Scheidungskosten - Scheidung Kosten - Anwalts- und Gerichtskosten
Eine Scheidung kann teuer werden, nicht zuletzt, da eine Ehe nur von einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann. Zu den Scheidungskosten zählen in der Regel die Kosten für einen Anwalt sowie Gerichtskosten an. Dies aber nur, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Sollte die Scheidung größere Kreise ziehen, so müssen unter Umständen Gutachter etc. noch eingeplant werden.
Pauschale Scheidungskosten gibt es nicht, da es keine Standardpreise bei Gerichts- und Anwaltskosten gibt. Diese richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung, wobei sich der Streitwert der Scheidung aus folgenden Faktoren ergibt:
- Nettoeinkommen der Ehepartner
- Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
- Vermögen der Eheleute
- Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)
Mit Hilfe des Streit- bzw. Gegenstandswertes lassen sich die Scheidungskosten für Anwalt und Gericht aus den entsprechenden Gebührentabellen ablesen. Für die Gerichtskosten ist das § 34 GKG (Gerichtskostengesetz) und für die Anwaltsgebühren § 13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) maßgeblich. Grundsätzlich gilt aber ein Mindestgegenstandswert von 2.000 Euro für die Scheidungskosten, die ist beispielsweise dann der Fall, wenn kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen bei den Ehepartnern vorhanden ist.
Scheidungskosten - Beispielabrechnung
Bei der Beispielberechnung zu den Scheidungskosten wird von einem Gegenstandswert bzw. Streitwert der Scheidung von 15.350 Euro ausgegangen. Wie sich der Streitwert der Scheidung zusammensetzt, wird unter der Beispielabrechnung erläutert.
| Bemessungs- grundlage |
Kosten | Gesamt | |
| Gegenstandswert Einkommen und Vermögen | 14.150 € | ||
| Gegenstandswert Versorgungsausgleich | 1.200 € | ||
| Gegenstandswert/ Streitwert gesamt | 15.350 € | ||
| Kosten Rechtsanwalt | |||
| 1,30 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG |
735,80 € | ||
| 1,20 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG |
679,20 € | ||
| Auslagen Post- / Telekommunikationsentgelte 7001, 7002 VV RVG |
20%, max. 20,00 € |
20,00 € | |
| Gesamtbetrag netto | |||
| 19% Mehrwertsteuer | 272,65 € | ||
| Gesamtkosten Rechtsanwalt | 1.707,65 € | ||
| Gerichtskosten | |||
| einfache Gebühr je Ehegatte (§ 34 GKG) | 242,00 € | 484,00 € | |
| Scheidungskosten gesamt | |||
Bei der einvernehmlichen Scheidung werden die Kosten unter den Eheleuten geteilt, hierzu ergeht vom Gericht eine Kostenentscheidung. Sofern die Ehepartner nur einen Anwalt beauftragen, würden sich also pro Ehepartner folgende Kosten ergeben:
- Kosten Rechtsanwalt: 853,82 €
- Gerichtskosten: 242,00 €
Der Eheparter, der die Scheidung einreicht, muss einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten. Dieser Wert liegt im vorliegenden Beispiel bei 242 €. Auch der Rechtsanwalt kann eine Vorschussrechnung für das Scheidungsverfahren stellen.
Ermittlung des Streit- bzw. Gegenstandswertes der Scheidung
Für die Ermittlung des Streitwertes kann man in der oben genannten Reihenfolge vorgehen.
Ermittlung des Einkommens
Für die Ermittlung des Streitwertes aus dem Einkommen müssen zunächst beide Nettoeinkommen zusammengerechnet werden. Ausgangspunkt für den Streitwert bilden die mündlichen Angaben der Eheleute zu ihrem Nettoeinkommen, da die Gerichte in der Regel keine Einkommensnachweise verlangen, daher reichen hier auch ungefähre Werte. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind (egal ob minder- oder volljährig) wird ein Betrag von 250 Euro von dieser Summe abgezogen. Für die Beispielrechnung hat der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro und die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro. Zwei Kinder sind zu berücksichtigen. Anschließend wird das Ergebnis für den Streitwert verdreifacht.
| Einkommen Ehemann | 2.700 € |
| Einkommen Ehefrau | 1.100 € |
| Gesamteinkommen | 3.800 € |
| abzgl. Unterhaltsanspruch (2 x 250 €) | - 500 € |
| Nettoeinkommen | 3.300 € |
| Nettoeinkommen x 3 | 9.900 € |
Der (anteilige) Gegenstandswert für die Scheidungskosten aus dem Einkommen beträgt 9.900 Euro.
Sozialleistungen – Hilfe zum Lebensunterhalt
Erhalten einer oder beide Ehepartner Sozialhilfe oder Hartz IV, so ist dieses nicht als relevantes Einkommen zu berücksichtigen.
Elterngeld und Kindergeld
Anders verhält es sich beim Elterngeld. Das Elterngeld erhöht das Einkommen des Ehegatten, welcher das Elterngeld erhält. Auch das Kindergeld wird bei dem Ehegatten hinzugerechnet, der das Kindergeld für das kindergeldberechtigte Kind erhält.
Ermittlung des Vermögens
Die Ehepartner besitzen ein Reihenhäuschen mit einem Verkehrswert von 250.000 Euro, auf dem noch 120.000 Euro Darlehensschulden lasten. Für jeden Ehegatten räumen die Gerichte jeweils einen Freibetrag von 15.000 Euro und für jedes Kind einen Freibetrag von 7.500 Euro ein. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen werden sodann nur 5 Prozent als Gegenstandswert berücksichtigt.
| Immobilienwert | 250.000 € |
| abzg. Darlehensschulden | -120.000 € |
| Freibetrag für Ehegatten (2 x 15.000 €) |
-30.000 € |
| Freibetrag für Kinder (2 x 7.500 €) |
- 15.000 € |
| zu berücksichtigendes Vermögen | 85.000 € |
| 5% von 85.000 € |
4.250 € |
Hinweis: Nicht jedes Gericht möchte Angaben über das Vermögen haben, so dass diese nicht bei jedem Gericht zum Gegenstandswert herangezogen werden. Um Genaueres zu erfahren, sollte dieser Punkt mit dem eigenen Rechtsanwalt geklärt werden.
Gegenstandswertes aus dem Versorgungsausgleich
Wurde der Versorgungsausgleich unter den Ehegatten vor dem Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen, erhöht dieser die Scheidungskosten, da sich dadurch der Gegenstandswert ebenfalls erhöht. Zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs muss man beim Rentenversicherungsträger die monatlichen Rentenanwartschaften für jeden Ehegatten erfragen, die während der Ehe erworben wurden.
Dabei wird vom Differenzbetrag die Hälfte herangezogen und zur Ermittlung des Gegenstandswertes mit 12 Monaten multipliziert . Der Mindestbetrag für diesen Wert beträgt 1.000 Euro.
Als Beispiel würde sich folgende Rechnung ergeben:
| Anwartschaft Ehemann | 450 € |
| Anwartschaft Ehefrau | 250 € |
| Differenz | 200 € |
| 50% der Differenz | 100 € |
| 50% der Differenz x 12 | 1.200 € |
Rechnerische Ermittlung des Versorgungsausgleichs
Wird der Wert aus dem Versorgungsausgleich nicht aus den Werten der Rentenkasse ermittelt, kann dieser auch rechnerisch aus dem Nettoeinkommen errechnet werden. Dabei geht man hier von 10 Prozent des dreifachen Nettolohnes je Anrecht aus. Dabei hat jeder Ehepartner mit einer Rentenanwartschaft ein Anrecht. Aus dem obigen Beispiel ergibt sich ein dreifaches Nettoeinkommen von 9.900 Euro.
Da beide Ehegatten ein Anrecht haben, liegt dieser Wert also bei 9.900 Euro x 10% x 2 = 1.980 Euro. Für jede private oder auch betriebliche Altersvorsorge kommt ein Anrecht hinzu. Haben also beide Ehegatten noch jeweils eine Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen, würde sich der Betrag von 1.980 Euro auf 3.960 Euro erhöhen, da sich auch die Anrechte von 2 auf 4 verdoppeln.
Gesamtstreitwert für die Scheidungskosten
Aus den oben genannten Beispielen würde sich nun der folgende Gegenstandswert ergeben, der für die Scheidungskosten aus Anwalts- und Gerichtsgebühren maßgeblich ist:
| Gegenstandswert Einkommen | 9.900 € |
| Gegenstandswert Vermögen | 4.250 € |
| Gegenstandswert Versorgungsausgleich | 1.200 € |
| Streitwert des Scheidungsverfahrens |
15.350 € |
Gericht legt Streitwert fest
Im Endeffekt entscheidet das Gericht über die genaue Höhe der Verfahrenskosten einschließlich aller anfallenden Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverfahren werden die Scheidungskosten in der Regel gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet: jede Partei zahlt seine eigenen Anwaltskosten und je zur Hälfte die Gerichtskosten. Diese Praxis steht der allgemeinen Regelung gegenüber, dass der Prozessverlierer alle Kosten zu übernehmen hat – selbst die Anwaltskosten des Prozessgewinners.
Scheidungskosten durch einvernehmliche Scheidung senken
Die Scheidungskosten können insofern mit einer einvernehmlichen Scheidung gesenkt werden, als dass viele Gerichte den Streitwert um 25 Prozent senken können. Dies liegt aber im Ermessen des Gerichts. Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass sich beide Ehepartner einig sind, sich scheiden zu lassen. Gleichzeitig können auch in der Form Scheidungskosten gespart werden, wenn nur ein Anwalt beauftragt wird. Prinzipiell muss nur der Ehepartner einen Anwalt beauftragen, der auch die Scheidung einreicht.
Prozesskostenhilfe
Ist eine Partei nicht im Stande, alle anfallenden Kosten und Gebühren aus eigener Tasche zu zahlen, besteht bei gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Für die Bewilligung maßgeblich ist das Einkommen des Antragstellers. Weitere Informationen zur » Prozesskostenhilfe
Prozesskostenbeihilfe kann als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden. Liegt der Antragsteller unter einer bestimmten Einkommensgrenze, erhält er die Beihilfe in Form eines Zuschusses. Er muss also nichts zurückzahlen und der Prozess war kostenlos für ihn. Liegt der Antragsteller über der Mindesteinkommensgrenze, wird ihm die Beihilfe als Darlehen gewährt, das er an die Staatskasse zurückzahlen muss.
Scheidungskosten als Außergewöhnliche Belatsungen in der Steuererklärung
Als außergewöhnliche Belastungen können Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben fallen unter diesen Punkt. Scheidungskosten, die durch ein gerichtliches Verfahren entstehen, sind nur eingeschränkt absetzbar. Steuerneutral verhalten sich Kosten eines Unterhaltsverfahrens, einer Klage auf Zugewinnausgleich, Verfahren zur Hausratsteilung, zur elterlichen Sorge und Verfahren des Umgangsrechts.
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