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Thema: Anspruch / Rückzahlung Schüler-Bafög nach Abbruch der Ausbildung

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    Standard Anspruch / Rückzahlung Schüler-Bafög nach Abbruch der Ausbildung

    Hallo,
    ich besuche eine private Berufsfachschule und habe Schüler-Bafög erhalten.
    Leider musste ich die Ausbildung wegen häufigen Krankheiten unterbrechen, werde diese aber wieder im September 2010 weiterführen, bzw. wiederholen.
    Ich muss zugeben, dass mir alles zu viel geworden ist mit der Schule, weil ich einen sehr langen Schultag hatte. (Die Schule ist 40 km vom Wohnort meiner Eltern entfernt, demensprechend hatte ich täglich eine Anfahrtszeit von mind. 2 Stunden (Zug- und Busverbindung)
    In der Zeit hatte ich stark abgenommen (15 kg) und war einfach psychisch fertig.

    Weil ich die Ausbildung gerne weitermachen möchte und auch meinen Abschluss erwerben möchte, habe ich vor, mir ein Zimmer nähe der Schule zu suchen.

    Finanziell können mich meine Eltern jedoch nicht (mehr) unterstützen.

    Zahlt mir das Amt weiter eine Förderung und beteiligt sich an meine Mietkosten?

    Darüber hinaus muss ich jetzt ca. 500 EUR an das Amt zurückzahlen, eben weil ich die Ausbildung unterbrochen habe.
    Ist das rechtens?

    Danke für eure Hilfe!

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Standard

    Gibt es denn ärztliche Atteste, aufgrund derer du die Ausbildung abgebrochen hast? Damit meine ich, ob es etwas vom Arzt gibt, dass bescheinigt, dass du aufgrund deiner starken Gewichtsreduzierung/ Psyche die Schule hättest nicht weiter aufsuchen können oder hast du einfach die Schule abgebrochen?

    Du kannst du eine Weiterförderung erhalten, wenn du die Schule aus wichtigem oder unabweisbaren Grund abgebrochen hast und das wäre eben aufgrund von Krankheit etc. (§ 7 Abs. 3 BAföG)

    Wenn du die Schule abgebrochen hast und weiter BAföG erhalten hast, ohne dies der BAföG Stelle zu melden, dann ist es natürlich rechtens, dass die Geld zurückfordern, da du ja ab einem gewissen Zeitpunkt keinen Anspruch hattest und dennoch Leistungen erhalten hast

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