Abfindung Sozialversicherung - Entlassungsabfindung
Die Sozialversicherungspflicht der Abfindung hängt davon ab, ob es sich um eine echte oder unechte Abfindungen handelt, ob es sich also um reguläres Arbeitsentgelt handelt oder nicht. § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV definiert Arbeitsentgelt als sämtliche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, fallen dabei nicht unter die Sozialversicherungspflicht, denn die Abfindungsleistungen sind für Zeiten vorgesehen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen. Sie unterliegen daher nicht mehr der Sozialversicherungspflicht dieses Arbeitsverhältnisses.
Einer abweichenden Wertung unterliegen dagegen die unechten Abfindungen. Sie stellen verdecktes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV dar. Insbesondere in den folgenden Fällen werden unechte Abfindungen angenommen
- Zahlung rückständigen Lohns aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Abfindungszahlungen bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen
Noch nicht alle Fragen beantwortet? Unser Forum schafft Abhilfe!
Die letzten Beiträge
