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Thema: Besteht überhaupt Anspruch auf irgendwas?

  1. #1
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    Standard Besteht überhaupt Anspruch auf irgendwas?

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    bin durch Zufall auf dieses Forum hier gestossen und dachte, ich frag einfach mal.

    Es geht nicht um mich, sondern um meinen Freund.

    Er ist 33 Jahre und befindet sich nun im 4. Semester zu seinem Studium im Maschinenbau.

    Er hat nach der Realschule damals ganz normal eine Ausbildung gemacht (Industriemechaniker) und dann zwei Jahre später nochmal eine zum Energieelektroniker. Beide damals ohne jegliche Förderung.

    Er hat dann immer durchweg Vollzeit gearbeitet, ohne Leerzeiten dazwischen.

    Dann hat er vor 2 Jahren an der Abendschule seine Hochschulzugangsberechtigung erworben, auch das machte er ohne irgendwelche Zuschüsse, zahlte also die Schule selber.

    In den ersten drei Semestern hatte er von seinem Arbeitgeber eine Art Werkstudentenvertrag. So war für Krankenkasse und ein kleines Einkomen gesorgt. Dieser Vertrag besteht nun nicht mehr (Insolvenz des AG). Es gestaltet sich als sehr schwierig etwas ähnliches zu finden. Arbeiten ist meinem Freund nur in den Semesterferien möglich, da es das Studium doch sehr in sich hat und er mit seinen 33 Lenzen auch nicht gerade ein Aufnahmekünstler ist.

    Er ist zudem Vater meines Sohnes, der jedoch bei mir lebt, denn mit meinem Freund wohne ich derzeit nicht zusammen.

    Somit komme ich jetzt zum Titel zurück: Hat mein Freund mit seinen 2 ausbildungen die er bereits hat und der Tatsache, dass er 33 ist und ein Eigenheim besitzt ( mit seiner Mutter zusammen, 2 Wohneinheiten, noch nicht abbezahlt) überhaupt Anspuch auf irgend eine Art von Zuschüssen? Gibt es hier jemanden der einen ähnlichen Weg gegangen ist und kann uns Tipps geben?

    Ich würde mich wahnsinnig über Antworten und Hilfestellungen freuen.

    Liebe Grüße und schonmal besten Dank im Voraus

  2. #2
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    Standard

    Zum BAföG: Das ist auf den ersten Blick nicht ohne Tücken, aber auch nicht völlig hoffnungslos.

    Die erste potenzielle Hürde ist die Frage der weiteren Ausbildung:

    Er hat nach der Realschule damals ganz normal eine Ausbildung gemacht (Industriemechaniker) und dann zwei Jahre später nochmal eine zum Energieelektroniker.
    Waren das betriebliche oder vollzeitschulische Ausbildungen? Teilzeit oder Vollzeit? Dauer?

    Beide damals ohne jegliche Förderung.
    Spielt keine Rolle.

    Dann die Altersgrenze:

    Dann hat er vor 2 Jahren an der Abendschule seine Hochschulzugangsberechtigung erworben,...
    Was heißt hier "Abendschule"? Abendgymnasium? BOS (welches Bundesland)? FOS? Teilzeit oder Vollzeit? Dauer? Parallel Erwerbstätigkeit vorgeschrieben?

    Zum Vermögen:

    Der Freibetrag liegt bei Ledigen mit einem Kind bei 7.000 €.

    Zum Vermögen gehört auch Grundbesitz mit dem Zeitwert. Schulden sind abzuziehen, sofern glaubhaft gemacht.

    Zu den Vermögenswerten, die abgefragt werden, kann ein Blick ins Formblatt 1 einen guten Überblick verschaffen: BAföG 2008: Alle Formblätter mit allgemeinen Hinweisen.
    Ohne Gewähr

  3. #3
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    P.S. Zum WG kann ich nicht viel beitragen. HartzIV dürfte ausgeschlossen sein.

    Denkbar ist noch ein Bildungskredit vom BVA. Aber vllt nicht so zu empfehlen......
    Ohne Gewähr

  4. #4
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    Also, beide Ausbildungen waren normale betriebliche in Vollzeit.

    Die Hochschulzugangsberechtigung erlangte er neben einer Vollzeit-Beschäftigung über eine Abendschule in Niedersachsen.

    Nicht-Abiturienten-Kurs nannte sich das.

    Das Haus ist natürlich noch nicht abgezahlt und wird von ihm selber in einer Partei bewohnt, die andere Bewohnt seine Mutter, welche die 2. Eigentümerin ist.

    Hab ich was vergessen?

  5. #5
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    Also, beide Ausbildungen waren normale betriebliche in Vollzeit.
    Okay, das ist schon mal kein Hinderungsgrund.

    Die Hochschulzugangsberechtigung erlangte er neben einer Vollzeit-Beschäftigung über eine Abendschule in Niedersachsen.

    Nicht-Abiturienten-Kurs nannte sich das.
    Beantwortet meine Frage nicht wirklich. Da brauch' ich mehr Infos.

    Das Haus ist natürlich noch nicht abgezahlt und wird von ihm selber in einer Partei bewohnt, die andere Bewohnt seine Mutter, welche die 2. Eigentümerin ist.
    Naja, wie das Vermögen berechnet wird, hatte ich schon erläutert.

    Falls es für 'ne Anrechnung reichen täte, könnte ein Härtefreibetrag beantragt werden, um das Grundeigentum freizustellen. Da kommen eigentlich nur 2 Möglichkeiten in Betracht:

    Wegen fehlender Verwertungsmöglichkeiten (dazu gehört allerdings nicht die Scheu vor der Zwangsverwertung gegen die Mutter).

    Oder weil es sich um ein "kleines Hausgrundstück" handelt. Das wäre dann denkbar, wenn die Wohnfläche Deines Sohnes 70qm nicht überschreitet und die Grundfläche des Grundstücks nicht zu groß ist.
    Ohne Gewähr

  6. #6
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    ...Wohnfläche Deines Sohnes 70qm...
    Muss natürlich heißen

    ...Wohnfläche Deines Freundes 70qm...
    Sorry!!
    Ohne Gewähr

  7. #7
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    Zitat Zitat von Snowblind Beitrag anzeigen



    Beantwortet meine Frage nicht wirklich. Da brauch' ich mehr Infos.
    Was genau musst du denn wissen? Von welcher Institution aus das Ganze kam? Es war ein Kurs der Volkshochschule. Er erlangte damit eine fachgebundene Zugangsberechtigung. Hatte also bestimmte Fächer weil er Maschinenbau studieren wollte und kann dieses, meines Wissens nach, auch nur an einer Fachhochschule, keiner allgemeinen Universität.



    Zitat Zitat von Snowblind Beitrag anzeigen
    Naja, wie das Vermögen berechnet wird, hatte ich schon erläutert.

    Falls es für 'ne Anrechnung reichen täte, könnte ein Härtefreibetrag beantragt werden, um das Grundeigentum freizustellen. Da kommen eigentlich nur 2 Möglichkeiten in Betracht:

    Wegen fehlender Verwertungsmöglichkeiten (dazu gehört allerdings nicht die Scheu vor der Zwangsverwertung gegen die Mutter).

    Oder weil es sich um ein "kleines Hausgrundstück" handelt. Das wäre dann denkbar, wenn die Wohnfläche Deines Sohnes 70qm nicht überschreitet und die Grundfläche des Grundstücks nicht zu groß ist.
    Das heisst jetzt, entweder er überschreibt seinen Teil an die Mutter und läßt sich quasi zur Untermiete einquartieren, oder, wenn er das nicht will, dann müßte er seinen Anteil veräussern?

    Den Teil mit meinem Sohn verstehe ich nicht. Unser gemeinsamer Sohn wohnt bei mir. Das Grundstück welches zum Haus meines Freundes gehört, ist gross, ca 1800 qm gesamt, also inklusive der Fläche, die das Haus einnimmt.

    Wenn ich das Ganze jetzt richtig verstanden habe, dann mangelt es in D zwar an Fachkräften, wer dieses aber erst altersmäßig spät nachholt, der muss halt zusehen, dass er es auch finanziert bekommt, erst Recht, wenn man sich durch vorheriger Arbeit schon etwas ( in diesem Fall das Haus) aufgebaut hat?

    Eigentlich hatte ich auch nichts anderes erwartet. Aller Vorrausicht nach wird der Kredit zum Haus umgeschichtet und ein Teil neu aufgenommen, damit sowohl das Haus, was ja auch für später schon eine Art Vorsorge darstellen soll, als auch das Studium, weiterhin bestehen bleiben können.

    Ein wenig traurig finde ich das dennoch. Warum werden nur "junge" Leute unterstützt. Bei den Älteren kann man zumindest tw davon ausgehen, dass, wenn sie sich noch für ein Studium entscheiden, dieses ernst meinen, und eine evtl Förderung gut angelegt wäre. Aber das nur nebenbei, ist ja OT


    Btw: Darf ich deinen Avatar so interpretieren, dass du ein Mac-User bist?

  8. #8
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    Die Wohnfläche seiner Wohnung beträgt geschätzt auf jeden Fall mehr als 70 qm...

  9. #9
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    Argh, kann man hier nicht editieren? Ich muss mich korrigieren, dein Avatar sagt ja lediglich etwas über deine Browservorliebe aus

  10. #10
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    Was genau musst du denn wissen? Von welcher Institution aus das Ganze kam?
    Mir geht's um § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Wenn die Zugangsberechtigung an einer Ausbildungsstätte der dort genannten Ausbildungsstättenarten oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben worden ist (und das Studium anschließend unverzüglich aufgenommen worden ist, was bei Deinem Freund allerdings der Fall gewesen zu sein scheint), dann ist die Überschreitung der Altersgrenze nicht förderungsschädlich. Es kommt nicht darauf an, ob das konkret gefördert worden ist, oder ob das in Teilzeit erfolgte (ich habe dennoch danach gefragt, weil es bei der Zuordnung der Ausbildungsstättenart manchmal helfen kann).

    Nun kenne ich diese Kurse in NI einfach nicht, und ohne Infos zum Kurs bzw. zu den Zugangsvoraussetzungen kann ich schlecht was dazu sagen. Welche VHS war das denn? Gibt's im Netz Infos dazu?

    Das heisst jetzt, entweder er überschreibt seinen Teil an die Mutter und läßt sich quasi zur Untermiete einquartieren, oder, wenn er das nicht will, dann müßte er seinen Anteil veräussern?
    Das heißt "nur", dass das Vermögen angerechnet wird, soweit es den Freibetrag von 7.000 € überschreitet. Ob er dann sein Vermögen angreift oder nicht, ist seine Entscheidung.

    Die unentgeltliche Veräußerung seines Anteils an seine Mutter würde übrigens nicht helfen. Die Juristen nennen das "rechtsmissbräuchliche Übertragung".

    Ein wenig traurig finde ich das dennoch. Warum werden nur "junge" Leute unterstützt. Bei den Älteren kann man zumindest tw davon ausgehen, dass, wenn sie sich noch für ein Studium entscheiden, dieses ernst meinen, und eine evtl Förderung gut angelegt wäre.
    Genau dafür gibt's § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, als politisch gewollte Ausnahmeregelung von der an sich jugendpolitischen Zielsetzung des BAföG.

    Argh, kann man hier nicht editieren? Ich muss mich korrigieren,...
    Geht mir auch manchmal so.

    Wegen meiner kann der Feuerfuchs aber auch gerne in den Safari-Kompass beißen. Wobei es sicherlich zutrifft, dass der IE um einiges schlimmer ist...
    Ohne Gewähr

  11. #11
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    Also, es war die VHS Osnabrück, und die Zeit wird auch angerechnet, bzw abgezogen, wenn es z.B. um die Berechnung seiner Krankenversicherung geht. Jedoch war er auch da zu alt, so dass er nun den vollen Satz von monatlich 150 Euro, ca, zahlen muss, dann noch 750 Euro Semestergebühren und weiterleben möchte er ja auch gerne.

    Das ist also alles verdammt teuer und deshalb suchen wir halt irgendeine akzeptable Alternative zur Kreditaufnahme. Es ist einfach schwer zu akzeptieren, dass man sich in Schulden stürzen muss, weil man sich beruflch weiterbilden will, um zukünftig nicht wegen mangelnder Qualifikation auf der Strasse zu landen und dem Staat auf der Tasche zu liegen. Um das mal etwas überspitzt auszudrücken.

    Zum Browser: *grins* mein Mac hat den fuchs akzeptiert und der Kompass schläft im Dock

  12. #12
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    Habe im Niedersächsischen BAföG-Ausbildungsstättenverzeichnis folgendes zur VHS Stadt Osnabrück gefunden:

    Vorkurs z. Vorbereitung auf den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung, AD: 10 Monate, Berufsaufbauschule.

    Die Berufsaufbauschule steht in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG!!

    War das dieser Lehrgang? Wann konkret beendet (Prüfungsabschluss)? Wann Studium aufgenommen?
    Ohne Gewähr

  13. #13
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    Oh, danke für deine Mühe..

    Ja, genau der Lehrgang war das. Geendet hat der Sommer 2008, Studium wurde dann direkt zum WS 2008 aufgenommen.

  14. #14
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    Okay, unverzüglich aufgenommen wurde das Studium.

    Im Zweifel kannst Du bei der Landesschulbehörde Lüneburg nachhaken wegen des Abendschulkurses an der VHS Stadt Osnabrück.

    Dann dürfte alles an der Vermögensanrechnung hängen.
    Ohne Gewähr

  15. #15
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    Inwiefern wirkt sich der Kurs denn positiv aus? Bzw was macht der für einen Unterschied?

  16. #16
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    Wenn der Kurs fürs BAföG Berufsaufbauschule war, dann hat Dein Freund die Zugangsvoraussetzungen für das Studium an einer Berufsaufbauschule gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erworben. Da er danach das Studium unverzüglich begonnen hat, stünde die Altersgrenze von 30 Jahren einer Förderung dann nicht mehr im Wege.

    Wenn Ihr diesbezüglich sicher gehen wollt, könnt ihr in Lüneburg nachhaken. Manchmal ändert sich schnell etwas.
    Ohne Gewähr

  17. #17
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    Ok. Mit der anlaufstelle Lüneburg haben wir shconmal was konkretes, vielen vielen Dank für deine Mühe. Das ist wirklich super nett von dir!

  18. #18
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    Gern geschehen

    Für den Förderungsantrag selber ist natürlich ein Studentenwerk zuständig.
    Ohne Gewähr

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