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Thema: Plenarsitzung des Bundesrates zum Darlehen-Teilerlaß

  1. #1
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    Standard Plenarsitzung des Bundesrates zum Darlehen-Teilerlaß

    Plenarsitzung des Bundesrates zum Darlehen-Teilerlaß am Freitag, 25. November 2011, 9.30 Uhr
    Das 24. BAFöG-Änd.-Gesetz setzt einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2011 um.

    Mit diesem hatte das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember des Jahres eine verfassungsgemäße Neuregelung des Teilerlasses von BAföG-Schulden bei frühzeitigem Studienabschluss vorzunehmen.

    Nach bisherigem Recht können Studierende mit Abschluss bis zum 31. Dezember 2012 nämlich allein deshalb von einem Teilerlass ihrer BAföG-Schulden ausgeschlossen sein, weil ihnen ein ausreichend früher Abschluss wegen der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer und der erforderlichen Prüfungszeiträume unmöglich ist.
    Daher berücksichtigt das vorliegende Gesetz bei der Gewährung eines "Geschwindigkeits-Teilerlasses" nunmehr die rechtlich verbindlichen Mindestausbildungszeiten.
    Gleiches gilt für Prüfungszeiten, die sich an reine Mindeststudienzeiten anschließen.

    Die Ausschussempfehlungen hierzu:
    Kultur- und Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
    Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.

  2. #2
    Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: Plenarsitzung des Bundesrates zum Darlehen-Teilerlaß

    Der Deutsche Bundestag hat haben in seiner Sitzung am 25.11.2011 der Gesetzesänderung (s.o.) unverändert zugestimmt. Sie werden dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.
    Das bedeutet, daß § 18b Abs. 3 Satz 1 des BAföG – soweit Studiengänge mit durch Rechtsvorschrift festgelegter Mindeststudienzeit betroffen waren – mit Artikel 3 Absatz 1 des GG für unvereinbar war.

    Durch eine Ergänzung in §18b BAföG wird nun sichergestellt, dass kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass ausgeschlossen ist, weil ihm ein frühzeiti-gerer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird.
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
    Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.

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