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Schnelle Scheidung im Eilverfahren

In besonderen Fällen kann darauf verzichtet werden, das Trennungsjahr einzuhalten, ja man muss nicht einmal den Verlauf des vorgeschriebenen juristischen Weges abwarten. Gerade wenn in einer Ehe Gewalt oder andere objektiv unzumutbare Bedingungen herrschen, kann das Scheidungsverfahren gewissermaßen beschleunigt werden.

Scheidung im Eilverfahren bedeutet nichts anderes als die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Nur sie dient im Zivilprozess – und bei einer Scheidung handelt es sich ja um einen solchen – dazu, einen Anspruch schnell zu sichern. Vorläufig wird vom Gericht ein bestimmter Zustand angeordnet. Die Sache selbst ist damit aber noch nicht endgültig entschieden, die Entscheidung fällt in der Hauptsache, im Hauptverfahren also.

Der Vorteil eines solchen Vorgehens liegt darin, dass Ansprüche schnell, ohne einen langwierigen Prozess, durchgesetzt werden können. Man unterscheidet übrigens formale drei Arten der einstweiligen Verfügung: die Sicherheitsverfügung, die Regelungsverfügung und die Leistungsverfügung. Bei einer Sicherheitsverfügung werden dringende Sachen entschieden, bei denen es sich um die Sicherheit von Personen handelt. Sie wird zum Beispiel bei einer drohenden Verschleppung oder Gewalt in der Ehe verhängt. Regelungsverfügungen regeln eine Sache, beispielsweise den Umgang mit vorhandenen Kindern. Verhält sich eine Partei so, dass das Kindeswohl geschädigt werden könnte, kann ihr das Umgangsrecht entzogen werden.

Mit Hilfe von Leistungsverfügungen kann eine Partei dazu verurteilt werden, trotz einer Trennung und möglicherweise auch einer Entziehung des Umgangsrechtes Unterhaltszahlungen zu leisten.

Das gesamte Verfügungsverfahren läuft wie folgt ab: nach einer Abmahnung und einer Schutzschrift erfolgt der Antrag auf einstweilige Verfügung. Im Anschluss muss vor Gericht die Notwendigkeit einer solchen Verfügung glaubhaft gemacht werden. Hier muss man die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch und die besondere Eilbedürftigkeit des Falles überzeugend schildern. Außerdem muss das Gericht von der Richtigkeit aller Angaben überzeugt werden. Dieses verfahren wird auch als Glaubhaftmachung bezeichnet. Es folgt der Erlass durch Beschluss mit Zustellung oder aber eine „erste“ mündliche Verhandlung. Jede Partei hat das recht auf Widerspruch. Wird er eingelegt, kommt es zur mündlichen Verhandlung und zu einem Urteil. Mit seiner Zustellung ist das Urteil rechtskräftig – es folgt die Vollziehung. Aber auch hier kann jede Partei noch ein Rechtsmittel einlegen: die Berufung. Danach erfolgen in der Regel eine erneute Zustellung des gefällten Urteils und ein Abschlussschreiben.

Einstweilige Verfügungen müssen vor dem zuständigen Gericht gestellt werden. Das bedeutet, nur das Gericht behandelt den Antrag, das auch für die Hauptsache, also den zu sichernden Verfügungsanspruch, zuständig wäre. Handelt es sich dabei um das Landgericht, muss man immer einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Nur ein Anwalt darf vor dem Landgericht und in amtsgerichtlichen Familienstreitigkeiten eine einstweilige Verfügung überhaupt beantragen. Handelt es sich um einen sehr dringenden Fall, hängt zum Beispiel das Wohlergehen oder gar das Leben einer Person von der Entscheidung ab, ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Diese Regelung ist dahingehend wichtig, dass nur bei Amtsgerichten an Wochenenden ein Bereitschaftsdienst bemüht werden kann. Bei Kollegialgerichten kann auch der Vorsitzende an Stelle des Gerichtes eine einstweilige Verfügung erlassen.

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