bafoeg-aktuell.de » Recht » Abfindung » Sozialversicherung

Abfindung Sozialversicherung - Entlassungsabfindung

Die Sozialversicherungspflicht der Abfindung hängt davon ab, ob es sich um eine echte oder unechte Abfindungen handelt, ob es sich also um reguläres Arbeitsentgelt handelt oder nicht. § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV definiert Arbeitsentgelt als sämtliche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, fallen dabei nicht unter die Sozialversicherungspflicht, denn die Abfindungsleistungen sind für Zeiten vorgesehen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen. Sie unterliegen daher nicht mehr der Sozialversicherungspflicht dieses Arbeitsverhältnisses.

Einer abweichenden Wertung unterliegen dagegen die unechten Abfindungen. Sie stellen verdecktes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV dar. Insbesondere in den folgenden Fällen werden unechte Abfindungen angenommen

Die letzten Nachrichten
VGW 1215