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Unterhaltsanspruch - Unterhaltszahlungen - Anspruch Unterhalt

Unterhaltsanspruch bezeichnet den Betrag, den der Unterhaltsberechtigte zum Zwecke der Bestreitung seines Lebensbedarfs von dem Unterhatspflichtigen verlangen kann. Wesentliche Rechtsgrundlage einer bestehenden Unterhaltspflicht ist § 1601 BGB, in dem ausdrücklich für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Somit beruht die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis.

Unterhaltsanspruch bei Kindern - Kindesunterhalt

Mit der großen Unterhaltsreform 2008 wurde auch ein einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgesetzt. Der Unterhaltsanspruch beträgt (ab 2010):

Weitere Bedarfssätze können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, Insbesondere die Bedarfssätze für volljährige (ggfls. privilegierte Kinder), die ebenfalls einen Unterhaltsanspruch an die Eltern haben. Weitere Informationen zum Unterhaltsanspruch für Kinder finden Sie unter Kindesunterhalt. Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt hat zum 01.01.2011 stattgefunden. Die nächste ist dann zum Jahresende 2012 vorgesehen, mit Wirkung ab 01.01.2013.

Anspruch auf Unterhalt bei Ehegatten

Auch sind Ehegatten einander zu Unterhalt verpflichtet (§§ 1360, 1569 ff BGB). Zwischen den Ehegatten wird die Unterhaltspflicht durch das Rechtsinstitut der Eheschließung begründet, Gleiches gilt für Lebenspartnerschaften. Darüberhinaus kann ein Unterhaltsanspruch sich aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB) ergeben. Danach steht der Mutter eines nichtehelichen Kindes ebenfalls ein eigener Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater zu.

Der Unterhaltsanspruch kann sich nicht nur aus dem Gesetz (wie oben genannt), sondern auch aus einem Vertrag ergeben. Nach neuem Recht sind vertragliche Unterhaltsvereinbarungen nur dann rechtswirksam, wenn sie notariell geschlossen worden sind. Ausführliche Informationen zum Thema Ehegattenunterhalt.

Voraussetzungen für Unterhaltszahlungen

Um einen Unterhaltsanspruch geltend machen zu können, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen gegeben sein, und zwar zum einen muss der Beanspruchende bedürftig (also auf den Unterhalt angewiesen) und zum anderen der in Anspruch genommene leistungsfähig sein (im Stande sein, den Unterhalt zu zahlen).

Unterhaltsbedarf

Darunter fällt Nahrung, Wohnung, Gesundheitssorge, gesellschaftliche Bedürfnisse und Freizeit einschließlich der Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung und sonstiger Erziehungsmaßnahmen (§ 1610 Abs. 2 BGB). Ausgeschlossen sind Unterhaltspflichten, die der Bedürftige seinerseits zu erfüllen hat, da anderenfalls sich für den Bedürftigen die Möglichkeit ergäbe ohne besonderen Eigenaufwand auf Unterhaltspflichten Dritter zurückzugreifen.

Höhe des Anspruchs

Der Anspruch auf Unterhalt richtet sich nach den unterschiedlichen bisherigen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bedürftigen. Damit wird klargestellt, dass es keineswegs ausschließlich nur um das Notwendigste geht. Eine Grenze der Möglichkeit der Inanspruchnahme ist dort gesetzt, wo die Gefährdung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltsschuldners beginnt, aus diesem Grund steht diesem auch ein angemessener Selbstbehalt zu.

Dauer des Unterhaltsanspruchs

Nach der Reformierung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 haben Mütter (verheiratet oder nicht!) nur noch einen Unterhaltsanspruch von mindestens drei Jahren nach Geburt des gemeinsamen Kindes (Betreuuungsunterhalt). Dies ist so gesehen ein "schmerzhafter" Einschnitt aus Sicht der Mutter, da nach bisherigem Unterhaltsrecht der Betreuungsunterhalt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes zustand bzw. bis zum Besuch der 3. Schulklasse.

Ab Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes muss die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachkommen, um für ihren Lebenunterhalt selbst zu sorgen (Eigenverantwortung), ihr eigener Unterhaltsanspruch für die Betreeung erlischt. Der Kindesunterhalt bleibt aber vom Betreuungsunterhalt unberührt, da der Unterhaltsanspruch des Kindes weiterhin besteht.

Weitere Informationen zum Betreuungsunterhalt »

Der Unterhaltsanspruch kann über die Dauer von drei Jahren hinausgehen, wenn eine envernehmliche Regelung der Ehegatten besteht, dass die Kindsmutter die Erwerbstätigkeit zum Wohle des Kindes aufgegeben hat. Ferner besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, sofern der Mutter des gemeinsamen Kindes keine Kinderbetreuungsmöglichkeit gegeben ist.

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