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Thema: Stundung nach Studium

  1. #1
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    Standard Stundung nach Studium

    Hallo.

    Ich habe mein jetzigen Bafögbescheid bekommen und bin vor lauter schreck aus den Wolken gefallen. Die haben nämlich festgestellt, dass ich eine Nachzahlung in Höhe von ca. 800€ zahlen soll, da ich im letzten Jahr zuviel Bafög bekommen habe. Da ich für die letzten zwei Monaten noch kein Bafög erhalten habe, wurde es gleich verrechnet. Das Problem ist aber, dass ich während den letzten zwei Monaten Minus gemacht habe und mit dem Geld in Form einer Nachzahlung gerechnet habe.

    Deshalb meine Frage:
    Kann ich die 800€ nicht nach dem Studium zurückzahlen? Und wenn ja, würde ich dann die Nachzahlung der letzten beiden Monate überwiesen bekommen?

  2. #2
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    Standard AW: Stundung nach Studium

    Rede mit dem BAföG-Amt.
    Es besteht die Chance der Aufrechnung (§ 19 BAFöG).
    Der BAFöG-Rechner ist leider grundsätzlich so eingestellt, daß Nachzahlungsbeträge mit anstehenden Rückforderungen verrechnet wird.
    Und das ist eine ganz zweifelhafte Vorgehensweise; doch man kann es ja ´mal versuchen
    Den im § 19 steht u. a. ...... kann gegen den Anspruch ... aufgerechnet werden.
    Mein persönlicher Tipp:
    Wenn Du gegenden Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegst, dann besteht zunächste kein Anspruch auf Aufrechnung.
    Sprich, dann müßte Dir der Rückforderungsbetrag - streng nach den Vorschriften des X-SGB - wieder ausgezahlt werden.
    Und wenn die Widerspruchszeit verstrichen ist... lege trotzdem Widerspruch ein. Denn einen Widerspruch darf eine Sozialbehörde nicht einfach ignorieren oder wg. "Frist abgehaufen u.s.w." in den Müll werfen.
    Der Widerspruch müßte ordnungsgemäß zurückgewiesen werden. Und so lange das nicht geschehen ist, ist die Aufrechnung (und Einbehaltung) zu stoppen.
    Weiterer Tipp:
    Rede mit dem Bearbeiter beim BAföG-Amt, ggf. mit dessen Vorgesetzten.
    Viel Erfolg!
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
    Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.

  3. #3
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    Standard AW: Stundung nach Studium

    Hallo.

    Danke für die schnelle Antwort. Ich habe noch ne Frage. Du schriebst, dass "streng nach den Vorschriften des X-SGB" die Aufrechnung rückgängig gemacht werden muss. Weißt du zufällig in welchem Paragraphen das steht.

    Vielen dank schon mal im Voraus.

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Stundung nach Studium

    Jau, es gibt eine einfache aber klare Spielregel...
    Das SGB-X ist absolut unterhaltsam und interessant, auch § 35 Abs. 1 u.s.w.

    Aber lies hier:
    Die Anhörung ist Teil des Verwaltungsrechts. Bei einer Anhörung gibt eine Behörde einer Person die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt zu einer Behördenentscheidung vorzubringen. Sie dient dazu, den Sachverhalt aufzuklären, um eine richtige Entscheidung der Behörde herbeizu-führen, die die Rechte des Angehörten wahrt.
    Wird die Anhörungspflicht verletzt, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der den ergangenen Ver-waltungsakt formell rechtswidrig werden lässt. Die unterbliebene Anhörung kann jedoch nach-geholt wird. Dazu reicht es aus, wenn im Rahmen des Widerspruchverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

    Sozialrechtlich gilt § 24 SGB-X. Die Anhörung ist bei einem Eingriff in bestehende Rechte durchzuführen. Ausnahmen sind zulässig, wenn … (doch schau selbst unter § 24 Abs. 1 Nr. 1-7 SGB-X, trifft für Dich nach Deiner Darstellung nicht zu)…

    Nur wenn der Betroffene mit einer Reaktion des Amtes rechnen muß, z. B. ein Bescheid nach der Antragstellung oder eine Leistungsänderung aufgrund einer Änderungsanzeige, dann genügt Bescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung).

    Liest sich etwas trocken; aber Du schaffst es
    Ich drücke Dir die Daumen und berichte hier
    (bin jetzt in Urlaub
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
    Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.

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