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GEZ Befreiung – Rundfunkbeitrag abmelden

Für alle Haushalte in Deutschland gilt eine Pflicht zum Abführen des Rundfunkbeitrages, sofern keine Gründe für eine GEZ Befreiung vorliegen. Wir informieren darüber, wer sich vom Rundfunkbeitrag abmelden kann und wie das geht. 

Ganz so einfach wie der Slogan zum Rundfunkbeitrag verspricht ist es dann doch nicht; Bild Original rundfunkbeitrag.de

Wer muss zahlen?

Den Rundfunkbeitrag müssen grundsätzlich alle volljährigen Personen, Unternehmen und Institutionen des Gemeinwohls entrichten.

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist jedoch in Einzelfällen auch weiterhin möglich, mehr dazu weiter unten nach den allgemeinen Informationen.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?

Der Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühren) beträgt seit dem 01.08.2021 einheitlich 18,36 Euro (bis 31.07.2021: 17,50 Euro) je Haushalt und Monat, unabhängig davon, wie viele Erwachsene und wie viele Geräte vorhanden sind. Das bedeutet jedoch, dass auch Haushalte den Rundfunkbeitrag entrichten müssen, die vielleicht weder Radio noch Fernseher oder andere Empfangsgeräte haben. Privat genutzte Fahrzeuge sind in dieser Pauschale bereits enthalten und müssen nicht gesondert angemeldet werden.

Für Unternehmen gelten abweichende Sätze, die sich nach der Anzahl der Beschäftigten richten.

Wohngemeinschaften (WG’s) und Lebensgemeinschaften profitieren

Musste in einer WG oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft früher jeder Mitbewohner einzeln die GEZ-Gebühren abführen, beschränkt sich der Rundfunkbeitrag seit dem 01.01.2013 nur noch auf die Wohnung / den Haushalt selbst und nicht auf die Anzahl der dazugehörigen Personen.

Bei einer 4 Personen Studenten-WG beispielsweise müssen nur 18,36 Euro pro Monat gezahlt werden statt 73,44 Euro (4x 18,36 Euro) nach alter Regelung..

Wer kann eine GEZ Befreiung erhalten?

Personen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, können sich von der Pflicht zur Zahlung der GEZ Gebühren befreien lassen:

  • nicht bei den Eltern lebende
  • Personen die Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II erhalten sowie Sozialgeld Empfänger. Hierzu zählen auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Ausgenommen sind aber Leistungen, die als befristeter Zuschlag nach dem Arbeitslosengeld gezahlt werden (§ 24 SGB II).
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) erhalten (Sozialhilfe) sowie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG sowie Leistungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Beschädigte und Hinterbliebene nach § 27 d BVG
  • Personen die Grundsicherung im Alter erhalten (nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes II mit Vollendung des 65. Lebensjahres) sowie Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Leistungen aus der Sonderfürsorge (Leistungen der Kriegsopferfürsorge) nach § 27 e BVG
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
  • behinderte Antragsteller mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80%, die aufgrund ihrer Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Hierzu zählen:
    • Personen mit schweren Bewegungsstörungen, auch verursacht durch innere Leiden wie schwere Herzleistungsschwäche, Lungenleiden etc. denen auch mit Begleitpersonen oder Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl ein Besuch von öffentlichen Veranstaltungen unzumutbar wäre
  • Taubblinde Menschen, die auf dem besser hörenden Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (aTgS) und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung haben
  • Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
  • Empfänger von Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII (Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften)
  • Empfänger von Unterhaltshilfen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) sowie Berechtigte zum Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c LAG

Übrigens: Auch Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder unter 25 Jahren zahlen keinen Rundfunkbeitrag, wenn sie im selben Haushalt leben, in dem eine GEZ-Befreiung vorliegt. Dies gilt auch für volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen für die geleistete Sozialleistung berücksichtigt wird.

Welche Nachweise brauche ich zur GEZ Befreiung?

Soll eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolgen, ist die Begründung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dies kann eine von der leistungsgewährenden Behörde ausgestellte Drittbescheinigung bzw. Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden sein. Meist reicht eine einfache Kopie, wenn die ausstellende Behörde die Echtheit bescheinigt hat, ansonsten muss die Kopie beglaubigt werden.

Senden Sie auf keinen Fall Originaldokumente an den Beitragsservice, eine Garantie für die Rücksendung der eingeschickten Dokumente gibt es nicht!

Als Nachweis gelten (einfache Fotokopien ausreichend):

  • Hartz IV Bescheid (inklusive des Berechnungsbogens)
  • BAföG Bescheid
  • Bescheid über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Bescheid über das Ausbildungsgeld
  • Bewilligungsbescheid über die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII bzw. BVG
  • Bewilligungsbescheid über die Grundsicherung im Alter
  • Bescheid über die Feststellung der Leistungen aus der Sonderfürsorge (27 e BVG)
  • Schwerbehindertenausweis mit dem RF-Merkzeichen
  • Bewilligungsbescheid über die Leistungen bzw. Freibetrag nach § 267 LAG
  • Bescheid über die Leistungen nach dem SGB VIII

Auf allen Nachweisen müssen der Name des Leistungsempfängers, die gewährte Leistung und der Leistungszeitraum klar erkennbar sein.

Wann und wie die GEZ Befreiung beantragen?

Der Antrag auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann erst dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und ein entsprechender Bewilligungsbescheid über Sozialleistungen oder andere Nachweise vorliegen, die eine Befreiung rechtfertigen. 

Befreiung auch rückwirkend

Es ist möglich die GEZ-Befreiung auch rückwirkend zu erhalten. Dabei wird ab Antragstellung der zurückliegende Zeitraum der Leistung (bspw. bereits einige Monate Bezug von BAföG oder seit einem halben Jahr Bezug von Hartz IV) berücksichtigt, maximal aber 3 Jahre.

Befreiungsantrag nur online möglich

Seit der Umstellung von GEZ Gebühren auf den Rundfunkbeitrag kann ein Befreiungsantrag nur noch online erfolgen bzw. kann man diese Formulare zur Befreiung oder Ermäßigung nur online unter rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken.

Jetzt unter rundfunkbeitrag.de Befreiung oder Ermäßigung beantragen

Wie lange gilt die GEZ Befreiung?

Grundsätzlich wird die GEZ Befreiung nur für den Zeitraum gewährt, für den auch der Nachweis gilt, der eine Befreiung begründet. Dies beträgt in den meisten Fällen sechs bzw. 12 Monate. Ist der Nachweis unbefristet ausgestellt wird die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf drei Jahre begrenzt und muss erst dann erneut beantragt werden.

Tipp: Seit 2017 können Anspruchsberechtigte eine um ein weiteres Jahr verlängerte Befreiung erhalten, wenn sie bereits seit mindestens zwei Jahren aus demselben Grund einen Befreiungsantrag stellen. Dies soll den bürokratischen Aufwand für Antragsteller und den Beitragsservice reduzieren.

Endet der Anspruch auf Leistungen, der Voraussetzung für die Befreiung ist, so erlischt gleichzeitig auch die GEZ Befreiung. Fallen die Voraussetzungen für die GEZ Befreiung vorzeitig weg muss dies dem Beitragsservice gemeldet werden. Dazu kann eine Online-Meldung erfolgen.

Änderungshistorie zum Rundfunkbeitrag

Änderungen zum 01.08.2021

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20.07.2021 entschieden, dass ab dem 01.08.2021 ein höherer Rundfunkbeitrag fällig wird. Der Beitrag wird auf 18,36 Euro erhöht.

Änderungen zum 01.01.2017

Zum 01.01.2017 trat der 19. Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RBStV) in Kraft, der den Rundfunkbeitrag regelt. Die wichtigsten Änderungen:

  • Seit dem Jahreswechsel 2017 ist die rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich. Bisher konnte man sich nur unter Vorlage des aktuellen Bewilligungsbescheids befreien lassen, sofern der Antrag auf Befreiung spätestens zwei Monate nach Erstellung des Bescheid erfolgte.
  • Bisher war ein bewilligter Befreiungsantrag zum Rundfunkbeitrag immer an den Bewilligungszeitraum im Leistungsbescheid gebunden mit der Folge, dass bei einem neuen Bewilligungsbescheid auch ein neuer Antrag auf Befreiung zum Rundfunkbeitrag gestellt werden musste. Nun gibt es einen um ein Jahr verlängerten Befreiungsantrag, sofern der Antragsteller bereits seit zwei Jahren oder mehr aus dem selben Grund vom Rundfunkbeitrag befreit ist. Liegen diese Voraussetzungen vor.
  • Neu seit 2017 ist ebenfalls, dass der Befreiungsantrag nun auch volljährige Kinder bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt. Bisher waren nur der Antragsteller sowie Ehegatte/ eingetragene Lebenspartner beim Befreiungsantrag mit eingeschlossen.
  • Zum Nachweis über den Leistungsbezug, die einen Befreiungsantrag rechtfertigen, reicht jetzt eine einfache Fotokopie des Bewilligungsbescheides bzw. Dokuments. Bisher mussten Originale bzw. beglaubigte Fotokopien als Anlage dem Befreiungsantrag beigelegt werden.

GEZ Neuerungen zum 01.01.2013

  • Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) heißt seit 2013 Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio (AZDBS)
  • Rundfunkgebühr ist jetzt Rundfunkbeitrag (bei der Änderung handelt es sich allerdings nicht um eine bloße Namensänderung, da sich dahinter auch die rechtliche Bedeutung ändert: Während eine Gebühr bei öffentlichen Abgaben für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung erhoben werden kann, reicht bei einem Beitrag nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme, unabhängig davon, ob die Leistung auch in Anspruch genommen wird.
  • Der Rundfunkbeitrag ist nicht mehr nach Personen, die ein rundfunkfähiges Gerät zum Empfang bereithalten (Fernseher, Radio, neuartiges Rundfunkgerät) abzuführen, sondern pauschal nach Haushalt. Unabhängig davon, ob tatsächlich Geräte vorhanden sind oder nicht.

Allgemeine Infos und Bewertung

Hier noch einige allgemeine Infos und kritische Stimmen als Video von YouTube (2013).


* Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass es sich bei „GEZ Gebühren“ nur um eine Umgangssprache zwecks besseren Verständnisses handelt. Der korrekte Ausdruck hierfür lautet „Rundfunkbeitrag“. Hier soll kein negatives Image gegenüber dem AZDBS vermittelt werden!

Das Wichtigste in Kürze

Wer kann sich von der GEZ befreien lassen?

Eine GEZ-Befreiung kommt infrage, wenn bestimmte Sozialleistungen bezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hartz IV, Grundsicherung im Alter, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Blindenhilfe.

Wie kann man sich von der GEZ befreien lassen?

Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen möchte sollte das Online-Formular des Beitragsservices nutzen. Wichtig ist dazu entsprechende Belege wie Bewilligungsbescheide von Sozialleistungen vorzulegen, die zur Befreiung berechtigen.