Düsseldorfer Tabelle 2011 vom 01.01.2011 - Unterhaltstabelle
Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle 2011, die ihre Gültigkeit ab 01.01.2011 besitzt. Die Düsseldorfer Tabelle wird unter Beteiligung der Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Die Tabelle bietet damit Richtwerte über den zu zahlenden Kindesunterhalt. Richtwerte bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Düsseldorfer Tabelle selbst keine Gesetzeskraft hat, aber von den Gerichten als Unterhaltstabelle zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird.
Düsseldorfer Tabelle 2011 (mit Zahlbetrag)
Die folgende Tabelle enthält neben den normalen Werten auch den jeweiligen Zahlbetrag, der sich nach Abzug des Kindergeldes ergibt. Bei Minderjährigen wird das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern bei der Unterhaltsberechnung voll abgezogen.
Das Kindergeld beträgt seit 01.01.2010 (auch für 2011) für das 1. und 2. Kind 184 €, für das 3. Kind 190 € und ab dem 4. Kind 215 €. Weitere Informationen zur Kindergeldanrechnung finden Sie unter der Düsseldorfer Tabelle.
Stand: 01.01.2011 [Gültigkeit: ab 01.01.2011]
| Nettoeinkommen des Unterhalts- pflichtigen in € |
Altersstufen in Jahren Beträge in € (§ 1612a Abs. 1 BGB) |
Prozent | Bedarfs- kontroll- betrag in € |
||||
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
| 1. | bis 1.500 Euro | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 770/950 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 225 | 272 | 334 | 304 | 100 | 770/950 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 222 | 269 | 331 | 298 | 100 | 770/950 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 209,50 | 256,50 | 318,50 | 273 | 100 | 770/950 | |
| 2. | 1.501-1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1.050 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 241 | 291 | 356 | 329 | 105 | 1.050 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 238 | 288 | 353 | 323 | 105 | 1.050 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 225,50 | 275,50 | 340,50 | 298 | 105 | 1.050 | |
| 3. | 1.901-2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1.150 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 257 | 309 | 377 | 353 | 110 | 1.150 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 254 | 306 | 374 | 347 | 110 | 1.150 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 241,50 | 293,50 | 361,50 | 322 | 110 | 1.150 | |
| 4. | 2.301-2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1.250 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 273 | 327 | 398 | 378 | 115 | 1.250 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 270 | 324 | 395 | 372 | 115 | 1.250 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 257,50 | 311,50 | 382,50 | 347 | 115 | 1.250 | |
| 5. | 2.701-3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1.350 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 289 | 345 | 420 | 402 | 120 | 1.350 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 286 | 342 | 417 | 396 | 120 | 1.350 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 273,50 | 329,50 | 404,50 | 371 | 120 | 1.350 | |
| 6. | 3.101-3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1.450 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 314 | 374 | 454 | 441 | 128 | 1.450 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 311 | 371 | 451 | 435 | 128 | 1.450 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 298,50 | 358,50 | 438,50 | 410 | 128 | 1.450 | |
| 7. | 3.501-3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1.550 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 340 | 404 | 488 | 480 | 136 | 1.550 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 337 | 401 | 485 | 474 | 136 | 1.550 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 324,50 | 388,50 | 472,50 | 449 | 136 | 1.550 | |
| 8. | 3.901-4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1.650 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 365 | 433 | 522 | 519 | 144 | 1.650 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 362 | 430 | 519 | 513 | 144 | 1.650 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 349,50 | 417,50 | 506,50 | 488 | 144 | 1.650 | |
| 9. | 4.301-4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1.750 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 390 | 462 | 556 | 558 | 152 | 1.750 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 387 | 459 | 553 | 552 | 152 | 1.750 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 374,50 | 446,50 | 540,50 | 527 | 152 | 1.750 | |
| 10. | 4.701-5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1.850 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 416 | 491 | 590 | 597 | 160 | 1.850 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 413 | 488 | 587 | 591 | 160 | 1.850 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 400,50 | 475,50 | 574,50 | 566 | 160 | 1.850 | |
Liegt das Nettoeinkommen über 5.101 €, so wird nach den Umständen in jedem einzelnen vorliegenden Fall entschieden.
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie dient lediglich als Richtlinie, wie hoch der Anspruch auf den Unterhalt ist. Zur Berechnung des Anspruchs wird immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt. Wie bereits oben angesprochen, wird sie im Turnus von 2 Jahren vom OLG Düsseldorf ausgegeben. Die nächste Änderung wird Ende 2012 erfolgen, mit Wirkung zum 01.01.2013.
Kindergeldanrechnung beim Kindesunterhalt
Grundsätzlich haben beide Elternteile Anspruch auf das Kindergeld. Zum Zwecke der Vereinfachung der Verwaltung wird das Kindergeld jedoch nur an einen Elternteil ausgezahlt und zwar nach dem Obhutsprinzip (derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält das Kindergeld). Beim aktuellen Unterhaltsrecht kommt hier die Kindergeldanrechnung zum tragen.
Da beide Eltern gleichermaßen Anrecht auf das Kindergeld haben, bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern. Dieser wird dadurch bewirkt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte bedarfsdeckend (Kindergeldanrechnung) auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder angerechnet wird und das bei Volljährigen in voller Höhe.
Zu beachten ist, dass Kindergeld nicht als unterhaltspflichtiges Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist und demzufolge weder bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts als Einkommen noch bei der Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle als Einkommen eine Rolle spielt.
Informationen zur Düsseldorfer Tabelle
- Düsseldorfer Tabelle 2011 »
- Düsseldorfer Tabelle 2007 - 2010 »
- Was ist die Düsseldorfer Tabelle? »
- Inhalt der Düsseldorfer Tabelle »
- Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle »
- Unterhalt für weniger als 3 Unterhaltsberechtigte »
- Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle »
- Anwendung der Düsseldorfer Tabelle »
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Der Mindestunterhalt eines unterhaltsbedürftigen Kindes bemisst sich neben seiner Lebensstellung im Übrigen zusätzlich nach seinem Alter. Da das Steuerrecht eine Differenzierung der Höhe des Existenzminimums nach Altersstufen nicht vorsieht, war dies für die Bestimmung des Mindestunterhaltes nachzuholen. Hierzu wurde bereits im Jahre 1962 die Düsseldorfer Tabelle erstellt. Zwar entfaltet diese Tabelle keine Gesetzeskraft, dennoch bildet sie die allgemeingültige bundeseinheitliche Richtlinie für die Unterhaltsbemessung.
Unregelmäßige Aktualisierungen der Unterhaltstabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wird nach Bedarf in unregelmäßigen Zeitabständen den wirtschaftlichen und/ oder steuerlichen Gegebenheiten angepasst. Demgemäß kann man nicht konkret zeitlich vorherbestimmen wie lange die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle fortbestehen bzw. wann diese erneut abgeändert werden wird, allerdings geschieht dies in der Regel alle ein bis zwei Jahre.
Letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle - 01.01.2011
Eine Abänderung ist aktuell mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2011 jüngst geschehen. So wurde der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für Erwerbstätige erhöht, die für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, Unterhalt leisten müssen. Dieser Selbstbehalt wurde von 900 Euro um 50 Euro auf 950 Euro erhöht. Dabei basiert die Erhöhung des Selbstbehaltes auf der Erhöhung des Hartz IV Regelsatzes nach dem SGB II zum 01.01.2011. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern bleibt der Selbstbehalt wie gehabt auch weiterhin bei 770 Euro.
Ebenfalls wurden ab 2011 die Selbstbehalte für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten, der Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes sowie der volljährigen Kinder oder der Eltern erhöht:
| Unterhaltsverpflichtung für | Selbstbehalt bis 2010 (in €) |
Selbstbehalt ab 2011 (in €) |
| Kinder bis 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (Unterhaltsschulder erwerbstätig) | 900 | 950 |
| Kinder bis 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (Unterhaltsschulder nicht erwerbstätig) | 770 | 770 |
| andere volljährige Kinder | 1.100 | 1.150 |
| Ehegatten sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes | 1.000 | 1.050 |
| Eltern | 1.400 | 1.500 |
Anhebung des Bedarfskontrollbetrages
Ebenfalls ab dem 01.01.2011 wurde der Bedarfskontrollbetrag um 50 Euro bei jeder Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Der Bedarfskontrollbetrag dienst dazu, die Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten angemessen und ausgewogen zu verteilen. So soll sichergestellt werden, dass auch bei einem höheren Einkommen ein höherer Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibt. Weitere Informationen zum Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle finden Sie weiter unten unter Bedarfskontrollbetrag.
Inhalt der Düsseldorfer Tabelle
Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich die unterschiedlichen Unterhaltsbedarfssätze. Diese gliedern sich zum einen nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und zum anderen nach dem Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes. Dabei gelten die ersten drei Altersstufen den minderjährigen Kindern
Die vierte Altersstufe ist für alle Kinder ab 18 Jahren, die noch im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben und in einer allgemeinen Schulausbildung stehen.
Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Die nächsthöhere Altersstufe erreicht ein Kind im Übrigen bereits mit dem Monat, in dem es Geburtstag hat und kann bereits für diesen Monat den aus nächsthöheren Altersstufe maßgeblichen erhöhten Kindesunterhalt verlangen (z.B. K hat Geburtstag am 19.09. und wird 6 Jahre alt, so kann K bereits für den vollen Monat September Kindesunterhalt nach der 2. anstelle der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle begehren).
Unterhaltsbedarf für Studierende
Für Studierende und Kinder mit eigenem Hausstand sieht die Düsseldorfer Tabelle bundesweit einen Unterhaltsbedarf i.H.v. monatlich 670€ ab dem 01.01.2011 vor (640€ bis 2010). In diesem Unterhaltsbedarf von 670€ sind bereits 280€ für die Unterkunft samt umlagefähiger Nebenkosten enthalten (270€ bis 2010). Die Erhöhung wurde nun angepasst, da auch eine Anhebung des BAföG Höchsatzes zum 01.01.2010 von 640€ auf 670€ stattfand.
Ab 2010 Unterhalt für 2 Unterhaltsberechtigte - "typische Familie"
Im Übrigen ist zu beachten, dass die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbeträge jeweils darauf beziehen, dass Unterhalt für 2 Unterhaltsberechtigte zu zahlen ist (z.B. 1 Kind + Ehefrau oder 2 Kinder etc.).Hat der Unterhaltsverpflichtete mehr als zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu leisten, so kann hier (einzelfallabhängig) die Abstufung in eine niedrigere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden.
Regelung bis 31.12.2009
Wenn Unterhalt für weniger als 3 Unterhaltsberechtigte zu leisten ist, erschien es nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung in der Regel angemessen den Unterhaltsverpflichteten um (mindestens) 1 Einkommensgruppe höher als es seinem tatsächlichen Nettoarbeitseinkommen entspricht, einzustufen. Dadurch, dass durch die Höherstufung entsprechend mehr Unterhalt gezahlt werden musste als ansich geschuldet, solle eine Übervorteilung desjenigen ausgeschlossen werden, der weniger als 3 Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde zum 01.01.2010 das sächliche Existenzminimum von 1.932 € auf 2.184 € angehoben. Da sich der Kindesunterhalt am doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) orientiert, traten damit zum 01.01.2010 ebenfalls erhebliche Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und dem damit verbundenen Mindestunterhalt ein. Der doppelte monatliche Kinderfreibetrag beläuft sich ab 01.01.2010 auf 364 € (2.184 x 2 = 4.368 : 12).
In der oben stehenden Düsseldorfer Tabelle finden Sie die neuen Beträge, die ebenfalls schon die Änderungen der Tabelle ab 2011 beinhalten. Eingearbeitet sind bereits auch die Zahlbeträge, die sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (welches ebenfalls zum 01.01.2010 erhöht wurde) ergeben.
Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle bezeichnet eine Rubrik als Bedarfskontrollbetrag. Diese Beträge sind nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Diese Rubrik befindet sich in der Düsseldorfer Tabelle am Ende einer jeden Einkommensgruppe.
Der Bedarfskontrollbetrag soll lediglich eine Übersicht darüber verschaffen, ob und inwieweit eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und den Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Dadurch soll vermieden werden, dass letztendlich der Unterhaltsverpflichtete finanziell schlechter gestellt ist als einer oder mehrere Unterhaltsberechtigten.
Abstufung bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages
Für den Fall, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten werden sollte, d.h. nach Abzug sämtlicher zu leistender Unterhaltsbeträge ist das rechnerisch dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende „Resteinkommen“ geringer als der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarfskontrollbetrag, so ist es gerechtfertigt den Unterhaltsverpflichteten in die nächst niedrigere Einkommensgruppe einzustufen (somit die Unterhaltsbeträge der Unterhaltsberechtigten entsprechend zu ermäßigen) und zwar so lange wie der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.
Kein Bedarfskontrollbetrag beim Mindestunterhalt
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es im Rahmen des Mindestunterhaltes, der sich aus der ersten Einkommensgruppe für alle 4 Altersstufen ergibt, keinen Bedarfskontrollbetrag gibt. Hier ist der reine Selbstbehaltsbetrag maßgeblich. Aus diesem Grunde ist erst ab der 2. Einkommensgruppe ein Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen. Dieser erhöht sich jeweils mit steigendem Einkommen.
Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
Um ermitteln zu können, in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen muss, ist es erforderlich das Nettoarbeitseinkommen sowie das Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes zu kennen. Im Übrigen ist bei der Bestimmung des Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen wie es die Düsseldorfer Tabelle benennt, zu beachten, dass es sich bei diesem Betrag nicht zwingend um den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, den der Unterhaltspflichtige aus Arbeitseinkommen erzielt, handeln muss. Vielmehr ist dieser zunächst sozusagen zu um eine Pauschale von 5% bereinigen (also zu kürzen).
Hintergrund ist, dass mit dieser Pauschale die Arbeitsmittel- bzw. kosten wie Fahrtkosten, Berufskleidung etc. abgedeckt werden sollen. Diese Pauschale gilt selbstverständlich nicht für Erwerbslose oder Rentner / Pensionäre.
Auch im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt ist eine 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig. Darüber hinaus können im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt unter Umständen des Einzelfalles auch ehebedingte Schulden abzugsfähig sein.
Erst der sich nach Bereinigung von abzugsfähigen Positionen ergebende Betrag ist ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt ist für die Bestimmung des Unterhaltsbetrages ausschließlich das (bereinigte) Einkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich, auch dann, wenn beispielsweise die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, höhere Eigeneinkünfte erzielt als der unterhaltspflichtige Kindesvater.
Berechnungsbeispiel:
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige ein (bereinigtes) Nettoeinkommen erzielen sollte i.H.v. monatlich 1.750€ und er nur einem Kind im Alter von 13 Jahren gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sein sollte, ist der Unterhaltsbetrag wie folgt zu ermitteln:
Berechnung:
Nach Maßgabe des Nettoeinkommens ist der Unterhaltspflichtige in Einkommensgruppe 2 einzustufen, da sein Einkommen zwischen 1.501€ und 1.900€ liegt. Das 13-jährige Kind befindet sich in der 3. Altersstufe, also zwischen 12 und 17 Jahren. Da der Unterhaltspflichtige nur einer Person, nämlich der 13-jährigen Tochter schuldet, und nicht mindestens zwei Personen (siehe: typische Familie), wird der Unterhaltspflichtige eine Einkommensstufe nach oben verschoben, also in die 3. Einkommensstufe für ein Einkommen zwischen 1.901€ und 2.300€. Nun verfolgt man in der 3. Altersstufe die Tabelle so weit nach unten bis man die 3. Einkommensgruppe erreicht hat und hat dann einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 469 € ermittelt.
Bezogen auf vorgenanntes Unterhaltsbeispiel entspricht der Tabellenunterhalt nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe zwar einem Betrag i.H.v. monatlich 469 €. Der tatsächlich von dem Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhaltsbetrag ist jedoch zunächst um das halbe Kindergeld zu reduzieren (bereinigen) und ergibt somit einen Unterhaltsbetrag i.H.v. monatlich (469 € abzüglich hälftigen Kindergeldanteil mit {469 €- (184€ : 2 = 92) = 377€}. Dieser Betrag steht dem Kind als Zahlbetrag zu.
Für den Fall, dass ein minderjähriges Kind, aber aufgrund Erzielung eigener Einkünfte nicht dessen Mutter, in deren Haushalt das Kind lebt, unterhaltsberechtigt sein sollte, ist es für die Höhe des dem Kind zustehenden Unterhaltsbedarfs völlig unerheblich, in welcher Höhe die Eigeneinkünfte der Kindesmutter liegen, selbst dann, wenn diese das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters übersteigen sollten. Der Unterhaltsbedarf des Kindes orientiert sich in diesem Fall ausschließlich an der Höhe des Nettoarbeitseinkommens des Kindesvaters.
