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Thema: Bedarfsgemeinschaft und SchülerBAfög. Hilfe!

  1. #1
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    Ausrufezeichen Bedarfsgemeinschaft und SchülerBAfög. Hilfe!

    Nachdem mein 16-Jähriger Sohn, am Freitag kurzfristig telefonisch doch über eine Aufnahme an der Berufsfachschule des Kreises Ostholstein in Eutin für den Ausbildungweg Technischer Assistent Datentechnik und Elektronik informiert wurde (womit wir kaum noch gerechnet hatten), habe ich sofort das Arbeitsamt informiert. Der Anfang ist bereits am Montag, den 31.08.09. Schriftliches ist dementsprechend noch nicht vorhanden.

    Ich bekam die Anweisung von der ARGE, mich zu erkundigen, ob dieser Ausbildungsgang BAföG-fähig sei und das Amt diesbezüglich umgehend darüber zu informieren. Über die Schule konnte ich diesbezüglich nichts in Erfahrung bringen, woraufhin ich das Amt für Berufsförderung in Eutin anrief.

    Obwohl mir sofort mitgeteilt wurde, dieser Bildungsweg sei BAfög-fähig, habe ich nachdem ich mich über die Einzelheiten und Voraussetzungen auf BAföG 2008: Das neue BAföG erkundigt habe, Zweifel bekommen an der Berechtigung.

    Mein Sohn wird die Berufsfachschule (Fachschule) ohne Voraussetzung der vorherigen Berusausbildung (hier Abschluß Realschule) mit Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre und mit Vermittlung einer berufsqualifizierendem Abschluss machen. Das stimmt. Diese Schulform wird gefördert, auch wenn er noch zuhause wohnt. Das stimmt. Doch keiner der anschließende Voraussetzungen auf der Seite sind in seinem Fall erfüllt. Wie gesagt, mein Sohn ist erst 16. Es würde sich notfalls um ein SchülerBAfög handeln. Er wohnt zuhause. Ich bin alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern im Haushalt und erhalte ALGII, da ich keinen Unterhalt für den Kindern bekomme, weder den notwendigen Lebensunterhalt für die ganze Familie durch Mindestlohn (1Euro Job und co) alleine bestreiten kann. Der Schulweg ist mit dem Zug 15 min. entfernt (Einzelfahrt 35 km) Und ein vergleichbarer Bildungsweg gibt es nicht in nähster Umkreis (Bad Schwartau) Das nächste wäre Hamburg.

    Als ich das Amt über die angebliche BAfög berechtigung informierte, wurde mir sofort nahegelegt, dass Auszubildende, die BAföG erhalten oder sogar nur „im Grunde nach” einen Anspruch darauf haben, keinen Anspruch auf „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts” nach dem SGB II mehr hätten. Dementsprechend würden nicht nur keine monatliche Fahrtkosten zur Schule übernommen werden (Monatsabbo Zug 65,65 Euro im Jahresabbo), ebenso würde MEINE ALGII-Leistung um den Mietanteil sowie um den SchülerBAfög meines Sohnes in voller Höhe von 212 Euro gekürzt werden.

    Meine Frage:
    Ist das BAföG nicht dafür vorgesehen, die finanzielle Belastungen, die eine Ausbildung mit sich bringt aufzufangen?
    Ist es nicht Ziel des BAföG allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht?

    Ein SchülerBAfög würde für uns, falls eine Berechtigung bestehen würde, nicht eine finanzielle Erleichterung, sondern einen finanziellen Rückschlag mit sich bringen.

    Als ich die ARGE darauf hinwies, bekam ich nur als Antwort: Suchen sie sich einen anderen Berrufsweg in der Nähe für ihren Sohn .... !!!

    Dürfte ich um eine Antwort bitten, bzgl. der Berechtigung auf SchülerBAfög in diesem Fall? Kann es sein, dass die Bejahung der Anspruchberechtigung doch etwas voreilig war?

    Kann jemand helfen? Wäre sehr nett... danke.

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von Klausi W.
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    Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG gefördert wird, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, siehe auch § 7 Abs. 5 SGB II

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
    ABER: siehe § 7 Abs. 6 SGB II
    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

    1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

    2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder

    3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
    Die Ausbildung an der Berufsfachschule ist aber eine Ausbildung nach § 12 Abs. 1 BAföG

    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

    1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 212 Euro,

    2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 383 Euro.
    Demnach wird das Schüler BAföG den Hartz IV Bedarf deines Sohnes mindert, führt aber nicht zur Streichung der Leistung. Auch kann die Leistung für Unterkunft und Leistung für deinen Sohn nicht gestrichen werden.

    Klausi
    Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen sowie "hoffentlich" angeeignetem Wissen. Sie sind nicht verbindlich und ersetzen auch nicht die Beratung durch Spezialisten

  3. #3
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    Blinzeln

    Hallo Klausi,

    ich danke für die ausführliche Antwort. Da bin ich etwas erleichtert.

    Darf das Schülerbafög im vollen Umfang angerechnet werden?
    Schließlich entstehen zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von 70€ im Monat (im Jahresabbo) und Kosten für Schulmaterial?

    Kinder von HartzIV-Empfänger haben somit keinen Nutzen vom Bafög, denn das Geld wird von der ARGE zweckentfremdet, oder?

    MfG

    Susan99

  4. #4
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    Zum gleichen Thema wie hieroben:

    Kann mir bitte jemand sagen, ob das Schülerbafög im vollen Umfang auf das ALGII angerechnet werden darf, wenn tatsächlich Kosten für Aufwendungen in Bezug auf die Ausbildung, (zb. Fahrtkosten in Höhe von 70 Euro monatlich im Jahrsabbo (35 km x2)) und vorgeschriebenen Schulmaterialien, wie Taschenrechner etc. nachweislich anfallen?

    Ein Mehrbedarf für Aufwendungen wegen der Ausbildung wird im ALGII nicht berücksichtigt.

    §§§?????

    MfG

    Susan99

  5. #5
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    Hallo,

    das Bundessozialgericht hat dazu festgestellt, dass ein Teil des so genannten Schüler-BAföG auf den Bezug von ALG-II-Leistungen anzurechnen ist.

    In dem konkreten Fall bezog eine Auszubildende, die mit ihrer Mutter, deren Partner und zwei jüngeren Geschwistern in einem Haushalt lebt und die ALG II erhielten, Schüler-BAföG in Höhe von 192 Euro pro Monat (sowie Kindergeld in Höhe von damals 154 € monatlich). Die ARGE darf die BAföG-Zahlung an die Auszubildende allerdings nicht antasten, sofern sie zweckgebunden ist. Das hält das Gericht für 20 Prozent der Leistung für angemessen (für ausbildungsbedingte Aufwendungen); 80 Prozent dürfen also berücksichtigt werden (weil dieser Teil für den Lebensunterhalt vorgesehen ist). (AZ: B 14 AS 61/07 R u. a.)

    Gruß!

  6. #6
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    20% vom jeweiligen Bafög-Höchstsatz dürfen nicht angerechnet werden...

    Wenn du den Link öffnest und runter skrollst zu der Bafög-Frage, findest du eine Tabelle.

    http://www.harald-thome.de/media/fil...-Info-2009.pdf

    viel Glück, auf dass sich das Chaos bald auflöse!

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