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Thema: 18 Jahre, Schülerin mit Nebenjob

  1. #1
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    Standard 18 Jahre, Schülerin mit Nebenjob

    Hallo,

    ich lese mir schon seit Tagen in verschiedenen Foren Beiträge zum Thema Wohngeld durch, doch kann leider nicht finden, dass auf meine Situation passt.

    Also ich gehe in die 11. Klasse und habe vor in 2 Jahren mein Abitur zu machen. Außerdem gehe ich auf 400€- Basis arbeiten, was ja leider nicht bedeutet, dass ich mntl. 400 bekomme, im Schnitt sind es um die 270-320€

    Ich wohne noch bei meinen Eltern, aber seit ich denken kann gibt es nur Stress, war deshal auch schon jahrelang bei einer Psychologin, was leider nichts gebracht hat.

    Kurze Rede langer Sinn, ich weiß anders nicht mehr so genau weiter und will nurnoch raus hier. Allerdings möchte ich nicht die Schule abbrechen und eine Ausbildung anfangen nur um mir eine eigene Wohnung finanzieren zu können.
    Ich habe bereits die perfekte Wohnung gefunden, 290€ kalt...da wäre es mit meinem Mini-Einkommen wohl etwas knapp.

    Wollte nun auch eig nur wissen, ob ich Chancen auf Wohngeld hätte oder nicht?
    Ist mir sehr wichtig...

  2. #2
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    Standard

    Hallo,

    ein Anspruch auf Wohngeld ist grundsätzlich nicht vorhanden, da Du theoretisch Anspruch auf das Schüler-BaföG hast. Alle Infos dazu findest Du unter schuleundgeld.de .

    Gruß!

  3. #3
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    Frage Ist das so richtig?

    Zitat Zitat von Hoppel Beitrag anzeigen
    ...ein Anspruch auf Wohngeld ist grundsätzlich nicht vorhanden, da Du theoretisch Anspruch auf das Schüler-BaföG hast. Alle Infos dazu findest Du unter schuleundgeld.de . ...
    Das verstehe ich so nicht.

    Die meisten Gymnasiasten, die nicht bei den Eltern leben, bekommen wegen § 2 Abs. 1a BAföG dennoch kein BAföG, weil die auswärtige Unterbringung förderungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die von Linaster genannten familiären und gesundheitlichen Gründe rechtfertigen förderungsrechtlich im Regelfall die auswärtige Unterbringung nicht, d.h. beim jetzigen Erkenntnisstand dürfte Linaster wegen § 2 Abs. 1a BAföG von der Förderung ausgeschlossen sein. Wenn ich dann § 20 Abs. 2 WoGG i.V.m. WoGG-VwV 20.21, Nr. 13 richtig verstehe, wäre sie/er mithin nicht von vornherein vom WG ausgeschlossen. Die von Dir verlinkte Seite zielt in dieselbe Richtung.

    Dann verstehe ich allerdings Deine Auskunft nicht, nach der schon der theoretische Anspruch auf BAföG - was immer das auch heißen mag - einen WG-Anspruch ausschließen soll. Ist es nicht vielmehr so, dass sich Linaster besser eine Ablehnung nach § 2 Abs. 1a BAföG besorgen sollte (es sei denn, es gibt einen BAföG-Anspruch ), um damit beim Wohngeldamt einen Antrag zu stellen? (Wenn es denn rechnerisch Sinn macht, klar.)
    Ohne Gewähr

  4. #4
    Super-Moderator
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    Hallo,

    es dürfte dem Grunde nach Anspruch auf Schüler-BaföG bestehen. An diesem Status ändert sich nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen den persönlichen Voraussetzungen (hier der Fahrtweg) kein BaföG gezahlt wird: der grundsätzliche Anspruch ist weiterhin vorhanden. Deswegen ist ein Wohngeldantrag aussichtslos.

    Ist es nicht vielmehr so, dass sich Linaster besser eine Ablehnung nach § 2 Abs. 1a BAföG besorgen sollte (es sei denn, es gibt einen BAföG-Anspruch ), um damit beim Wohngeldamt einen Antrag zu stellen?
    Die Ablehnung reicht nicht aus, um einen Wohngeldantrag zu stellen. Nur ein Negativbescheid würde hier helfen, der aber nur ausgestellt wird, wenn kein grundsätzlicher Anspruch vorhanden ist. Und das ist hier nicht der Fall - siehe oben...

    heoretische Anspruch auf BAföG - was immer das auch heißen mag -
    Das mit dem theoretischen Anspruch bezieht sich darauf, daß ich genau wie Du keine Chance sehen, BaföG auch zu erhalten.

    Gruß!

  5. #5
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    Frage

    es dürfte dem Grunde nach Anspruch auf Schüler-BaföG bestehen. An diesem Status ändert sich nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen den persönlichen Voraussetzungen (hier der Fahrtweg) kein BaföG gezahlt wird: der grundsätzliche Anspruch ist weiterhin vorhanden. Deswegen ist ein Wohngeldantrag aussichtslos.
    Das ist mit dieser Begründung nicht nachzuvollziehen.

    Ich orientiere mich einfach mal an den Vorschriften: Wenn Linaster wegen des Fahrtweges förderungsrechtlich auf die Wohnung ihrer Eltern verwiesen werden sollte, dann wäre das 'ne Ablehnung nach § 2 Abs. 1a BAföG i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift und der Tz 2.1a.3 BAföGVwV.

    Nach der Tz 20.21 Satz 3 Nr. 13 WoGGVwV zu § 20 Abs. 2 WoGG kann ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen, d.h. der generelle Ausschluss nach § 20 Abs. 2 WoGG gilt dann nicht.

    Warum das bei fehlenden persönlichen Voraussetzungen anders sein soll, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Tz 20.21 Satz 2 WoGGVwV spricht sogar davon, dass ein Wohngeldanspruch u.a. dann möglich ist, wenn "in der Person des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach)".

    Es wäre auch sonst nicht plausibel, warum eine BAföG-Ablehnung wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen einen Wohngeldanspruch generell ausschließen sollte. Dann dürften BAföG-Ablehnungen nach den §§ 8 und 10 BAföG in der Tz 20.21 Satz 3 WoGGVwV gar nicht genannt werden.

    So weit so klar. Sollte es andere Regelungen geben, die dem entgegenstehen, oder sollten die genannten Regelungen inzwischen geändert oder aufgehoben sein, wäre ich Dir für einen entsprechenden Hinweis dankbar.

    ...daß ich genau wie Du keine Chance sehen, BaföG auch zu erhalten.
    Ich habe nirgends gesagt, dass ich keine Chance auf BAföG sehe. Das könnte ich seriös auch nicht, da ich dafür viel zu wenig vom Einzelfall weiß. Es gibt 19 Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 1a BAföG; da wären schon noch ein paar Konstellationen denkbar.

    Das braucht in diesem Thread aber auch nicht unbedingt geklärt zu werden, zumal Linaster nach WG und nicht nach BAföG gefragt hat. Daher spricht auch viel dafür, dass sie sich längst nach BAföG erkundigt und dabei die Auskunft erhalten hat, dass ein Förderungsantrag aussichtslos ist.

    Richtig ist natürlich, dass Linasters Schilderung kaum Anhaltspunkte für einen Förderungsanspruch bietet.
    Ohne Gewähr

  6. #6
    Super-Moderator
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    Hallo,

    du hast Recht.

    Wobei ich bezweifele, daß diese Ausnahmeregelung in der Praxis eine nennenswerte Bedeutung hat. Aber auch dann bleibt es dabei: meine ursprünfliche Ansicht war falsch.

    Gruß!

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