Kindesunterhalt - Unterhalt Kinder - Scheidung - Kind
Leben die Eltern des Kindes zusammen, stellt sich nicht die Frage nach dem Unterhalt. Trennen sich die Eltern hingegen oder leben gar nicht erst zusammen, so ist das Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen die Kinder allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den Ehepartner übergeht.
Die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren, ist gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe vereinbart werden. Es ergeben sich beim Kindesunterhalt jedoch in Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes einige Besonderheiten.
Beim Unterhalt ist zwischen folgenden Kindern zu unterscheiden:
- minderjährige Kinder
- volljährige privilegierte Kinder
- volljährige Kinder
Volljährige Kinder sind dann privilegiert und den Minderjährigen gleichgestellt, wenn sie:
- sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
- nicht älter als 21 Jahre alt sind
- im Haushalt eines Elternteils leben
- noch nicht verheiratet sind
Die Privilegierung der Volljährigen bedeutet, dass diese Kinder auf dem gleichen Rang beim Kindesunterhalt stehen, wie minderjährige Kinder.
Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
Dem minderjährigen Kind gegenüber verlangt schon das Prinzip der elterlichen Verantwortung den Lebensbedarf des Kindes mit Unterhalt sicherzustellen. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern besteht auf Elternseite eine gesteigerte Pflicht zur Sicherstellung des Kinderunterhalts.
Mindestunterhalt
Nach § 1612a BGB ist ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts. Demgemäß orientiert sich der Mindestunterhalt an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs.6 EStG.
Sächliches Existenzminimum
Der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) beträgt ab 2010 jährlich (2 x 2.184 Euro) = 4.368 Euro, somit monatlich 364 Euro. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Im Allgemeinen richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle, die letztmalig zum 01.01.2011 aktualisiert wurde.
Mit dem sächlichen Existenzminimum bzw. Bedarf sind die Beträge gemeint, die erforderlich sind, um die finanzielle Versorgung eines Kindes in Form des Kindesunterhalts sicherzustellen. Das sächliche Existenzminimum richtet sich nach dem vom Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf. Der Mindestbedarf wird von der Bundesregierung alle 2 Jahre ermittelt und bildet dann die Grundlage für die steuerlichen Freibeträge.
Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, weshalb er den Kindesunterhalt nicht aufbringen kann, so besteht die Möglichkeit, für Kinder bis 12 Jahren den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beim Jugendamt zu beantragen, der dem Mindestunterhalt entspricht. Detailierte Ausführungen zum Unterhaltsvorschuss.
Höhe des Mindestunterhalts nach Altersstufen
| Altersstufe | Berechnung nach § 1612 a Abs. 1 BGB | Mindestunterhalt | |
| 1. | (0 - 5 Jahre) | 2.184 € x 2 : 12 x 87% | 317 € |
| 2. | (6 - 11 Jahre) | 2.184 € x 2 : 12 x 100% | 364 € |
| 3. | (12 - 17 Jahre) | 2.184 € x 2 : 12 x 117% | 426 € |
Zahlbeträge für den Mindestunterhalt ab 2010
Nach Abzug des halben Kindergeldes ergeben sich folgende Zahlbeträge für den Mindestunterhalt ab 2011:
| Altersstufe | Bei 100%igem Mindestunterhalt für erste und zweite Kinder | Bei 100%igem Mindestunterhalt für dritte Kinder | Bei 100%igem Mindestunterhalt für vierte Kinder | |
| 1. | (0 - 5 Jahre) | 317 € - 92 € = 225 € | 317 € - 95 € = 222 € | 317 € - 107,50 € = 209,50 € |
| 2. | (6 - 11 Jahre) | 364 € - 92 € = 272 € | 364 € - 95 € = 269 € | 364 € - 107,50 € = 256,50 € |
| 3. | (12 - 17 Jahre) | 426 € - 92 € = 334 € | 426 € - 95 € = 331 € | 426 € - 107,50 € = 318,50 € |
Selbstbehalt beim Mindestunterhalt des Unterhaltspflichtigen
Die Festlegung für den gesetzlichen Mindestunterhalt bedeutet nicht, dass der Unterhaltspflichtige auch in dieser Höhe auf jeden Fall zur Zahlung des Kindesunterhalt verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht ist vielmehr abhängig von seiner Leistungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang hat als notwendiger Selbstbehalt die Sicherung seines eigenen Existenzminimums Vorrang vor allen Unterhaltsverpflichtungen anderen Personen gegenüber.
Der Selbstbehalt im Zusammenhang mit Mindestunterhalt für minderjährige Kinder bzw. Unterhalt gegenüber Volljährigen, unverheirateten Kindern, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden ( sog. privilegierte Volljährige) liegt für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei monatlich 950 € und für den nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 770 € monatlich. Hierin sind bis zu 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten.
Diese Selbstbehaltsbeträge, die im Übrigen im Zuge der Unterhaltsreform nicht abgeändert worden sind, müssen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Wenn und soweit über den Selbstbehalt hinausgehende Beträge zur Verfügung stehen, sind diese zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen anderer Personen einzusetzen.
Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen beim Mindestunterhalt
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige behaupten sollte, Mindestunterhalt aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können, ist er hierfür beweispflichtig! Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen. Dieser hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen, um den Kindesunterhalt erfüllen zu können und muss gegebenenfalls neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich im Unterhalt leistungsfähig zu machen. Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von dem Unterhaltspflichtigen abverlangt werden kann!
Unter Umständen ist der Unterhaltspflichtige gehalten, neben seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder seine selbständige (unlukrative) Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses für den Fall aufzugeben, dass die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt nicht ausreichen sollten.
Kindesunterhalt berechnen - Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle
Wie bereits beim Mindestunterhalt erwähnt, richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, welche in regelmäßigen Abständen von 2 Jahren vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird. Die letzte Anpassung fand zum 01.01.2011 statt, so das mit der nächsten Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum Jahresende 2012 gerechnet werden kann, die dann ab 01.01.2013 gelten wird.
Neben der Düsseldorfer Tabelle sind das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) des Unterhaltsschuldners sowie das Alter des Kindes. Aus diesen lassen sich dann die Zahlenwerte der Unterhaltstabelle ermitteln.
Kindesunterhalt Berechnungsbeispiele
Auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2011)
Kind 1 (K1) 8 Jahre
Kind 2 (K2) 17 Jahre
(bereinigtes) Nettoeinkommen des Vaters (V) 1.800€:
V: Einkommensgruppe 2 (Einkommen 1.501€ - 1.900€)
K1: 2. Altersstufe (6 - 11 Jahre)
K2: 3. Altersstufe (12 -17 Jahre)
Ermittlung des Unterhaltsbedarfs: 364€ für K1 und 426€ für K2 als Tabellenbetrag, so dass hievon noch jeweils das hälftige Kindergeld mit 92€ abzusetzen ist und sich dann ein Zahlbetrag i.H.v. 272€ monatlich für K1 und 334€ für K2 als Kindesunterhalt ergibt.
Für beide Kinder muss der Vater also einen Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle von 606€ monatlich aufbringen.
C. Kind 1 (K1) 7 Jahre, K2 13 Jahre, Mutter (M) hat bereinigte Einkünfte i.H.v. monatlich 400€, Vater (V) erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 2.290€:
Zunächst ist der Unterhaltsbedarf der Kinder vorrangig vor dem Unterhaltsbedarf der Mutter zu ermitteln.
V: Einkommensgruppe 3 (Einkommen 1.3901€ - 2.300€)
K1: 2. Altersstufe (0 - 5 Jahre)
K2: 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre)
Berechnung Unterhaltsbedfarf:
K1: 355€ - 82€ (hälftiges Kindergeld) = 273€
K2: 415€ - 82€ (hälftiges Kindergeld) = 333€
Gesamtsumme Kindesunterhalt (Zahlbeträge): 606€
Gesamtsumme Kindesunterhalt (Tabellenbeträge): 770€
Für die Ermittlung des der Mutter zustehenden Unterhalts ist es erforderlich, vorab die Tabellenbeträge im Kindesunterhalt vom Einkommen des Vaters abzusetzen:
| Einkommen V | 2.290€ |
| abzüglich Tabellenunterhalt für 2 Kinder | 770€ |
| verbleibt ein für Ehegattenunterhalt der M anrechnungsfähiges Einkommen des V monatlich |
1.520€ |
| abzüglich Eigeneinkünfte der M | 400€ |
| so dass ein Betrag i.H.v. verbleibt | 1.120€ |
| Von diesem Differenzbetrag stehen M 3/7 zu | 480€ |
In allen 3 Rechenbeispielen ist nach Abzug der jeweils zu zahlenden Unterhaltsbeträge der dem V zustehende Selbstbehalt (von monatlich 950€ gegenüber Minderjährigen und i.H.v. monatlich 1.050€ dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber) gewahrt.
Wenn dieser Betrag unterschritten gewesen wäre, hätte eine sogenannte Mangelfallberechnung vorgenommen werden müssen.
Selbstbehalt beim Kindesunterhalt
Als Selbstbehalt wird derjenige Betrag bezeichnet, der dem Unterhaltsverpflichteten unabhängig von dessen Unterhaltsschuld unangetastet zu verbleiben hat. Mit diesem Betrag soll der Unterhaltsschuldner in die Lage versetzt werden, seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Man unterscheidet zwischen dem sogenannten kleinen Selbstbehalt und dem großen Selbstbehalt.
Der kleine Selbstbehalt deckt betragsmäßig allenfalls diejenigen Kosten, die der Unterhaltsschuldner mindestens benötigt, um seinen eigenen notwendigen Bedarf bezüglich Wohn- Lebenshaltungskosten etc. decken zu können. Mit dem großen Selbstbehalt ist ein Betrag gemeint, der zur Deckung des angemessenen Eigenbedarfs ausreichend sein soll. Der notwendige Bedarf ist immer geringer als der angemessene Bedarf.
Darüberhinaus wird im Hinblick auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehaltsbetrages danach differenziert, ob dieser erwerbstätig oder nicht erwerbstätig (arbeitslos oder Rentner/ Pensionär) ist. Dem Erwerbstätigen steht ein höherer Selbstbehalt zu als dem Nichterwerbstätigen.
Auch ist der Selbstbehalt, der dem Unterhaltsschuldner zusteht niedriger, wenn einem minderjährigen Kind bzw. einem privilegiert Volljährigen (lebt noch im Haushalt eines Elternteils und befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung) Kindesunterhalt geschuldet wird als wenn Kindesunterhalt gegenüber einem volljährigen Kind zu zahlen ist.
Die Selbstbehaltsbeträge nach Maßgabe der seit 01.01.2009 geltenden Düsseldorfer Tabelle sind unverändert von der vormals in 2008 gültigen Tabelle übernommen worden.
Danach steht einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten, der einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind gegenüber Kindesunterhalt zu zahlen hat, ein notwendiger Selbstbehalt i.H.v. monatlich 950€ zu. In diesem Betrag sind 360€ für Unterkunft und Verpflegung einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehaltsbetrag, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner zusteht ist auf monatlich 770€ reduziert.
Soweit Volljährigen gegenüber Unterhalt geschuldet wird, steht dem Unterhaltsschuldner ein angemessener Selbstbehalt i.H.v. monatlich 1.100€ zu. In diesem Betrag ist eine Warmmiete von monatlich 450€ enthalten. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten beträgt monatlich 1.000€.
Es kann dem Unterhaltsschuldner, insbesondere bei einer Unterhaltspflicht mehrerer Personen gegenüber, durchaus passieren, dass er sein Nettoeinkommen bis zum Erreichen des ihm zustehenden Selbstbehaltes komplett für Unterhaltszahlungen verwenden muss. Sollte das vorhandene Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ohne Gefährdung bzw. Unterschreitung des ihm zustehenden Selbstbehaltes nicht ausreichen, um sämtliche Unterhaltsberechtigten zufrieden zu stellen, so ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen.
Zählkinder/ Zählkindervorteil beim Kindesunterhalt
Ein sogenannter Zählkindvorteil steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Anrechnung des Kindergeldes im Kindesunterhalt.
Da bekanntermaßen die Höhe des monatlichen Kindergeldes mit der Anzahl der Kinder steigt, könnte man davon ausgehen, dass dieser Umstand auch in der Unterhaltsberechnung entsprechende Berücksichtigung findet. Dies ist jedoch auch nach der Unterhaltsreform nicht der Fall. Der Zählkindvorteil bleibt gemäß § 1612b Abs. 2 BGB weiterhin außer Betracht.
Beispiel:
Wenn beispielsweise eine Kindesmutter aus erster Ehe bereits 3 Kinder und ein weiteres aus einer anderen Beziehung hat, so wird auch für das 4. Kind Kindergeld nur i.H.v. 164€ berücksichtigt, obgleich es tatsächlich Kindergeld i.H.v. 195€ erhält. Der (angenommenermaßen) unterhaltsverpflichtete Vater muss demgemäß den Tabellenunterhaltsbetrag abzüglich eines Kindergeldanteils von nur 82€ zahlen. Demgemäß kommt der Zählkindvorteil ausschließlich der Kindesmutter zugute und wirkt sich in der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes nicht aus.
Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit
Im Falle von Arbeitslosigkeit ist der Unterhalt Schuldner verpflichtet nachzuweisen, dass er sich in ausreichend Maße um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Der Maßstab für das „ausreichende Maß“ wird in der Regel durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestimmt und liegt zur Zeit bei mindestens 20 Bewerbungen pro Monat.
Barunterhalt und Naturalunterhalt als Kindesunterhalt
Im Übrigen besteht ein enger Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt, denn: der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt in der Regel schon durch sein Pflege- und Erziehungsleistung seinen Unterhalt, und zwar im Sinne des sogenannten Naturalunterhalts als Kindesunterhalt. Der andere Elternteil ist dem Kind gegenüber zur Erbringung von Barunterhalt als Kindesunterhalt verpflichtet. Dem unterhaltsbedürftigen Kind wird keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet, solange es sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet. Schließlich soll eine solche Ausbildung die Basis für eine angemessene berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit bilden. Während dieser Zeit sind also die Eltern verpflichtet sowohl den allgemeinen Unterhalt des Kindes (Wohnung, Nahrung etc.) als auch die speziellen Ausbildungskosten aufzubringen.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr im Zusammenhang mit dem Minderjährigenunterhalt den Mindestunterhalt beim Kindesunterhalt eingeführt.
Weitere Informationen:
- Unterhaltsvorschuss »
- Sonderbedarf »
- Kind im Studium »
- Kind in Ausbildung »
- Kind volljährig »
- Kind arbeitslos »
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