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Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB - Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zu. Dieser Betreuungsunterhalt (Basisunterhalt) ist zunächst auf drei Jahre nach der Kindesgeburt befristet, und soll dafür sorgen, dass der betreuende Elternteil (i. d. R. die alleinerziehende Mutter) genügend Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Während dieser drei Jahre, in denen der betreuende Elternteil des Kindes den Betreuungsunterhalt erhält, kann von ihm nicht verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Ehe ist nicht Voraussetzung für den Betreuungsunterhalt

Zwar spricht der § 1570 BGB von einer "geschiedenen Ehe", jedoch ist der Ehestatus oder die Scheidung keine Voraussetzung für den Betreuungsunterhalt. Dieser sog. Basisunterhalt gilt im also gleichermaßen auch für Betreuung von nichtehelichen Kindern. Demgemäß steht ein Anspruch auf Basisunterhalt für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes auch der nichtehelichen Kindesmutter zu. Eine Differenzierung von ehelichen und nichtehelichen Kindern wird somit nicht mehr vorgenommen.

Basisunterhalt setzt Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus

Zu beachten ist, dass der Betreuungsunterhalt nur fließen kann, wenn der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Dabei ist der Kindesunterhalt vorrangig zu leisten. Beim Kindesunterhalt für Minderjährige hat der Unterhaltsschuldner einen Selbstbehalt von 950 EUR (bei Erwerbslosigkeit 770 EUR), um den Mindestunterhalt sicherstellen zu können. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, hat der Unterhaltsschuldner einen Selbstbehalt von 1.150 EUR.

Selbstbehalt gegenüber Ehegatten bzw. nicht ehelicher Mutter

Beim Betreuungsunterhalt steht dem Unterhaltsschuldner gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten bzw. der nicht ehelichen Kindsmutter ein Selbstbehalt von 1.050 EUR zu. Dieser Selbstbehalt ergibt sich aus dem Durchschnitt für den angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (1.150 EUR) nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB.

Leistungsfähigkeit beim Betreuungsunterhalt

Der Unterhaltsschuldner kann nur für den Betreuungsunterhalt herangezogen werden für Beträge, die nach Abzug des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle seinen Selbstbehalt von 1.050 EUR überschreiten. Dabei ist zu unterscheiden, dass der Kindesunterhalt für das Kind gezahlt wird und der Betreuungsunterhalt ein Anspruch des betreuenden Elternteils ist, wobei sich auch die Rangfolge so abstuft. Liegt das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Schuldners unter dem Betrag des Selbstbehaltes, kann er keinen Betreuungsunterhalt zahlen, da er nicht leistungsfähig ist.

Höhe und Berechnung des Betreuungsunterhalts

Die Höhe des Betreuungsunterhalts ergibt sich aus der Berechnung nach der 3/7-Methode des verteilungsfähigen Differenzeinkommens. Zu beachten ist, dass die 3/7 des Differenzeinkommens die Obergrenze für den Betreuungsunterhalt darstellen und der tatsächliche Unterhaltsanspruch geringer ausfallen kann. Ursache hierfür ist, dass zunächst vom bereinigten, unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen der Kindesunterhalt vorrangig abzuziehen ist dem Unterhaltsschuldner ein Selbstbehalt von 1.050 EUR zusteht.

Beispiel zur Berechnung des Betreuungsunterhalts

Zur Ermittlung der Höhe des Betreuungsunterhalts gehen wir von getrennt lebenden Eltern aus, die eine gemeinsame, zweijährige Tochter haben. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters liegt bei 1.500 EUR. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich für den Kindesunterhalt ein Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle von 225 EUR. Für den Betreuungsunterhalt stehen also noch 1.275 EUR zur Verfügung, die um den Selbstbehalt von 1.050 EUR gemindert werden. Der Vater ist mit einem Überhang von 225 EUR noch leistungsfähig.

Die Kindsmutter verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 700 EUR. Die Einkommensdifferenz beläuft sich auf 575 EUR (1.275 EUR - 700 EUR), wovon der Kindsmutter 3/7 an Betreuungsunterhalt zustehen, was ca. 246 EUR wären. Allerdings würde die Zahlung des Betreuungsunterhalts in Höhe von 246 EUR die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters überschreiten, da der Selbstbehalt von 1.050 EUR nicht gewahrt bliebe. Somit kann die Mutter nur den Betreuungsunterhalt bis zur Selbstbehaltsgrenze verlangen, in diesem Fall 225 EUR.

Betreuungsunterhalt nach Ablauf der 3-Jahres-Frist

Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist ist sodann zu prüfen, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Gründen des konkreten Einzelfalls zu verlängern ist. Liegen keine Verlängerungsgründe vor, entfällt der Unterhaltsanspruch vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung, was bedeutet, dass der betreuende Elternteil selbst verpflichtet ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einem Kindesalter von 3 Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für individuell erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes, welche jedoch nachzuweisen wäre, wie beispielsweise eine Behinderung des Kindes oder einer erhöhten Pflegebedürftigkeit.

Entscheidend für den Anspruch von weiterem Betreuungsunterhalt ist die Prüfung der Frage, ob für das zu betreuende Kind überhaupt konkret ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind natürlich die Besonderheiten vor Ort und die konkreten Möglichkeiten zu berücksichtigen. Bei bestehender Betreuungsmöglichkeit soll eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil erwartet werden können, dessen zeitlicher Umfang dem der Betreuungsmöglichkeit entspricht.

"Billigkeit" und "kindsbezogene Gründe" für die Verlängerung des Anspruchs

Für den Fall, dass zunächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich sein sollte, kommt daneben noch Betreuungsunterhalt in Betracht. Die Neuregelung verlangt demnach keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Demnach verlängert sich der Betreuungsunterhalt, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. In diesem Zusammenhang gelten in erster Linie kindbezogene Gründe.

So können vorgeschlagene Betreuungsangebote abgelehnt werden, soweit diese sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren lassen. Wann allerdings die Billigkeit zur Verlängerung des Anspruchs auf den Unterhalt für den betreuenden Elternteil besteht, lässt sich nicht nur anhand des Alters des Kindes festmachen und ist stattdessen eine Einzelfallprüfung, wie die Richter des BGH bei der Verhandlung zum Urteil unter dem Az. XII ZR 134/08 am 21. April 2010 feststellten.

Hierbei muss individuell auf die Begabung des Kindes eingegangen werden, sowie darauf geachtet werden, wie weit seine Entwicklung voranschreitet. Allein aufgrund des Alters des Kindes wäre es schon unbillig, den Betreuungsunterhalt einzustellen, wenn das Kind beispielsweise eine Behinderung aufweist und nach 3 Jahren eine Erwerbstätigkeit durch den betreuenden Elternteil nicht möglich ist.

Ehebezogene bzw. elternbezogene Billigkeitsgründe zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts

Auch kommt eine Verlängerung der Gewährung von Betreuungsunterhalt aus ehebezogenen Billigkeitsgründen gem. § 1570 Abs. 2 BGB in Betracht, hierbei handelt es sich um die "elternbezogenen " Gründe, falls die kinderbezogenen Verlängerungsgründe zum Betreuungsunterhalt nicht mehr greifen sollten.

Die Begründung liegt in der "nachehelichen Solidarität". Maßgebend ist insoweit das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Einem Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft zurückstellt, muss ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden, als einem Elternteil, der von vornherein alsbald wieder in seinen Beruf zurückkehren will.

In diesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung nicht nur die praktizierte Kinderbetreuung, sondern vor allem auch die Lebensplanung der Eheleute. In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern ist, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab.

Druck auf Alleinerziehende wächst

Der Druck auf alleinerziehende Mütter wächst stetig, denn zunehmend haben die Gerichte mit der Prüfung von Fällen des Betreuungsunterhalts zu tun, die sich auf die Dauer des Anspruchs beziehen. So auch der BGH mit seinem Urteil unter dem Az. XII ZR 94/09 vom 15. Juni 2011. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes müssen sich Alleinerziehende also nach dem 3. Lebensjahr des Kindes in eine Vollzeitstelle begeben. Im vorliegenden Fall ging es um Betreuungsunterhalt für ein Kind, welches bereits die Grundschule aufsucht. Hier hat der BGH entschieden, dass einer Vollzeittätigkeit der Mutter nichts entgegen stünde, wenn nach der Schulzeit weiterhin Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestünden. Allerdings sind in diesem Zusammenhang auch immer die individuellen Betreuungsmöglichkeiten zu prüfen und ebenfalls kindbezogene Gründe, die gegen eine Fremdbetreuung sprechen.

Der BGH weist in diesem Zusammenhang deutlich darauf hin, dass der alleinerziehende Elternteil, in diesem Fall die Mutter, Gründe aufbieten muss und in der Beweispflicht steht, wenn es darum geht, warum sie weiterhin Anspruch über die drei Jahre hinaus auf Betreuungsunterhalt vom Ex-Mann haben soll. Der Anspruch hängt also weiterhin davon ab, ob der alleinerziehende Elternteil Gründe ausweisen kann, warum ihm eine Vollzeitstellung nicht zugemutet werden kann.

Ob nun Billigkeit zur Verlängerung des Anspruchs auf den Betreuungsunterhalt besteht, hängt im Wesentlichen, wie bereits oben angeführt, von verschiedenen Faktoren ab und ist zu guter Letzt immer einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, die nicht pauschaliert werden kann. Die BGH Richter gaben auch zu bedenken, dass eine Vollzeittätigkeit der Alleinerziehenden nicht zur Überlastung führen sollte, weshalb hier als Lösungsvorschlag auch eine Erwerbspflicht in Betracht kommen könnte, die nach dem Kindesalter abgestuft werden sollte.

Wie nun die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils zukünftig nach der letzten großen Unterhaltsreform auszulegen sein wird, werden die Richter entscheiden müssen. Sicher ist allerdings, dass aufgrund der Einzelfallprüfungen noch viele Entscheidungen zum Betreuungsunterhalt fallen werden.

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