Sonderbedarf beim Unterhalt - Kindesunterhalt - Unterhaltsbedarf
Über den regulären Unterhaltsbedarf hinaus besteht die Möglichkeit, Sonderbedarf von dem Unterhaltsschuldner zu verlangen. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung des § 1613 Abs.2 Nr.1 BGB definiert sich Sonderbedarf als unregelmäßig, außergewöhnlich hoher Bedarf und ist zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt zu leisten.
Demnach ist Anspruchsvoraussetzung für den Sonderbedarf zum einen die Unregelmäßigkeit und zum anderen die außergewöhnliche Höhe des konkreten Bedarfs. Sonderbedarf liegt somit nur dann vor, wenn dieser Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Zumessung des regulären Unterhaltsbedarfs keine Berücksichtigung gefunden hat. Es muss sich um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar war (z.B. für eine Klassenfahrt des Kindes stellt einen Sonderbedarf dar).
Wichtig: Der Sonderbedarf muss spätestens ein Jahr nach der Entstehung beim Unterhatspflichtigen geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB), da der Anspruch ansonsten verwirkt. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Sonderbedarf entstanden ist und nicht wann er geltend gemacht wurde.
Wie wird der Sonderbedarf unter den Eltern aufgeteilt?
Beide Eltern müssen anteilsmäßig für den Sonderbedarf aufkommen. Dies bedeutet, dass sie sich beide nicht helftig beteiligen müssen, es geht nach dem Verhältnis der Einkommen. Also auch anders als bei den Werten für den regulären Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, bei der nur der getrenntlebende Elternteil zahlen muss.
Um die Beteiligung der beiden Elternteile für den Sonderbedarf zu ermitteln, wird zunächst der jeweilige Einsatzbetrag ermittelt. Dies bedeutet, dass von jedem Einkommen ein Selbstbehalt von 900 Euro abgezogen wird. Das errechnete Einkommen wird nun im Verhältnis zueinander gesetzt.
Beispielberechnung
| Vater | Mutter | |
| bereinigtes Nettoeinkommen | 1.700 Euro | 1.300 Euro |
| abzüglich Selbstbehalt | - 900 Euro | - 900 Euro |
| einzusetzendes Einkommen | 800 Euro | 400 Euro |
| einzusetzendes Gesamteinkommen | 1.200 Euro | |
| Anteil am Gesamteinkommen | 800/1.200 = 67% | 400/1.200 = 33% |
Beträgt der Sonderbedarf jetzt beispielsweise 400 Euro, so ist die Verteilung folgende:
| Vater: | 67% von 400 Euro = | 268 Euro |
| Mutter: | 33% von 400 Euro = | 132 Euro |
| 400 Euro |
Was wird als Sonderbedarf anerkannt?
Die Tabelle soll Ihnen eine kleine Übersicht zum Sonderbedarf aufzeigen. Bitte beachten Sie, dass es sich in Einzfällen um andere Entscheidungen handelt, da die Gerichte in ihrer Rechtsprechung unterschiedlich handeln.
Achtung: Beim Sonderbedarf für die Baby Erstausstattung kann pauschal ein Betrag von 1.000 EUR angesetzt werden. Ein höherer Ansatz kann nur durch überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse begründet werden. (OLG Koblenz vom 12.05.2009 - Az. 11 UF 24/09)
| Aufwand | als Sonderbedarf anerkannt? |
| Arztrechnungen | ja, wenn sie notwendig sind und von der Krankenversicherung nicht übernommen werden. |
| Betreuungskosten | ja |
| Brille | ja |
| Einrichtung (aufgrund einer Allergie) | ja |
| Familienfeiern | nein |
| Internat | unterschiedliche Meinungen seitens der Gerichte (bitte Hinweis unten beachten) |
| Kindergartengebühren | nur Ganztagskindergarten (als Sonderbedarf können nur die Kosten geltend gemacht werden, die die Gebühren für einen Halbtagskindergarten übersteigen. |
| Klassenfahrt | grundsätzlich ja (siehe Hinweis unten) |
| Kleidung | nein |
| Kommunion/ Konfirmation | nein, bei den meisten Gerichten (siehe Hinweis unten) |
| Lernmittel | nein |
| Möbel | nein |
| Musikausbildung | grundsätzlich nein, es sei denn, die Musikausbildung gehört aufgrund der besseren Einkommensverhältnisse zum Lebensstandard. Das Musikinstrument selbst gilt gar nicht als Sonderbedarf |
| Nachhilfeunterricht | ja, sofern unvorhergesehen und nur vorübergehend |
| Privatschule | nein |
| Prozesskosten | ja |
| Säuglings-Erstausstattung | ja (1.000 EUR pauschal, siehe OLG Koblenz - Az. 11 UF 24/09) |
| Schüleraustausch | sehr unterschiedliche Meinungen der Gerichte (siehe Hinweis unten) |
| Sportverein | nein |
| Umzugskosten | ja |
| Urlaub | nein |
| Zahnarzt | ja |
Hinweis: Bei den Fällen Internat, Klassenfahrt, Kommunion/ Konfirmation sowie Schüleraustausch entscheiden die Familiengerichte danach, ob der Kindesunterhalt nach den Stufen 1-5 oder nach einer höheren Stufe der Düsseldorfer Tabelle » gazahlt wird. Bei den Fällen der Stufen 1-5 ist der Unterhalt deutlich geringer, daher sind diese Kosten eher als Sonderbedarf anzusehen.
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