Hallo,
ich habe mich heute abend eingehend mit den Regelungen und Sonderregelungen für das Schüler BaföG beschäftigt, aber ich komme bei mir auf keinen grünen Zweig.
Ich habe im August 2000 eine Ausbidlung als IT-Systemkaufmann gemacht und den schulischen part im August 2003 abgeschlossen. Den praktischen Part, sprich bei der IHK meine praktishce Arbeit aufführen, habe ich im Juli 2004 abgeschlossen. Bis Dezember 2006 habe ich im gleichen Betrieb und im gleichen Berreich gearbeitet. Macht Summa sumarum 6 Jahre Berufstätig! Danach war ich 1 Jahr lang Arbeitslos. Dann habe ich wieder divierse Jobs gehabt. Insgesamt komme ich auf ca. 7 Jahre arbeiten.
Nun bin ich 26 Jahre alt und bin an einer Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen. Nach normaler Schüler Bafög Regelung ist diese Schulform nicht bafög fördernd.
Desweiteren wohne ich auch noch bei meinen Eltern.
Also, wer weiß was? Bekäme ich aufgrund meiner "Arbeitszeit" anhand des Studierenden Bafögs elternunabhängiges BaföG (wären 271,- Euro)?! Ich checks leider nicht ganz....
Gruß
Thomas
es gibt nur eine bafög regelung und das ist die normale
wenn deine schule nicht gefördert wird, spielt es keine rolle ob elternabhängig oder- unabhängig...leider gibt es da keine möglichkeit an bafög ranzukommen![]()
Ich melde mich spät zurück, aber doch :-)
Meine Schule (Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen) ist in der Regel nicht bafög-förderlich, da sie keine Berufsausbildung vorraussetzt. Da ich aber länger als 1 Stunde pro Weg von der Schule entfernt wohne, habe ich Anspruch auf Bafög bzw. ich muss laut der Aussage des Menschen meines Bafög-Amtes eine eigene Wohnung beziehen, um Bafög zu erhalten. So weit, so gut.. Nun kommt aber der Knackpunkt:
Wie ich schon geschrieben habe, habe ich vor Beginn der Fachoberschule im August 2008 eine Ausbildung gemacht und danach längere Zeit gearbeitet (ca. 7 Jahre alles in allem). Im Gesetz steht:
"(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
das fett gedruckte ist der ausschlaggebende Punkt, der mich mutig stimmt.
Weiß jemand weiter?!
Ich sehe das so:
du erfüllst zwar die Voraussetzung, BAföG zu erhalten aufgrund deiner Berufstätigkeit, aber wenn deine Schule bzw. die Schulform, auf die du gehst, nicht förderbar ist, kannste dich querlegen so viel du willst. Hat Pikary ja auch schon geschrieben.
Um BAföG zu erhalten müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- deine persönlichen
- und die Förderbarkeit der Ausbildungsstelle
Der Staat kann sich in deinem Fall darauf zurückziehen, dass deine Schulform nicht förderbar ist und du ja bereits eine Ausbildung hast, durch die du dich selbst ernähren kannst (durch Arbeit). Von daher ist per Gesetz deine zweite Ausbildung "purer Spaß" und wird nicht unterstützt...
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