Hallo zusammen :-)
Folgender Sachverhalt:
Ich, alleinerziehend- 3 Kinder (22-18-9 Jahre)
Beziehe Alg2- 1x UV+ KG+ Wohngeld für die 9 jährige.
Mein Sohn, 22, macht eine schulische Ausbildung zum Jugend- und Heimerzieher in einer privaten aber staatlich anerkannten Berufsschule und bezieht Schüler-Bafög 216 €.
Da er die Ausbildung nach einem 1- jährigen Auslandsaufenthalt, aufgenommen hat, wohnt er derzeit wieder bei mir und wird bei den KdU eingerechnet, so daß sein Mietanteil momentan gedeckt ist. Sein Bafög wird mir aber mit 127 € angerechnet ( Freibetrag 20% ) KG wird auch angerechnet. Da er aber 195 € Schulgeld bezahlt + 60 € Fahrtkosten, bleibt hier schon ein Minus- da die Arge Schulgeld nicht als zweckbestimmte Ausgabe anerkennt.
Ich habe somit kein Geld mehr um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Lt. Bafög- Stelle könnte er aufgrund der Entfernung zur Schule ausziehen und würde dann den erhöhten Bafög-Satz erhalten.
Da ich jedoch ungern aus meiner Wohnung ausziehen möchte- ist auch kaum was billigeres zu finden- stellt sich die Frage ob ich, wenn er auszieht, für seine ungedeckten Kosten der Unterkunft einen Mietzuschuß beantragen kann?
Würde er während der Ausbildung als "vorübergehend abwesend" gelten ?
(Vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt sind nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt der Lebensbeziehung bleibt und die Rückkehr in den Familienhaushalt nicht auszuschließen ist)
Da er während der schulischen Ausbildung immer wieder Praktikas hat. die er hier an meinem Wohnort absolviert und auch am Wochenende hier sein würde- seine Freundin wohnt hier im Ort- müsste das doch möglich sein oder - falls ich das Wohngeldgesetz richtig verstehe.....?
Wenn ja, wie wird sein Einkommen dann angerechnet- obwohl er ja abwesend ist ? also erhöhter Schüler-Bafög-Satz + KG. Wenn er auswärts wohnt, muß er dort ja seinen Lebensunterhalt und Miete bezahlen und kann mir nicht noch was abgeben.
Gibt es Freibeträge ?
Ich muß einfach rausfinden- ob es finanziell besser ist wenn er ein WG-Zimmer am Schulort nimmt- oder weiter bei mir wohnt obwohl ich kaum in der Lage bin, ihn zu versorgen. Es kann doch nicht sein das ein Kind aus einer Hartz4 Familie auch wieder ein Hartz4 Bezieher wird. Wenn er morgen die Ausbildung abbricht bekomme ich für ihn sofort wieder der regulären ALG2 Satz- für´s nichts tun ......
Ich würde es ja verstehen wenn er Kosmetiker lernt, oder Nageldesign, aber das wir nun finanziell so schlecht dastehen nur weil er wie von der Familienministerin Schröder einen erzieher Beruf erlernt, geht mir nicht runter ......
Vielleicht kennt sich hier ja jemand mit der oben beschriebenen Problematik aus- bzw. der Gesetzeslage bzgl. Wohnzuschuß, so daß ich zumindest unsere Wohnung behalten kann.
Vielen lieben Dank vorab
Besteht die Möglichkeit an eine kostenlose Schule zu wechseln?
Ansonsten sieht es schlecht aus. Weder beim ALG II, noch beim BAföG wird Schulgeld berücksichtigt.
Was ist mit dem Vater der beiden Älteren?
Habt ihr schonmal auf der Internetseite der Schule geschaut? Oft stehen da Tipps zur Finanzierung.
Dein Sohn kann ausziehen und hat dann BAföG + Kindergeld (Abzweigungsantrag stellen) und könnte so vielleicht das Schulgeld vom Kindergeld aufbringen.
Werden die Praktikas bezahlt? Wenn ja, wäre das noch ein Argument für den Auszug.
Nach seine Auszug werden deine Wohnkosten durch drei geteilt. Ist die Wohnung nicht mehr angemessen, ird die Arge dich zum Umzug auffordern.
Das WoGG hilft dir hier leider nicht weiter und "vorübergehend abwesend" gibt es im SGB II nicht.
Wohngeld für die 9-Jährige wirst du ab 2011 wohl nicht mehr erhalten, da es abgeschafft wird. Sie fällt wieder in die BG. Aber unterm Strich dürfte das keinen finanziellen Unterschied machen.
Hast du dich schon erkundigt, was eine Wohnung für 3 Personen bei euch kosten darf?
Mittelfristig wirst du dich wohl mit einem Umzug anfreunden müssen.
Was macht der 18-Jährige?
Unter Umständen wäre es gut, wenn gleich beide ausziehen und du dich nur mit der 9-Jährigen verkleinerst. Sonst hast du den Umzugsstress in wenigen Jahren gleich wieder.
Hallo Theo:-)
vielen dank für deine Antwort....
Zu deinen Fragen:
Es gibt keine kostenlose Schule, die diese Ausbildung anbietet im Umkreis von 150km ...dazu kommt das wir, nach dem freiwilligen Dienst meines Sohnes im Ausland, sofort, trotz daß das Schuljahr schon begonnen hatte, überhaupt noch einen Ausbildungsplatz gefunden haben. Sonst wäre er nochmal bis Sept. nächsten Jahres zuhause gewesen. ( dann hätte ich jetzt zumindest keine finanz. Probleme)
Mein Exmann ist arbeitslos und zahlt keinen Unterhalt. Bekomme nur noch UV für die Kleinste ..... (gibt´s nur bis 12. Lebensjahr)
Von der Schule gibt es keine weiteren Fördermöglichkeiten....
Meine 18. Jährige macht momentan bis Mitte 2012 Ihre Fachhochschulreife. D.h sobald Sie in Ausbildung ist hätte ich eh eine kleiner Wohnung gesucht. Wenn aber nun jetzt schon ein Umzug anstehen müsste- würde es bedeuten das ich in 1,5 Jahren gard wieder ausziehen kann- weil die Wohnung wieder zu groß ist....
"vorübergehend abwesend" gibt es im SGB II nicht.
was heisst das genau? wo kann ich das nachlesen? für wen gilt es denn dann?
Habe in einem anderen Forum dazu folgendes gefunden:
Für die Wohnung am Studienort bekommt die Tochter den Mietanteil aus dem BaföG.
Das Kindergeld kann sie ohne Anrechnung ebenso erhalten (z.B. Abzweigung).
Die Tochter muß sich am Studienort mit Hauptwohnsitz anmelden (ergibt sich schon aus dem Melderecht) und behält ihre bisherige Adresse als Nebenwohnsitz bei.
Die Tochter gehört zwar nicht mehr zur BG und zur Wirtschaftsgemeinschaft der Familie, jedoch noch zum Haushalt, wenn sie sich "noch nicht vom Familienhaushalt gelöst" hat.
Im Wohngeldantrag gibt es den Passus "zu Ausbildungszwecken vorübergehend vom Haushalt abwesend".
Soweit dann durch die Verteilung der KdU/kopfteilig noch ein ungedeckter und von den BG-Mitgliedern zu tragender Anteil übrig bleibt, ist der nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Die Wirtschaftsgemeinschaft gilt ja nach SGB II als aufgelöst. Daraus folgt eine Verteilung nach der Zahl der überwiegend in der Wohnung Lebenden.
Der Student kommt insoweit ins Spiel, als der nach WoGG vorgehaltene Wohnraum eine Umzugsaufforderung nach Ablauf der Schonfrist verbietet, wenn die KdU durch Wohngeld verringert werden.
Siehe hierzu SG Berlin, S 34 AS 342/06 ER, 22.02.2006
Vielleicht kannst du mir das in Bezug auf deine Antwort erklären ----- langsam blick ich nimmer durch .....
LG
mywish
Dein Sohn kann beim BAföG sofort ohne Angabe von Gründen ausziehen und hat einen Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i.H.v. 465,00 €.
Er kann auch in eine WG, zu Verwandten, zu seiner Freundin usw. ziehen. Der Bedarf ändert sich nicht. Aber nicht zum KV!
Er kann auch den Bildungskredit in Anspruch nehmen. siehe wwx.bafoeg.bmbf.de
Anmerk.: ich bezweifel das dass WoGG und das SGB II vergleichbar sind und analog anzuwenden ist.
Melderecht: deine Tochter muss sich nicht als Hauptwohnsitz am Studienort anmelden. Denn an diesem Ort ist sie nur auf Grund des Studiums. Der Lebensmittelpunkt befindet am Hauptwohnsitz. Sie muss nicht, aber sie kann.
BAföG
http://www.bafoeg.bmbf.de
* Die Angabe des Wohnorts oder des Bundeslands erleichtert die Beantwortung der Fragen.
* Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bafoeg-rechner.html
* Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
* Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.
Hallo,
Ich weiß ja nicht, wo Du das Zitat ausgegraben hast. Wie auch immer: der § ist uralt und seit Januar 2009 nicht mehr gültig, eine vorübergehende Abwesenheit gibt es im Wohngeldrecht - genauso wie im SGB II -nicht (mehr).Vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt sind nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt der Lebensbeziehung bleibt und die Rückkehr in den Familienhaushalt nicht auszuschließen ist
Äh - wie willst Du etwas nachlesen, was es nicht gibt?"vorübergehend abwesend" gibt es im SGB II nicht.
was heisst das genau? wo kann ich das nachlesen?
Gruß!
Immer mehr Orte erheben ein Zweitwohnsitzsteuer, um z.B. die Studenten dazu zu bringen sich mit Erstwohnsitz anzumelden.
Wenn er BAföG nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhält, entfällt außerdem sein ALG II-Anspruch. Er kann dann zwar einen Zuschuss zu den ungedeckten Wohnkosten beantragen, aber das die Arge ihm zwei Wohnsitze finanziert, wage ich doch zu bezweifeln. Er müsste also von seinem Einkommen den Mietanteil bei der Mutter und die Wohnung/WG finanzieren.
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