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Thema: Erhalte ich Schüler-Bafög, wenn ich ausziehe?

  1. #1
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    Standard Erhalte ich Schüler-Bafög, wenn ich ausziehe?

    Hallo liebe Foren - Mitglieder,

    ich besuche zurzeit die 12. Klasse eines beruflichen Gymnasiums und wohne Zuhause. Da dort die Probleme mit meiner Erziehungsberechtigten von Mal zu Mal zunehmen und sich diese Probleme sowohl auf meinen Gesundheitszustand als auch auf mein schulisches Leistungsniveau auswirken, habe ich den Entschluss gefasst, auszuziehen.

    Da aber die finanzielle Basis gesichert sein muss, frage ich mich, ob ich anspruchsberechtigt nach Bafög bin. Bisher habe ich nur herausgefunden, dass der Besuch des Gymnasisums förderungsfähig ist, wenn sich Schule und Wohnort zu weit voneinander entfernt befinden oder man verheiratet ist bzw. mit einem Kind zusammenwohnt.

    Gibt es irgendwelche Ausnahmeregeln, auf die man sich berufen kann, um doch Bafög zu erhalten? Hat vielleicht jemand schon Erfahrungen mit dieser Situation?

    Über Hilfe bedanke ich mich schonmal im Voraus.

    Liebe Grüße!

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von Sandy_71
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    Da gibts keine Ausnahmeregelung. Es ist alles im Gesetz geregelt.
    Gruss Sandy

    .................................................
    Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem ...

  3. #3
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    Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Ich habe mal ein wenig das "nichtamtliche Verzeichnis" zum Bafög durchstöbert. Leider habe ich jetzt keinen passenden Paragraphen gefunden!

    Weißt du vielleicht, wie der Paragraph heißt, der diesen Fall regelt?

  4. #4
    Erfahrener Benutzer Avatar von Sandy_71
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    Welches "nichtamtliche Verzeichnis"?

    § 2
    1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

    weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
    (1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

    von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
    einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
    einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
    Gruss Sandy

    .................................................
    Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem ...

  5. #5
    dms
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