Bildungsgutschein - Umschulung und Weiterbildung
Seit dem 01.01.2003 erfolgt die finanzielle Förderung in der beruflichen Weiterbildung über den Bildungsgutschein. Er stellt die schriftliche Zusage der Arbeitsagentur dar, die Kosten der Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung zu tragen.
Bedingung für die Kostenübernahme ist dabei, dass die beabsichtigte Weiterbildung für die berufliche Weiterbildungsförderung zugelassen ist (§ 85 SGB III).
Der Bildungsgutschein war anfänglich den Beziehern von Arbeitslosengeld I vorbehalten. Er kann seit dem 01.01.2005 aber auch für Hartz IV-Empfänger ausgestellt werden.
Bildungsgutschein Inhaltsregister
- Anspruch auf Bildungsgutschein
- Bildungsgutschein vom Arbeitsamt
- Erstattungsfähige Kosten beim Bildungsgutschein
- Voraussetzung des Antragstellers
- Voraussetzungen der Maßnahme und des Maßnahmenträgers
- Angaben im Bildungsgutschein
- Bildungsgutschein einlösen
- Ablehnung des Bildungsgutscheins - Alternativen
Anspruch auf Bildungsgutschein
Mit Inkrafttreten des Konjunkturpakets II (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 02.03.2009) hat der Gesetzgeber den Kreis der Förderungsberechtigten erneut erweitert und auf bestimmte beschäftigte Arbeitnehmer ausgedehnt.
Die Förderung können nunmehr auch qualifizierte Arbeitnehmer unabhängig vom Lebensalter und der Betriebsgröße in Anspruch nehmen, wenn
- der Erwerb ihres Berufsabschlusses mindestens vier Jahre zurückliegt
- sie in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben
Ebenfalls förderungsberechtigt sind wieder eingestellte Mitarbeiter in der Zeitarbeit, wenn sie
- bei einem Zeitarbeitsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren
- ihre jetzige Arbeitslosigkeit durch Wiedereinstellung im selben Zeitarbeitsunternehmen beenden
Bildungsgutschein vom Arbeitsamt
Bei Interesse an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die über den Bildungsgutschein finanziert werden soll, ist zunächst der zuständige Ansprechpartner bei der Arbeitsagentur zu kontaktieren. Zählt der Interessent zum Kreis der Bezugsberechtigten, wird im persönlichen Beratungsgespräch abgeklärt, ob die individuellen Förderungsvoraussetzungen vorliegen und eine konkrete Weiterbildungsmaßnahme und ihre Finanzierung infrage kommen. Auf dieser Grundlage entscheidet die Arbeitsagentur schließlich über den Antrag
ALG II-Bezieher müssen dagegen im Regelfall das Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der ARGE an ihrem Wohnort suchen.
Erstattungsfähige Kosten beim Bildungsgutschein
Im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme anfallende Kosten können beim Bildungsgutschein grundsätzlich nur dann übernommen werden, wenn sie unmittelbar durch die Weiterbildung entstanden sind (§ 79 SGB III).
Als solche erstattungsfähigen Weiterbildungskosten erkennt das Gesetz an
- Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung
- Fahrtkosten
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- Kinderbetreuungskosten
Lehrgangskosten (§ 80 SGB III)
Übernahmefähige Lehrgangskosten sind zunächst die Lehrgangsgebühren selbst. Außerdem werden die Kosten für erforderliche Lernmittel und Arbeitsbekleidung getragen sowie für Prüfungsstücke und anfallende Prüfungsgebühren, wenn Zwischen- oder Abschlussprüfungen stattfinden. Muss vor Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme eine Eignungsfeststellung erfolgen, werden auch die dadurch veranlassten Kosten beim Bildungsgutschein erstattet.
Fahrtkosten (§ 81 SGB III)
Die Übernahme von Fahrtkosten ist bei Erteilung des Bildungsgutscheind in zwei Fällen vorgesehen, wobei die Kosten sowohl für die Benuzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch sonstiger Verkehrsmittel (im Regelfall der private PKW) erstattet werden.
Eine Erstattung kommt zum einen in Betracht für Pendelfahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätte (§ 81 Abs.1 Nr.1 SGB III).
Daneben ist die Kostentragung möglich bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung (§ 81 Abs.1 Nr. 2 SGB III) für
- die An- und Abreise (jeweils bei Beginn und Ende der Weiterbildung)
- für eine monatliche Familienheimfahrt
oder anstelle dieser Familienheimfahrt
- für eine monatliche Fahrt eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers
Pendelfahrten
Pendelfahrten sind solche Fahrten, die der Maßnahmeteilnehmer auf den Wegen zwischen
- Wohnung und Bildungsstätte
- auswärtiger Unterbringung und Bildungsstätte
- Arbeitsstelle und Bildungsstätte
- einer Bildungsstätte und einer anderen Bildungsstätte
jeweils für eine Hin- und Rückfahrt an einem Tag zurücklegt.
Auswärtige Unterbringung
Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht zugleich der Maßnahmeort ist und der Teilnehmer unter Beibehaltung der Wohnung am Wohnort eine weitere Unterkunft am Maßnahmeort oder in dessen Tagespendelbereich bezieht. Die auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn dem Teilnehmer nicht zugemutet werden kann, dass er zwischen Wohn- und Maßnahmeort pendelt. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit ist die gesetzliche Wertung des § 121 Abs.4 SGB III zugrunde zu legen. Als unverhältnismäßig lange Pendelzeiten gelten danach solche
- von insgesamt mehr als zweieinhalb Sunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und
- Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger.
Höhe der Kostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel
Mit dem Bildungsgutschein sind immer nur diejenigen Fahrtkosten übernahmefähig, die bei Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels und der jeweils günstigsten Verbindung entstehen (§ 81 Abs.2 S.1 SGB III). Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind wahrzunehmen (wie zum Beispiel der Erwerb einer Monatskarte). Bei Pendelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist deshalb der Fahrtkostenübernahme der Preis der günstigsten Monatskarte zugrunde zu legen. Dauert die Maßnahme noch mindestens zwei Monate an, können Fahrpreiserhöhungen berücksichtigt werden, wenn sie nicht als geringfügig anzusehen sind (§ 81 Abs.2 S.2 SGB III).
Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5 Euro gelten grundsätzlich als geringfügig.
Höhe der Kostenerstattung bei sonstigen Verkehrsmitteln
Wird die Wegstrecke mit dem privaten PKW zurückgelegt, richtet sich die Kostenerstattung im Rahmen des Bildungsgutscheins nach der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisenkostengesetzes (§ 81 Abs.2 S.1 SGB III in Verbindung mit § 5 Abs.1 Bundesreisenkostengesetz).
Dabei ist die Anwendung des § 5 Abs.1 Bundesreisenkostengesetzes auf folgende Passage beschränkt:
„ Für Fahrten mit anderen….Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.“
Der Höchstbetrag von 130 Euro gilt jeweils für die
- Familienheimfahrt einschließlich der Fahrt eines Angehörigen zum Teilnehmer
- Anreise
- Rückreise
- tägliche Pendelfahrt (darüber hinaus ist allerdings der monatliche Höchstbetrag für Pendelfahrten nach § 81 Abs. 3 SGB III zu beachten; dazu unter „ Begrenzung der Fahrtkostenerstattung“)
Bedingung für die Kostenübernahme ist die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, wobei es nicht darauf ankommt, wem das Fahrzeug gehört. Deshalb stehen grundsätzlich auch dem Mitfahrer die zu erstattenden Fahrtkosten zu.
Bei der Bestimmung der zugrunde zu legenden Streckenverbindung ist zu beachten, dass die vormalige Regelung des § 81 Abs.2 S.3 SGB III aufgehoben wurde. Nach der maßgebenden Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit gilt nunmehr, dass für die Bestimmung der Entfernung die Angaben des Teilnehmers grundsätzlich als richtig anzusehen sind. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen, sind die von einem Routenplaner im Internet errechneten Entfernungen der Kostenerstattung beim Bildungsgutschein zugrunde zu legen.
Die Berechnung der Fahrtkostenerstattung bei Pendelfahrten mit dem privaten PKW erfolgt nach folgender Formel:
Kilometerzahl der Pendelstrecke (Fahrtstrecke hin und zurück) multipliziert mit 20 Cent (Wegstreckenentschädigung) multipliziert mit der Zahl der Unterrichtstage
Wird die Weiterbildungsmaßnahme in unterschiedlichen zeitlichen Abschnitten durchgeführt, sind die Fahrtkosten nach dieser Formel für jeden Abschnitt gesondert zu berechnen. Dabei sind Ferienzeiten wie Teilnahmezeiten zu behandeln, bleiben also als Unterbrechungszeiten außer Betracht.
Begrenzung der Fahrtkostenerstattung
Kosten für Pendelfahrten können beim Bildungsgutschein nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterkunft und Verpflegung zu leisten wäre (§ 81 Abs.3 SGB III). Das Gesetz zieht bei Pendelfahrten eine betragsmäßige Obergrenze für die Erstattung der Fahrtkosten. Der Grenzbetrag ergibt sich aus der Addition der maßgeblichen Höchstbeträge für Unterbringung und Verpflegung, die in § 82 SGB III vorgesehen sind.
Dem konkret berechneten Betrag der Fahrtkosten für Pendelfahrten ist demgemäß der Betrag gegenüberzustellen, der bei durchgehender auswärtiger Unterbringung und Verpflegung nach § 82 SGB III für die Dauer der Maßnahme zu zahlen wäre. Die ersatzfähigen Kosten werden für die auswärtige Unterbringung auf 476 Euro monatlich begrenzt. Dieser Höchstsatz bildet zugleich die Obergrenze für die Erstattung der monatlichen Fahrtkosten bei Pendelfahrten.
Auch hier gilt, dass die Vergleichsberechnung für jeden Abschnitt gesondert vorzunehmen ist, wenn die Maßnahme in zeitlich unterschiedlichen Abschnitten durchgeführt wird. Bei Beginn und Ende der Maßnahme müssen gegebenenfalls Teilmonate berücksichtigt werden. In diesen Fällen muss für jeden Tag die nach § 82 SGB III maßgebende Tagespauschale im Rahmen der Vergleichsberechnung herangezogen werden.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (§ 82 SGB III)
Diese Kosten werden übernommen, wenn die auswärtige Unterbringung erforderlich im Sinne der Arbeitsförderung ist (vgl. die Ausführungen zur Erforderlichkeit unter „Fahrtkosten“).
Wird die Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung bejaht, können Kosten in folgendem Umfang getragen werden
- für die Unterbringung pro Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro, pro Monat allerdings höchstens ein Betrag in Höhe von 340 Euro (§ 82 Nr. 1 SGB III)
- für die Verpflegung pro Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, pro Monat allerdings höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro (§ 82 Nr. 2 SGB III)
Die ersatzfähigen Gesamtkosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung belaufen sich folglich auf 476 Euro.
Kinderbetreuungskosten (§ 83 SGB III)
Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten während der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsgutschein setzt voraus, dass das Kind/die Kinder aufsichtsbedürftig ist/sind. Aufsichtsbedürftig im Sinne der Arbeitsförderung sind Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind.
Erstattungsfähige Kinderbetreuungskosten im Sinne der Arbeitsförderung sind im Einzelnen
- Kindergarten- und Hortgebühren
- Kosten für eine Tagesmutter
- Mehraufwendungen für die Betreuung bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn
Die Kinderbetreuungskosten werden in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen (§ 83 SGB III). Dieser Betrag wird pauschal geleistet, also unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
Auszahlung der zu erstattenden Kosten
Wenn Weiterbildungs- und Teilnahmekosten nicht unmittelbar an den Träger gezahlt werden, so werden sie monatlich im Voraus an den geförderten Maßnahmeteilnehmer erbracht (§ 337 Abs.3 S.3 SGB III). Zur Vermeidung unbilliger Härten sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten (§ 337 Abs.4 SGB III).
Voraussetzung des Antragstellers
Eine Weiterbildungsmaßnahme ist mit dem Bildungsgutschein förderungsfähig, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um
- den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit wiedereinzugliedern
- eine ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
- wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist
Ob diese Voraussetzungen für den Erhalt des Bildungsgutscheins im Einzelfall zu bejahen sind, muss im Beratungsgespräch mit der Arbeitsagentur geklärt werden. Es hat zum Ziel, mögliche Qualifikationsdefizite zu ermitteln und geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahmen zu prüfen, um diese Mängel zu beheben und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Das Beratungsgespräch legt zu diesem Zweck abschließend ein bestimmtes Weiterbildungsziel verbindlich fest. Es kann sich dabei auch die Notwendigkeit ergeben, dass zur Prüfung der Eignungsvoraussetzungen des Antragstellers ärztliche oder psychologische Untersuchungen erforderlich sind.
Bei den Feststellungen zur Notwendigkeit der Weiterbildung sind immer auch die besonderen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Arbeitsagentur im Einzelfall abwägen muss, ob nicht auch andere arbeitsmarktpolitische Instrumente ebenso sinnvoll zum Einsatz gelangen können oder gar aussichtsreicher erscheinen. Ist beispielsweise eine Wiedereingliederung über die Zahlung von Eingliederungs- oder Lohnkostenzuschüssen Erfolg versprechender, scheidet eine Weiterbildungsmaßnahme aus.
Das bedeutet zugleich, dass eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass die konkrete Weiterbildungsmaßnahme auch tatsächlich eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Abwendung drohender Arbeitslosigkeit erwarten lässt.
Bei bestehender Arbeitslosigkeit muss der Antragsteller zudem glaubhaft machen, dass er in erheblichem Umfang Anstrengungen unternommen hat, die Arbeitslosigkeit zu beenden, damit ein Bildungsgutschein zugesprochen werden kann. Die gesetzlich niedergelegte Verpflichtung zu Eigenbemühungen (§ 119 Abs.1 Nr.2 SGB III) gibt dem Arbeitslosen auf, alle Möglichkeiten zu nutzen, wieder in Arbeit zu kommen. Er muss sich insbesondere um Arbeitsplätze bewerben und bei der ihm angebotenen Vermittlung aktiv mitwirken. Diese Eigenbemühungen sind auf Verlangen der Arbeitsagentur nachzuweisen, so dass es sich empfiehlt, Bewerbungskorrespondenz zu dokumentieren.
Voraussetzungen der Maßnahme und des Maßnahmenträgers
Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmeträger unterliegen einer Zertifizierung nach der Anerkennung- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV). Die AZWV legt fest, dass unabhängige fachkundige Stellen die am Markt tätigen Weiterbildungsträger und deren Bildungsmaßnahmen überprüfen und zertifizieren. Die Anerkennung der fachkundigen Stellen ihrerseits erfolgt durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit.
Das positive Testat einer fachkundigen Stelle ist somit Bedingung für die Kostenübernahme nach dem SGB III im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (also den Bildungsgutschein).
Zugelassen werden kann die Maßnahme eines Bildungsträgers, wenn sie zum Ziel hat
- berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen
- einen beruflichen Abschluss zu vermitteln
- zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen
Darüber hinaus muss die Weiterbildungsmaßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen.
Die umfassendste Übersicht über zertifizierte Maßnahmen und ihre Bildungsträger bietet die von der Bundesagentur für Arbeit verwaltete Weiterbildungsdatenbank KURSNET.
Praktische Durchführung der Maßnahme
Die zeitliche Inanspruchnahme muss bei einer Vollzeitmaßnahme im Regelfall 35 Stunden, in Ausnahmefällen mindestens 25 Stunden pro Woche umfassen. Bei Teilzeitmaßnahmen liegt die zeitliche Inanspruchnahme des Teilnehmers bei mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich.
Die Teilnehmer unterliegen während der Maßnahmedauer Lernerfolgskontrollen. Sie sollen eine fortlaufende Leistungsbewertung jedes einzelnen Teilnehmers garantieren. Zum Ende der Maßnahme ist dem Teilnehmer ein Zeugnis oder eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus dem sich die Art der absolvierten Maßnahme und die Abschlussqualifikation ergeben.
Wird die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen, endet die Förderung vorzeitig. Zudem wird bei Arbeitslosen die Verhängung einer Sperrzeit angeordnet, wenn
- der Arbeitslose sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilzunehmen (§ 144 Abs.1 Nr.4 SGB III)
- der Arbeitslose die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abbricht oder er durch ein maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gibt (§ 144 Abs.1 Nr.5 SGB III)
Ein maßnahmewidriges Verhalten ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer wiederholt alkoholisiert zum Unterricht erscheint, unentschuldigt fehlt oder er durch störendes Verhalten mehrfach die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts beeinträchtigt.
Bei Verweigerung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme und bei ihrem Abbruch beträgt die Dauer der Sperrzeit
- bei erstmaligem Fehlverhalten dieser Art drei Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.1 SGB III)
- bei dem zweiten Fehlverhalten dieser Art sechs Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.2 SGB III)
- in darüber hinausgehenden Fällen zwölf Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.3 SGB III)
Bei Abbruch der Maßnahme werden im Übrigen bereits im Voraus geleistete Kosten von dem Teilnehmer zurückgefordert. Das gilt insbesondere für die Fahrtkosten und die Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung, die an den Teilnehmer direkt ausbezahlt werden. Für Lehrgangsbeiträge gilt das nur insoweit, als sie nicht unmittelbar an den Maßnahmeträger erbracht worden sind.
Ein eigentlicher Urlaubsanspruch besteht während der Dauer der Weiterbildung nicht. Jedoch sind auch während der beruflichen Weiterbildung planmäßige Maßnahmeferien vorgesehen. Soll ein Urlaub außerhalb dieser Zeiten stattfinden, muss ein entsprechender Urlaubsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Geschieht dies nicht, drohen die Einstellung der Förderung und unter Umständen ebenfalls die Verhängung einer Sperrzeit. Regelmäßig wird die Arbeitsagentur den Antrag auf außerplanmäßigen Urlaub dann ablehnen, wenn dadurch die Teilnahme an laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme verhindert oder verzögert würde.
Angaben im Bildungsgutschein
Der Bildungsgutschein weist das im Beratungsgespräch vereinbarte Bildungsziel, die zum Erreichen dieses Bildungszieles erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die zeitliche Geltungsdauer des Bildungsgutscheins von längstens drei Monaten aus. Wird der Gutschein nicht innerhalb dieses Zeitraumes eingelöst, verfällt er. Es besteht grundsätzlich aber die Möglichkeit einer Neuausstellung, wenn die fristgerechte Einlösung beispielsweise deshalb nicht erfolgen konnte, weil kein geeignetes Weiterbildungsangebot zu finden war.
Bildungsgutschein einlösen
Der Berechtigte kann den Bildungsgutschein nach Maßgabe des Bildungszieles bei einem für die berufliche Weiterbildung zugelassenen Bildungsträger seiner Wahl einlösen. Hat sich der Berechtigte für einen bestimmten Bildungsträger entschieden, muss der Bildungsgutschein von einem seiner Mitarbeiter ergänzend ausgefüllt werden. Der mit der Bestätigung über die Aufnahme in die Weiterbildungsmaßnahme versehene Bildungsgutschein ist daraufhin bei der Arbeitsagentur beziehungsweise bei der ARGE einzureichen. Diese Vorlage muss vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.
Das ist vom Berechtigten zwingend zu beachten, denn die Arbeitsagentur überprüft anhand des ergänzten Bildungsgutscheins, ob die ausgewählte Maßnahme und der Bildungsträger mit den vereinbarten Vorgaben im Einklang stehen. Der Bildungsgutschein verliert deshalb seine Gültigkeit, wenn die Vorlage vor Maßnahmeantritt unterbleibt.
Ablehnung des Bildungsgutscheins - Alternativen
Widerspruch und Klage
Wird die Ausstellung des Bildungsgutscheins abgelehnt, so geschieht dies durch behördlichen Bescheid der Arbeitsagentur. Hiergegen kann der Antragsteller zunächst Widerspruch binnen eines Monats nach Bekantgabe schriftlich bei der Arbeitsagentur, die den Bescheid erlassen hat, einlegen. Betrifft der ablehnende Bescheid einen ALG II-Bezieher, ist der Widerspruch gegen den Träger der Grundsicherung (im Regelfall die ARGE) zu richten. Hierbei kann der Betroffene die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beratungshilfe in Anspruch nehmen (§§ 1, 2 Beratungshilfegesetz).
Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein schriftlicher Widerspruchsbescheid. Dem Betroffenen steht gegen diese abschließende behördliche Entscheidung der Klageweg offen. Zuständig ist das Sozialgericht. Das Verfahren ist für Leistungsempfänger kostenfrei. Zudem besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG).
Kurzzeitige Eingliederungsmaßnahmen
In solchen Fällen können sich mögliche Alternativen zum Bildungsgutschein anbieten. Es ist in diesem Zusammenhang stets an Trainingsmaßnahmen zu denken, die seit dem 01.01.2009 neu gefasst sind (§ 46 SGB III). Die Maßnahmen fallen zwar auch unter die Arbeitsförderung, das Gesetz regelt aber ausdrücklich, dass Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung ausgeschlossen sind. Aus ihrer Natur als kurzzeitige Trainingsmaßnahme folgt ihre zeitliche Begrenzung: Maßnahmen, die von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen die Dauer von vier Wochen, Maßnahmen zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Werden unterschiedliche Maßnahmen kombiniert, so dürfen sie längstens zwölf Wochen dauern.
Mögliche Inhalte solcher Trainingsmaßnahmen sind beispielsweise bestimmte Techniken der Bewerbung, gezielte Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, die realistische Einschätzung der persönlichen beruflichen Qualifikation oder die Analyse vorhandener Arbeitszeugnisse.
Meister-BAföG
Eine Alternative stellt auch das „Meister-BAföG“ (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) dar. Es fördert die berufliche Aufstiegsfortbildung und will Existenzgründungen erleichtern. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsteller noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügt, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Es werden Zuschüsse zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt. Zudem kommt bei Vollzeitlehrgängen ein einkommens- und vermögensunabhängiger Unterhaltsbeitrag als Zuschuss in Betracht.
Die Förderungsangebote des Meister-BAföG wenden sich in erster Linie an Handwerker und andere Fachkräfte, die bereits über eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung verfügen.
Die Teilnahme an einer Maßnahme kann aber nicht im Rahmen des Meister-BAföG gefördert werden, wenn für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III geleistet wird oder wenn Arbeitslosengeld geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt (§ 3 Nr.2 und 3 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz). Daraus folgt, dass das Meister-BAföG grundsätzlich ausgeschlossen ist, falls die Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit über einen Bildungsgutschein erfolgen kann. Ausnahmen gelten aber nach der gesetzlichen Regelung des Meister-BAföG dann, wenn die Agentur für Arbeit mit dem Arbeitslosen ausdrücklich vereinbart hat, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann.
WeGebAU
Im Rahmen des Programms WeGebAU (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen) werden Erwerbstätige ohne Berufsabschluss bei der Aufnahme einer qualifizierenden Weiterbildung gefördert. Die geförderten Personen werden für die Dauer der Qualifizierung von ihren Arbeitgebern unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt. Die Arbeitsagentur trägt die Weiterbildungskosten und erbringt unter bestimmten Voraussetzungen einen Arbeitsentgeltzuschuss an den Arbeitgeber.
Bildungsscheck NRW
Der Bildungsscheck NRW ist ein Bildungsgutschein, der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. Das Förderprogramm richtet sich an
- erwerbstätige Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 250 Mitarbeitern
- Selbständige in den ersten fünf Jahren ihrer Selbständigkeit
- Berufsrückkehrer nach einer längeren Familienzeit
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