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P-Konto - Pfändungsschutzkonto - Girokonto mit Pfändungsschutz

In Anbetracht der herausragenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Leben hat der Gesetzgeber eine Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Kernpunkt des ab dem 01.07.2010 geltenden Rechts zur Kontopfändung bildet das so genannten Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Die Reform ermöglicht es jedem Bankkunden, sein Girokonto künftig umzustellen und auf der Basis eines P-Kontos weiterzuführen. Auf diesem P-Konto werden Zahlungseingänge in Höhe des allgemeinen ab 01.07.2011 geltenden Freibetrages in Höhe von 1.028,89 Euro (bis 30.06.2011 - 985,15 Euro) pfändungsfrei gestellt und damit dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern entzogen sein.

Im Gleichlauf mit entsprechenden Schutzbestimmungen im Bereich der Lohnpfändung sieht die neue Konzeption nun auch für die Kontopfändung eine Aufstockung des Freibetrages in Fällen von Unterhaltsgewährung vor.

Die Banken haben diese Freibeträge bei Kontopfändungen von Rechts wegen zu beachten, und sie dürfen allenfalls etwaige Überschussbeträge an die Gläubiger abführen.

Auf diese Weise soll ein wirksamerer Schutz gegen Kahlpfändungen verwirklicht werden, der das Minimum zur Deckung des existenziellen Lebensbedarfs unangetastet lässt.

Einführung des P-Kontos - ab wann gilt der Pfändungsschutz?

Das „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ ist am 01.07.2010 in Kraft treten. Von diesem Tage an können sich Kontoinhaber auf den besonderen Pfändungsschutz mit dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach neuem Recht berufen.

Im Zusammenhang mit der schon angesprochenen Zweigleisigkeit des Kontopfändungsschutzes und der Vorrangstellung des P-Kontos (dazu schon unter „Vorrang des P-Kontos“) ab dem 01.07.2010 ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Neuregelung der herkömmliche Pfändungsschutz (neuer § 850l ZPO) für Sozialleistungen und Kindergeld am 31.12.2011 endgültig ausgelaufen ist.

Ab dem 01.01.2012 ist der Kontopfändungsschutz für diese Leistungen nur noch für P-Konten im Sinne des neuen § 850k ZPO gewahrt. Die Banken sind verpflichtet gewesen, ihre Kunden hierüber in Textform spätestens bis zum 30.11.2011 zu unterrichten (Artikel 2 des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“).

Wie wird ein P-Konto eingerichtet?

Ist der Schuldner Inhaber eines normalen Girokontos, kann er mit seiner Bank vereinbaren, dass dieses künftig als P-Konto weitergeführt wird.

Der neue § 850k ZPO verschafft dem Bankkunden sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn auf dem Girokonto bereits eine Pfändung erfolgt ist (§ 850k Abs.7 S. 3 ZPO). Der Kontoinhaber muss bei seiner Bank eine Erklärung abgeben, zukünftig das Girokonto als P-Konto führen zu wollen. Die Wirkung des P-Kontos kann der Kunde von seiner Bank zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Ist ein Guthaben auf dem Girokonto des Schuldners schon gepfändet worden, kann er dessen Fortführung als P-Konto von seiner Bank zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. 

Im Übrigen setzt die Einrichtung eines P-Kontos nicht voraus, dass eine Kontopfändung vorliegt oder droht. Vielmehr kann ein Girokonto jederzeit und ohne besonderen Anlass auf ein P-Konto umgestellt werden.

Soll ein neues Konto eröffnet und sogleich als P-Konto geführt werden, hat der Antragsteller der Bank mitzuteilen, dass er das Girokonto als P-Konto führen möchte. Der Bankmitarbeiter wird in die Kontoeröffnungsunterlagen einen diesbezüglichen Vermerk aufnehmen, und falls der Kontovertrag nach Einholung der SCHUFA-Auskunft geschlossen wird, steht das Konto unmittelbar zur Verfügung.

P-Konto für Banken unattraktiv - falsche Beratung?

Die Umwandlung ist also nicht etwa in das Belieben des Kreditinstituts gestellt. Dass den Banken am P-Konto nicht gelegen ist und sie ihren Kunden möglicherweise davon abraten, ist dem Umstand geschuldet, dass die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto aufgrund des gesetzlichen Anspruchs entgeltfrei erfolgen muss. Damit können die Banken den entstehenden Organisations- und Personalaufwand nicht auf die Kunden umlegen.

Ähnliches gilt für den nicht entgeltfähigen Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen  Hier besteht zwar keine gesetzliche Regelung, aber eine einschlägige Rechtsprechung. Danach darf die Bank bei der Pfändungsbearbeitung und –überwachung keine Entgelte erheben (BGH, Urteil v. 18.5.99, XI ZR 219/98). Auch das macht das P-Konto für Banken äußerst unattraktiv. 

Gebühren für ein P-Konto?

Der neue § 850k ZPO schreibt einen Anspruch auf kostenfreie Umstellung eines bestehenden Girokontos auf ein P-Konto gesetzlich fest. Insofern ist die Einrichtung eines P-Kontos also mit keinerlei Unkosten für den Kontoinhaber verbunden und gebührenfrei.

Die Führung des Girokontos als P-Konto stellt allerdings nicht von der sonstigen Gebührenpflicht für die Kontoführung frei, soweit gemäß zu Grunde liegendem Geschäftsbesorgungsvertrag eine solche vereinbart ist. Da es sich bei dem P-Konto um ein gewöhnliches Girokonto mit abweichender Bezeichnung handelt, fallen die üblichen Gebühren für Kontoverwaltung und Kontoführung an.

In diesem Zusammenhang enthält auch die Neuregelung des § 850k ZPO eine klarstellende Vorschrift, wonach des Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung des P-Kontos auch mit Beträgen verrechnet werden darf, die dem besonderen Pfändungsschutz unterliegen (§ 850k Abs. 6 S.3 ZPO neue Fassung). Dem ist zu entnehmen, dass auch der Gesetzgeber das P-Konto bezüglich seiner Gebührenpflichtigkeit nicht gegenüber dem üblichen Girokonto besser stellen will.

Mehrere P-Konten möglich?

Die Führung mehrerer P-Konten schließt das Gesetz aus. Jede Person darf vielmehr nur ein P-Konto unterhalten. Bei der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden ist überdies zu versichern, dass ein weiteres P-Konto nicht eingerichtet ist.

Diese Versicherung ist durchaus ernst zu nehmen, denn die Bank übermittelt die Einrichtung eines P-Kontos an die SCHUFA. Hierzu werden die Geldinstitute kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in dem neuen § 850k ZPO berechtigt.

Die SCHUFA ihrerseits darf anfragenden Kreditinstituten Auskunft über ein bestehendes P-Konto erteilen. Da der Datenabgleich mit der SCHUFA automatisiert bei Kontoeröffnung erfolgt, ist eine Umgehung des Gesetzes weitgehend ausgeschlossen. 

Meldung des P-Kontos zur SCHUFA

Das P-Konto wird von der ausgebenden Bank an die SCHUFA gemeldet. Die erwähnte Meldung des P-Kontos an die SCHUFA ist im Übrigen aber nicht nachteilig, denn ihr Zweck besteht darin, Missbrauch zu verhindern. Nach dem neuen Recht darf jede Privatperson nur ein P-Konto einrichten. Mit der Meldepflicht soll verhindert werden, dass Privatpersonen mehrere P-Konten bei Banken einrichten, um auf diese Weise höhere Pfändungsfreibeträge in Anspruch nehmen, als ihnen gesetzlich tatsächlich zustehen.

Wegen dieses klaren und begrenzten Schutzzwecks der Meldepflicht gegenüber der SCHUFA darf sich der entsprechende Eintrag auch nicht nachteilig auf die Kreditwürdigkeit des davon Betroffenen auswirken. P-Kontoinhaber müssen deshalb keine Nachteile für ihre Bonität fürchten. Die SCHUFA selbst äußerte sich zu "Finanztest", dass ein P-Konto keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bonität findet.

Kann die Bank die Einrichtung eines P-Kontos ablehnen?

Wie schon erwähnt, ist das P-Konto ein normales Girokonto. Ein Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos ist dem geltenden Recht aber unbekannt, und an dieser Rechtslage wird sich auch durch die Gesetzesreform nichts ändern.

Kommt die Bank im Zuge der routinemäßigen Bonitätsprüfung nach Stellung des Kontoeröffnungsantrages deshalb zu dem Ergebnis, dass sie aufgrund ihr von der SCHUFA übermittelter negativer Merkmale von einem Vertrag mit dem Antragsteller absehen möchte, ist diese Entscheidung hinzunehmen und mit rechtlichen Mitteln nicht anzufechten.

Anders verhält es sich, wenn der Betreffende bei einer Bank bereits ein Girokonto unterhält. In diesem Fall ist dem Geldinstitut durch die klare Neuregelung jeder Einwand abgeschnitten. Der Inhaber eines Girokontos hat mit Inkrafttreten des Gesetzes einen verbrieften Anspruch auf Umstellung seines Girokontos auf ein P-Konto (§ 850k Abs.7 S.2 ZPO).

Ablehnung der Bank - Alternative zum P-Konto

"Girokonto für Jedermann"

Im Weigerungsfall verbleibt allenfalls die Möglichkeit, sich um die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis zu bemühen, das nach der Richtlinie des Zentralen Kreditausschusses (der Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Interessenverbände) als ein „Girokonto für Jedermann“ bei einem geeigneten Geldinstitut gegebenenfalls abgeschlossen werden kann.

Im Rahmen eines freiwilligen Selbstverpflichtungsabkommens haben sich die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft bereit erklärt, jedem Kunden zumindest ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen, und zwar unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge.

Allerdings gilt dies nur, soweit der Bank der Abschluss eines entsprechenden Girovertrages zumutbar ist. Von einer Unzumutbarkeit ist etwa auszugehen, wenn

Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA ist von diesem Katalog zulässiger Ablehnungsgründe aber ausgenommen, denn gerade in diesen Fällen soll das Konto auf Guthabenbasis ja Abhilfe schaffen.

Girokonto auf Guthabenbasis - Guthabenkonto

Das Guthabenkonto ist ein Girokonto ohne die Möglichkeit eines Dispositionskredits oder einer geduldeten Überziehung. Im Ergebnis kann der Kontoinhaber deshalb ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Guthabens entsprechende Verfügungen treffen. Daraus folgt zugleich, dass Abbuchungen oder Lastschriften nicht eingelöst werden, soweit der Verfügungsrahmen des aktuell ausgewiesenen Guthabens dadurch überschritten werden sollte.

Besteht ein Rechtsanspruch auf ein Guthabenkonto?

Ungeachtet der eingegangenen Selbstverpflichtung der Geldinstitute bleibt die Praxis vielfach hinter diesem Anspruch zurück, und nicht wenigen Interessenten wird die Einräumung eines Guthabenkontos verweigert. Im Wesentlichen liegen dieser restriktiven Handhabung weniger die erwähnten Gründe von Unzumutbarkeit zugrunde als rein wirtschaftliche Überlegungen.

Die Geldinstitute können dieser Klientel weder diejenigen Kosten in Rechnung stellen, die für die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits anfallen noch sind sie lohnende Zielgruppe für den Absatz ihrer Finanzprodukte. Zudem ist es den Banken verwehrt, Mehrkosten umzulegen,  die durch mögliche Kontopfändungen und Lastschriftrückgaben verursacht werden.

Demgegenüber ordnen die Sparkassengesetze in sämtlichen ostdeutschen Bundesländern (mit Ausnahme Berlins) sowie in NRW, Bayern und Rheinland-Pfalz eine Rechtspflicht an, ein Konto auf Guthabenbasis auf entsprechenden Antrag einer natürlichen Person abzuschließen. 

Sollte ein Geldinstitut entgegen der Selbstverpflichtung und ohne nachvollziehbaren Grund die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis im Einzelfall ablehnen, kann der Bertoffene im Übrigen die Kundenbeschwerdestelle des Zentralen Kreditausschusses anrufen.

Die Beschwerde wird daraufhin von dem Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes auf eine mögliche Verletzung der Selbstverpflichtung geprüft. Allerdings ist dem Verbraucher auch im Falle einer günstigen Entscheidung oft nicht geholfen, da die Bank an den Schiedsspruch des Ombudsmannes nicht gebunden ist.

Rückwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto

Bei der Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto gilt Folgendes: Eine gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in den neuen Bestimmungen zum P-Konto nicht getroffen. Es gilt deshalb der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Daher sind die Kreditinstitute grundsätzlich nicht daran gehindert, eine Rückumwandlung bei denjenigen Kunden abzulehnen, die von häufigen Kontopfändungen betroffen sind, denn als Folge der dadurch bedingten mehrfachen Kontoumwandlungen entsteht der Bank ein entsprechender nicht entgeltfähiger hoher Bearbeitungsaufwand.

Welche Änderungen brachte das P-Konto?

Gegenüber der bisherigen Lage bis zum 30.06.2010 wurde mit Einführung des P-Kontos die Position des Schuldners in zahlreichen Punkten gestärkt und eine weit reichende Entbürokratisierung des bisherigen Verfahrens zur Erlangung von Kontopfändungsschutz bewirkt.

Wenngleich der Grundfreibetrag sich bei der Einfühung zunächst nicht geändert hat (985,15 Euro), ist dieser zum 01.07.2011 auf 1.028,89 Euro angestiegen. Dennoch sind die Unterschiede zum bisherigen Recht erheblich: Mit der Lohnauszahlung erlischt der Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber - und damit auch die Möglichkeit der Lohnpfändung durch den Gläubiger beim Arbeitgeber selbst (§§ 829ff, 850ff ZPO). Wird das Gehalt auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen, kann der Gläubiger auch nur noch versuchen, auf das Kontoguthaben des Schuldners (Arbeitnehmers) in Form einer Kontopfändung zuzugreifen. Die Schutz- und Abwehrmöglichkeiten hiergegen beurteilen sich allein nach § 850k ZPO, der in seiner ab dem 01.07.2010 geltenden Fassung spürbare Verbesserungen für von Kontopfändung bedrohte oder betroffene Arbeitnehmer bringt.

Das P-Konto vermeidet pfändungsbedingte Kontosperren, die für die davon Betroffenen regelmäßig dazu führen, dass unaufschiebbare Überweisungen (Miete, Strom, Telefon) nicht ausgeführt werden können. Eine Aufhebung der Kontosperre war in der Vergangenheit nur durch häufig zeitraubende Einschaltung der Gerichte möglich, bis zu deren Entscheidung der Zugriff auf das Konto verschlossen blieb. Eine Entbürokratisierung ist aber auch dadurch erreicht, dass die Banken nunmehr verpflichtet sind, gegen Vorlage entsprechender Bescheinigungen den Basisfreibetrag (1.028,89 Euro) zugunsten des Arbeitnehmers aufzustocken. Bislang mussten auch in diesen Fällen vielfach die Gerichte bemüht werden, weil Kreditinstitute oder Gläubiger sich gesperrt haben. Zudem ist dem P-Kontoinhaber die Möglichkeit zur Nutzung neuer finanzieller Freiräume eröffnet, denn das monatlich nicht in Anspruch genommene Guthaben des Grundfreibetrages wird auf den Folgemonat übertragen.

Automatischer Basispfändungsschutz beim P-Konto

Die wichtigste Neuerung durch das P-Konto im Vergleich zur früheren Rechtslage betrifft den Basispfändungsschutz. Kontoguthaben werden auf dem P-Konto nach dem neuen Recht in Höhe des jeweils aktuellen Pfändungsfreibetrages (§ 850c ZPO) automatisch pfändungsfrei gestellt sein.

Dieser dem Gläubigerzugriff entzogene Betrag (in Höhe von derzeit 1.028,89 Euro ab 01.07.2011) steht dem Schuldner damit uneingeschränkt für die Abwicklung und Erledigung seiner persönlichen Bankgeschäfte zur Verfügung, ohne dass es eines vorgängigen Antrages durch den Schuldner und Kontoinhaber bedürfte. Handelt es sich bei dem Konto des Schuldners um ein P-Konto, tritt der automatische Basispfändungsschutz ohne weiteres ein.

Der zeitliche Eingang der Einkünfte oder Leistungen auf dem Konto spielt dabei keine Rolle. Der pfändungsfreie Grundbetrag wird jeweils für die Dauer eines Monats gewährt, unabhängig vom Buchungszeitpunkt. Ist eine Pfändung ausgebracht worden, die sich auf mehrere Monate bezieht, wird der Pfändungsschutz für jeden Monat automatisch gewährt.

Dem Pfändungsschutz unterliegende Einkünfte

Eine einschneidende Korrektur gegenüber altem Recht brachte die Reform auch mit Blick auf die dem Pfändungsschutz künftig unterliegenden Einkünfte und Leistungen. Die Eigenart der jeweiligen Einkunft oder Leistung hat auf die Gewährung des Pfändungsschutzes keinen Einfluss mehr.

Insbesondere ist der Schuldner der Verpflichtung enthoben, die Art der Einkünfte oder Bezüge gegenüber der Bank oder dem Gericht nachzuweisen, wie dies bisher beispielsweise bei dem Empfang von Sozialleistungen der Fall war (§ 55 Abs. 2 SGB I).

Neu ist zudem die Einbeziehung von Zuwendungen Dritter an den Schuldner und von Einkünften Selbständiger in den Schutzbereich des automatischen Basispfändungsschutzes. Da sämtliche Einkünfte vom Kontopfändungsschutz profitieren, gilt dies auch für die nach altem Recht vom Pfändungsschutz ausgenommenen freiwilligen Leistungen Dritter.

Nachfolgend Einkünfte und Leistungen unter Basispfändungsschutz im Überblick:

Erhöhung des Basispfändungsschutzes

Gesetzlich vorgesehen ist zudem eine Erhöhung des Pfändungsschutzes nach dem Vorbild der Freibetragsaufstockung im Bereich der Lohnpfändung (§ 850 c Abs.1 ZPO).

Möglich ist eine Aufstockung des pfändungsfreien Betrages dabei schon durch Vorlage geeigneter Unterlagen bei der Bank, in einigen anderen Fällen durch gerichtliche Entscheidung.

Eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch Vorlage von Bescheinigungen kommt in Betracht, wenn

Werden der kontoführenden Bank entsprechende amtliche Bescheide vorgelegt, ist sie dazu verpflichtet, die ausgewiesenen Leistungen zu berücksichtigen und dem Grundfreibetrag des Schuldners hinzuzurechnen.

Kann der Schuldner diesen Nachweis im Einzelfall nicht führen, kann eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantrag werden, das die Höhe der zu berücksichtigenden Beträge zur entsprechenden Erhöhung des Grundfreibetrages bestimmt.

14-tägige Schutzfrist für bestimmte Leistungen auf dem P-Konto

Der neue § 850k ZPO stellt bestimmte Leistungen, die auf dem P-Konto eingehen unter einen besonderen Schutz. Wird dem P-Konto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, ist der dadurch zugunsten des Schuldners begründete Anspruch durch eine 14-tägige Schutzfrist privilegiert.

Die Bank ihrerseits darf diesen Anspruch nur mit solchen ihr selbst zustehenden Forderungen aus dem Girovertrag verrechnen, die ihr innerhalb dieses Zeitraumes als Entgelt für die Kontoführung oder für Kontoverfügungen gebühren.

Bis zur Höhe des darüber hinaus verbleibenden Betrages der Gutschrift ist die Bank innerhalb der 14-tägigen Frist zudem auch nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen. Dann muss der Kontoinhaber allerdings nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder um Kindergeld handelt, oder aber der Bank müssen diese Umstände bekannt sein.

Unpfändbare Leistungen

Mietkaution durch die ARGE

Unübertragbar und damit unpfändbar sind Forderungen und Leistungen, die in der Weise zweckgebunden sind, dass ihr Empfänger die Zahlung nur treuhänderisch für bestimmte Ausgaben verwenden darf. Diese Voraussetzungen erfüllt auch das von der ARGE gewährte Darlehen für die Mietkaution, denn die Sozialleistung dient ausschließlich der Sicherstellung der Kautionszahlung, und allein für diesen Zweck wird der Betrag von der ARGE zur Verfügung gestellt.

Das unterstreicht auch die Regelung des § 54 Abs. 2 SGB I. Einmalige Sozialleistungen unterliegen danach nur dann der Pfändung, wenn insbesondere die Zweckbestimmung der Geldleistung der Pfändung nicht entgegensteht. Eine Pfändung der von der ARGE als Darlehen gewährten Mietkaution ist daher nicht möglich, so dass es auf den besonderen Kontopfändungsschutz der § 55 Abs. 4 SGB I nicht mehr ankommt.

Aufwandsentschädigungen (z.B. Spesen)

Unpfändbar sind auch die z.B. vom Arbeitgeber gezahlten Aufwandsentschädigungen/ Spesen (§ 850 a Nr. 3 ZPO).

Die Bank trifft allerdings keine Überprüfungspflicht, ob und inwiefern die eingehende Spesenüberweisung der Pfändung unterliegt oder nicht. Ist also im Einzelfall mit dem regulären Gehaltseingang der monatlich zu beanspruchende Basisfreibetrag von 1.028,89 Euro bereits ausgeschöpft, sollte der Arbeitnehmer gegenüber seiner Bank die entsprechende Aufstockung des Freibetrages um die Höhe der erhaltenen Spesen verlangen.

Hierzu kann er unter Verweis auf die Unpfändbarkeitsvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO die jeweilige Spesenabrechnung vorlegen. 

Übertrag des Pfädnungsfreibetrages in den Folgemonat

Schöpft der Schuldner den ihm kalendermonatlich zustehenden (Grund-) Pfändungsfreibetrag nicht aus, so besteht die Möglichkeit zum Übertrag in den Folgemonat. Das nicht in Anspruch genommene pfändungsfreie „Restguthaben“ wird im folgenden Kalendermonat dem Basispfändungsschutz hinzuaddiert. 

Vorrang des P-Kontos

Der Kontopfändungsschutz in seiner bisherigen Form soll zwar unverändert erhalten bleiben, wie der neue § 850l Abs.1 ZPO (entspricht dem bisherigen § 850k ZPO) zeigt. Allerdings ist der Kontopfändungsschutz auf das P-Konto beschränkt, wenn ein solches eingerichtet wird.

Das Vorrangverhältnis wird schon durch die neue amtliche Überschrift des § 850k ZPO mit der Bezeichnung „Pfändungsschutzkonto“ dokumentiert, ist überdies aber auch den einzelnen Schutzwirkungen zu entnehmen, die das neue Recht allein dem P-Konto beilegt, während es ansonsten bei dem herkömmlichen Pfändungsschutzmöglichkeiten sein Bewenden hat (vgl. § 850l ZPO des neuen Rechts).

Schließlich spricht der neue § 850l Abs.4 ZPO den Vorrang des P-Kontos unmissverständlich aus, indem er den bisherigen Kontopfändungsschutz (künftig in § 850l ZPO geregelt) nur dann zulässt, wenn der Schuldner kein P-Konto führt.

Rechtsnatur des P-Kontovertrages

Mit dem P-Konto wird kein neuer Kontovertragstypus im Gesetz verankert. Seine rechtliche Beurteilung richtet sich ganz nach den geltenden Bestimmungen über Abschluss und Führung einer üblichen kontovertraglichen Geschäftsbeziehung zwischen Geldinstitut und Kunden als Kontoinhaber.

Das P-Konto wird demnach (wie jedes andere Konto) auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675 BGB geführt, der (ergänzt um die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank) Rechte und Pflichten der Parteien des Kontovertrages regelt.

Die kennzeichnende Besonderheit wird darin bestehen, dass der Kontoeröffnungsantrag die Bezeichnung des Kontos als P-Konto enthält. Schon bisher war es möglich, ein neu zu eröffnendes Konto auf eine bestimmte rechtliche Grundlage zu stellen. So kennt die Praxis beispielsweise auch das „Oder-Konto“ sowie das „Und-Konto“.

Regelmäßig handelt es sich aber rechtlich betrachtet um Girokonten nach § 675 BGB, die lediglich unter einer anderen Bezeichnung geführt werden, da sie bestimmten zusätzlichen Zwecken dienen.

Verwirkung des Kontopfändungsschutzes beim P-Konto

Setzt sich ein Schuldner über das gesetzliche Verbot zur mehrfachen P-Kontoführung hinweg, muss er mit rechtlichen Sanktionen rechnen.

Das Vollstreckungsgericht kann in diesem Fall auf Antrag eines Gläubigers und ohne Anhörung des Schuldners anordnen, dass nur ein von dem Gläubiger zu bezeichnendes Girokonto dem Schuldner künftig als P-Konto verbleibt.

Mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die übrigen Kreditinstitute, deren Girokonten in dem Gläubigerantrag nicht zum P-Konto bestimmt sind, entfallen die Schutzwirkungen nach neuem Recht für diese Konten.

P-Konto und Dispositionskredit - Überzeihung

Wenn auch mit besonderen Pfändungsschutzwirkungen ausgestattet, bleibt das P-Konto doch ein herkömmliches Girokonto. Es besteht deshalb grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Dispositionskredit auf dem P-Konto in Anspruch zu nehmen, wenn die Bank diesen einräumt.

Im Regelfall gewährt die Bank dem Kontoinhaber neben einer EC-Karte auch einen gewissen Überziehungsrahmen auf Basis eines Dispositionskredits. Die Höhe hängt von der Bonität des Kunden ab, auf die Umstände Einfluss haben wie etwa regelmäßige Gehaltseingänge auf dem Konto.

Bei einem gewährtem Dispositionskredit stellt sich die Frage, ob ein Pfändungszugriff auf die Kreditlinie durch Gläubiger möglich ist.

Pfändbarkeit des Dispositionskredits

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ansprüche eines Bankkunden aus einem mit seiner Bank vereinbarten Dispokredit grundsätzlich pfändbar sind, wenn der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt (BGH, Urteil v. 29.03.2001, IX ZR 34/00).

Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass mit Abruf des vereinbarten Kredits in Form eines Überweisungsauftrages oder eines Barauszahlungsverlangens ein Rechtsanspruch auf Darlehensauszahlung entsteht, der wie jede andere Forderung grundsätzlich pfändbar ist.

Allerdings betraf dieses Urteil die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf einem betrieblichen Konto. Wenngleich die Anwendbarkeit dieser Entscheidung auf Verbraucherkonten damit noch nicht feststeht, besteht immerhin die Möglichkeit, dass sich Gerichte in Einzelfällen an dieser Rechtsprechung orientieren.

Es wird vor diesem Hintergrund abzuwarten sein, wie die Kreditinstitute mit Einführung des P-Kontos reagieren und ob sie angesichts drohender Pfändungen von Dispositionskrediten Bereitschaft   zeigen, Kreditlinien bei der Führung von P-Konten einzuräumen.

Vorstellbar wäre auch, dass sich Bank und Kunde auf eine geduldete Überziehung einigen. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung im eigentlichen Sinne, und die Beträge sind demgemäß auch nicht pfändbar (BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1985,1218). 

Rechtspolitischer Hintergrund zur Einführung des P-Kontos

Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist für Verbraucher heutzutage unabdingbar, denn die Möglichkeiten barer Forderungstilgung sind mehr und mehr eingeschränkt worden. Gegen Entgelt erbrachte Leistungen zur existenziellen Grundsicherung wie Miete, Strom und Wasser können von dem Verbraucher daher nur ausgeglichen werden, wenn er über ein Konto verfügt, das ihm auch die tatsächliche Möglichkeit bietet, seine Rechnungen zu bezahlen.

Existenzielle Folgen der Kontopfändung

Das noch geltende Kontopfändungsrecht hat in der Praxis diese Existenz sichernde Grundfunktion des Kontos vielfach außer Kraft gesetzt - mit fatalen Folgen für die Betroffenen. Denn ist die Kontopfändung bewirkt, sehen sich viele Verbraucher einem verhängnisvollen Automatismus gegenüber: Das Konto ist für den Inhaber blockiert, eingehende Leistungen kann er von seiner Bank nicht ausbezahlt verlangen, wichtige Dauerüberweisungen für Miete oder Strom werden nicht ausgeführt, und das Kontoguthaben wird bis zur Höhe der jeweiligen Forderung an den Gläubiger abgeführt.

Beantragt und erlangt der Kontoinhaber keinen Pfändungsschutz, bleibt das Konto gesperrt, und es können bei entsprechenden Zahlungsrückständen die Kündigung von Miet- oder Stromvertrag drohen.

Aber auch viele Banken begnügen sich im Falle einer Kontopfändung nicht nur mit der Streichung eines gewährten Überziehungskredits, sondern kündigen den Kontovertrag und schließen den Verbraucher damit endgültig vom bargeldlosen Zahlungsverkehr aus.

Die komplexe Ausgestaltung der Pfändungsschutzbestimmungen sowie im Besonderen das zeitraubende und bürokratisierte Freigabeverfahren erschweren zusätzlich schnelle Abhilfe.

Sicherung des Existenzminimums durch das P-Konto

Das neue P-Konto mit dem pfändungssicheren und aufstockungsfähigen Sockelbetrag belässt dem Kontoinhaber in diesen Grenzen die Verfügungsbefugnis über das gepfändete Konto, so dass er existenznotwendige Zahlungen bargeldlos vornehmen kann.

So stellt der Gesetzgeber in Erfüllung seines sozialstaatlichen Schutzauftrages sicher, dass in Verschuldung geratene Bevölkerungskreise am normalen wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Zugleich ist damit der Kreislauf von Pfändung und hierdurch bedingter Kontovertragskündigung durch die Bank durchbrochen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen völliger Kontolosigkeit abgewendet.

Allerdings gilt das nur unter Vorbehalt, denn wie die anschließende Kritik am P-Konto zeigt, ist es dem Gesetzgeber nur eingeschränkt gelungen, die Kontolosigkeit als soziales Phänomen mit dem neuen P-Konto zu beseitigen.

Kritik am P-Konto

Mit der Einführung des P-Kontos reagiert der Gesetzgeber nach langem Zuwarten auf immer wieder erhobene Forderungen namentlich von Verbraucherschutzverbänden.

Von ihrer Seite ist die Reform grundsätzlich begrüßt worden, zugleich ist aber auch Kritik laut geworden. Sie zielt maßgeblich auf das Fehlen eines gesetzlich verankerten Anspruchs auf Einrichtung eines P-Kontos.

Bemängelt wird die Unzulänglichkeit des neuen § 850k Abs. 6 ZPO, der lediglich einen Umstellungsanspruch gewährt, ein bestehendes Girokonto fortan als P-Konto zu führen. Ist der Verbraucher aber ohne Kontoverbindung, verschafft ihm auch die Neuregelung keinen gesetzlichen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos.

Es wird befürchtet, dass die Banken in Anbetracht des zu erwartenden Mehraufwands für die P-Kontoführung zudem wenig Neigung zeigen werden, P-Konten anzubieten und die Kontoentgelte hierfür entsprechend nach oben angepasst werden könnten.

Vor diesem Hintergrund wird in der öffentlichen Diskussion die Forderung nach einem gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto für Jedermann erneuert, um das auch durch die Gesetzesreform ungelöste Problem der Kontolosigkeit mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen zu beseitigen.

Kann sich der Gesetzgeber zu einem solchen Schritt nicht entschließen, sollte zumindest - so die Minimalforderung der Kritiker - die Selbstverpflichtungserklärung der Banken neu gefasst werden.

Die Kernpunkte einer solchen Neugestaltung wären

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