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Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt - nachehelicher Unterhalt

Im Bereich des Ehegattenunterhalts ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt).

Trennungsunterhalt

Wie die beiden Beschreibungen zeigen, wird der Trennungsunterhalt gewährt, wenn zwar eine Trennung vollzogen worden ist, aber noch keine Scheidung eingereicht wurde.

weitere Informationen: Trennungsunterhalt

Geschiedenenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) kommt erst in Betracht, wenn die Scheidung bereits abgeschlossen ist und nun die Unterhaltsfragen zu klären sind. Hierbei ist aber festzuhalten, dass der Gesetzgeber strenge Anforderungen stellt. Hierzu zählen insbesondere die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit nach der Ehe (Der Lebensstandard während der Ehe muss nicht zwingend gleich bleiben!), sowie die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder gar seine Verwirkung.

weitere Informationen: Geschiedenenunterhalt

Betreuungsunterhalt für nicht eheliche Elternteile 

Eltern, die zwar nicht verheiratet waren, aber aus der Partnerschaft Kinder hervorkamen, können Ihren Unterhaltsanspruch mit dem Betreuungsunterhalt begründen.

weitere Informationen: Betreuungsunterhalt

weitere Informationen: Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Elternteils

Unterhalt nach Lebenspartnerschaftsgesetz

Mit dem neuen Recht ist die unterhaltsrechtliche Rangfolge für Lebenspartnerschaften derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt worden. Somit gelten die gleichen Neuregelungen wie beim Ehegattenunterhalt.

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