denjenigen geleistet werden soll, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt von Eltern oder weiterer pflegeberechtigten Personen aufgenommen worden, müssen diese untereinander eine Regelung treffen, wer zum Kindergeldbezug berechtigt sein soll. Können sich die Beteiligten nicht einigen, kann auf Antrag das Familiengericht die Bestimmung vornehmen. Den Antrag kann jede Person stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat (§ 64 Abs.2 EStG).
Eigenanspruch von Vollwaisen
Soweit für Vollwaisen oder Kinder, die ihre Eltern nicht kennen, keine anspruchsberechtigte dritte Person in Betracht kommt, können diese für sich selbst Kindergeld beantragen (§ 1 Abs. 2 BKGG). Dieser Anspruch besteht, wenn die betreffende Person
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt
- nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist
Kindergeldantrag
Das Kindergeld ist stets schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen (§ 67 S.1 EStG). Zuständig ist die Familienkasse, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Neben dem Berechtigten kann auch den Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 S.2 EStG). Das kann etwa diejenige Person sein, die dem Kind anstelle der Eltern Unterhalt gewährt. Das Kind selbst kann den Antrag erst stellen, wenn es volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Nach Vollendung des 18.Lebensjahres wird die Kindergeldzahlung für das betreffende Kind eingestellt. Wird für dieses Kind auch weiterhin Kindergeld beansprucht, müssen durch die Beibringung entsprechender Bescheinigungen die besonderen Leistungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Dies kann durch Vorlage von Ausbildungsbescheinigung, Schul- oder Immatrikulationsnachweisen geschehen.
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Die Familienkasse setzt das Kindergeld durch Bescheid fest und zahlt es monatlich aus (§§ 70 Abs.1, 66 EStG). Zeigt sich, dass der Bezugsberechtigte dem Kind keinen Unterhalt leistet, ist die Familienkasse auf Antrag befugt, das Kindergeld an diejenige Person oder Behörde zu zahlen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Eine anderweitige Auszahlung ist auch dann möglich, wenn der Bezugsberechtigte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann oder keine Unterhaltspflicht besteht. In jedem Fall ist dem Bezugsberechtigten aber Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Abführung des Kindergeldes an einen Dritten oder an eine Behörde zu äußern.
Ausschluss und Ermäßigung des Kindergeldanspruchs
In einigen gesetzlich bestimmten Fällen wird Kindergeld nicht gewährt (§ 65 Abs. 1 EStG). Das ist der Fall, wenn Anspruch besteht auf
- Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld vergleichbar sind (dazu schon oben)
- Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind
Allerdings müssen derartige Leistungen nicht zum gänzlichen Ausschluss von Kindergeld führen, wenn dem Kindergeldberechtigten für das Kind ein entsprechender Anspruch auf eine dieser Leistungen zusteht. Ist im Einzelfall die für das Kind zu erbringende Leistung niedriger als das Kindergeld, kann der Differenzbetrag in Form von Teilkindergeld ausgezahlt werden. In solchen Fällen findet also eine Verrechnung von bestehenden Leistungsansprüchen statt.
Mitteilungspflichten
Änderungen in den der Bewilligung von Kindergeld zugrunde liegenden Verhältnissen sind der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Es gelten die besonderen Mitwirkungspflichten aus § 68 EStG, deren Verletzung nicht nur die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach sich ziehen, sondern unter Umständen auch zu Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz oder gar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Daher ist der Familienkasse insbesondere mitzuteilen
- die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland
- die Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber zu einer Tätigkeit im Ausland
- der Wegzug ins Ausland
- die Übernahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
- der Bezug anderweitiger kindbezogener Leistungen
- die dauerhafte Trennung oder die Scheidung bezugsberechtigter Eltern
- das Versterben eines Kindes
- das Verlassen des Haushalts durch einen Bezugsberechtigten oder ein Kind
Besondere Mitteilungspflichten obliegen den Berechtigten auch, wenn für ein über 18 Jahre altes Kind Leistungen bezogen werden. Die Familienkasse ist in diesen Fällen zu informieren über folgende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Kindes
- erstmalige Bezüge oder Einkünfte
- Erhöhung des bisherigen Einkommens
- Änderungen, Unterbrechungen oder Beendigungen in Schul- und Berufsausbildung oder Studium
- Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst während der Ausbildung
- Aufnahme einer Schul-/Berufsausbildung, eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit, wenn bisher auf Arbeitssuche oder ohne Ausbildungsplatz
- Änderungen im Familienstand oder Eintritt von Schwangerschaft
Überprüfung fortbestehender Anspruchsvoraussetzungen
Die Familienkassen sind befugt, die Leistungsvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch fortlaufend zu überprüfen (§ 69 EStG). Das Gesetz gewährt den Familienkassen im Rahmen dieser Aufgabe insbesondere den Zugriff auf melderechtlich relevanten Daten, soweit dies zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs erforderlich ist. Dabei kann zum Beispiel geprüft werden, ob
- ein Bezugsberechtigter sich noch im Inland aufhält
- ein Kind, für das Leistungen bezogen wird, noch im Hauhalt des Berechtigten lebt
- die angegebene Ausbildung des Kindes noch andauert
- die angegebenen Einkommensverhältnisse des Kindes sich geändert haben
Rechtsschutz
Gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn das Kindergeld nicht in der beantragten Höhe bewilligt wurde, etwa weil eine anrechnungsfähige andere Leistung berücksichtigt wurde. Die Einspruchsfrist beträgt ab Zugang der behördlichen Entscheidung einen Monat. Die Behörde tritt daraufhin erneut in die Sachprüfung ein und erlässt nach deren Abschluss einen neuen Bescheid. Hilft sie dem Einspruch ab, ergeht diese Entscheidung im Sinne und zugunsten des Einspruchsführers. Hilft sie ihm nicht ab, ist gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet.
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