bafoeg-aktuell.de » Soziales » Kindergeld » Anspruch für Ausländer

Kindergeldanspruch für Ausländer

In Deutschland lebende Ausländer können gleichfalls Kindergeld beanspruchen, soweit sie in Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder bestimmter weiterer Aufenthaltstitel sind. Hiervon abweichend steht Staatsangehörigen der Europäischen Union und einiger weiterer Staaten ein Kindergeldanspruch auch ohne Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis zu.

Staatsangehörige der Europäischen Union und der Schweiz

Auch ohne Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis steht Staatsangehörigen der Schweiz, der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Anspruch auf Kindergeld zu. Als freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union beurteilt sich ihre Rechtsstellung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.

Gleichgestellte Ausländer

Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen sind Angehörige einiger Staaten Unionsbürgern gleichgestellt, wenn sie in Deutschland einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen oder aber Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten. Dabei handelt es sich um Staatsangehörige folgender Staaten

Nicht EU-Ausländer 

Andere Ausländer müssen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis vorweisen, um den Kindergeldanspruch geltend machen zu können (§ 62 Abs.2 EStG).

Niederlassungserlaubnis

Einem nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer steht Kindergeld zu, wenn er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (§ 62 Abs.1 Nr.1 EStG). Als stärksten Aufenthaltstitel stellt das Gesetz die  Niederlassungserlaubnis (§ 9 Aufenthaltsgesetz, künftig: AufenthG) an die Spitze der für Nicht-Eu-Ausländer geltenden Regelung.

Aufenthaltserlaubnisse

Ebenfalls anspruchsberechtigt ist ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Das gilt aber nicht, wenn die Aufenthaltserlaubnis

Die letzten Nachrichten
VGW 1082