Güterstand - Gütertrennung - Zugewinnausgleich - Zugewinn
Der Güterstand regelt die Verteilung des Vermögens unter den Eheleuten. Dieser kann vor der Eheschließung aber auch während der Ehe vereinbart werden.
Die Eheleute können zwischen drei Güterständen wählen, die Ihre Regelung und Anwenung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden. Sofern keine Vereinbahrung über den Güterstand getroffen wurde, tritt der Fall der Zugewinngemsinschaft ein, die zugleich der gesetzliche Güterstand ist. Diese Gütersteände regeln während der Ehe und im Falle einer Scheidung das Vermögen der Eheleute. Zum Güterstand gibt es folgende Möglichkeiten:
- Gesetzliche Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) / Zugewinnausgleich (§ 1373 BGB)
- Gütertrennung (§ 1414 BGB)
- Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB)
Um die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft zu vereinbaren, bedarf es einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Die Zugewinngemeinschaft kommt hingegen ohne vertragliche Formvorschriften aus, kann aber auch mit einem notariellen Ehevertrag gestaltet werden.
Mit der Wahl des Güterstandes treffen die Eheleute die Entscheidung über die Vermögensverhältnisse zu Beginn, während und nach der Ehe. Hierzu zählen beispielsweise:
- Befugnis zur Nutzung und Verwaltung des Vermögens
- Haftung der Ehepartner bei Schulden
Zu beachten ist, dass der Güterstand keinen Einfluss auf die Regelung von Ehegattenunterhalt während bzw. nach der Ehe hat.
Auch ist der gewählte Güterstand zu Beginn der Ehe nicht für immer zwingend, er kann auch nach der Eheschließung neu geregelt werden.
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