Hallo,
Habe vor kurzem Post bekommen , das ich Bafög zurück zahlen muss. Ich habe vor 8Jahren , 6Monate studiert dann aus privaten Gründen abgebrochen. Ich habe für diesen Zeitraum Bafög bezogen. Zu meiner heutigen Situation: bin seit 6Monaten im Ausland, beziehe in Deutschland keine Gelder , habe auch kein Konto, bin nur bei meinen Eltern noch angemeldet. Ich bin aber auch im Ausland gemeldet, habe hier einen Zuschuss vom Arbeitsamt erhalten und eröffne einen Frisuersalon (mit Gewinn ist allerdings erst nächstes Jahr zu rechnen).
Nun meine Frage : dürfen die noch nach 8Jahren Bafög zurück fordern? Gibt es da nicht eine Verrährungsfrist oder sowas?
Und wenn nicht wie kann ich die Rückzahlung hinaus zögern (ohne das die Summe sich erhöht), bis ich Geld verdiene, denn im Moment Lebe ich in schulden (habe mir sehr viel Geld von meinen Grosseltern geliehen)!
BITTE HILFT MIR!!!
Hi,
dass du im Ausland lebst spielt keine Rolle für die Rückzahlung des Bafögs.
Du kannst dir die Rückzahlung stunden lassen, wenn dein Einkommen zu gering ist.
LaBrunette
Hallo vielen Dank für die Antwort.
Also gibt es sowas nicht das die Rückzahlung verfällt,
nach X Jahren?
Hast noch ein bißchen Zeit - 30 Jahre evtl. ?
Schau mal hier Mahnung nach mehr als 9 Jahren, obwohl Komplettschuld zurückgezahlt
@dms
Die Antwort auf diese Frage müsste wohl etwas differenzierter sein und dass du meinen Thread hier als Beispiel anführst ist nicht nachvollziehbar, sorry.
Das ist nun gerade der Fall, den man nicht so ohne weiteres als Vergleich heranziehen kann (und sei es allein der spärlichen Infos wegen, die die TE hierzu gibt)
@Marla
Im allgemeinen ist es richtig, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre ist. Das Amt wird das Geld immer, bis zum letzten Moment und egal ob du auf dem Mond lebst einfordern wollen.
Wie das aber bei dir speziell aussieht, kann man mangels Infos so nicht sagen. Informiere dich mal zum Thema Verjährung und Verwirkung und lass dich event. beraten von jemandem der firm ist im Verwaltungsrecht im Bezug auf Bafög.
Dein Fragezeichen bzw. deine "Erklärung" dazu lässt vermuten, dass du (auch) von der Syntax der deutschen Sprache nicht alles verstanden hast.
Es erklärt allerdings nicht, warum du meinen Beitrag irreführenderweise als Beispiel für die TE anführst.....![]()
Nach § 18 SGB I ist Ausbildungsförderung nach dem BAföG eine Sozialleistung, daher ist hier das SGB anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 SGB X beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
BAföG
http://www.bafoeg.bmbf.de
* Die Angabe des Wohnorts oder des Bundeslands erleichtert die Beantwortung der Fragen.
* Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bafoeg-rechner.html
* Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
* Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.
Lesezeichen