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Thema: Rückzahlung mit 2 Kindern

  1. #1
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    Frage Rückzahlung mit 2 Kindern

    Hallo,

    ich habe FH Studium nach 9 Semstern im Jahr 2008 abgeschlossen, bin verheiratet und habe ein Kind. Z. Zt. verdiene ich ca. 1250€ netto, mein Mann ca. 1800€ netto. Bei der Rückzahlung zählt das Kind (-erziehung) nicht, das weiß ich. Wie berechnet sich die Rückzahlung, bei einem weiteren Kind, wenn ich 1 bzw. 2 Jahre pausieren müßte?
    DANKE!

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von Tinchen
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    Standard

    Wie, das Kind zählt nicht? Wenn dein Einkommen zu gering ist, kannst du einen Antrag auf Stundung stellen. Hier Grenzen des Einkommens findest du hier: § 18a BAföG Gesetz - Einkommensabhängige Rückzahlung - Berufsausbildungsförderungsgesetz

    Du kannst also einen Antrag stellen, wenn dein Einkommen 1040+520+470 = 2030€ netto nicht übersteigt.Wenn ein zweites Kind kommt, erhöht sich dieser Betrag um weitere 470€.

    Das Nettoeinkommen des Ehegatten und des Kindes ist jedoch abzuziehen, so dass du keinen Freibetrag für den Ehegatten bekommst. Es bleiben also 1040+470€. Es sollte also ausreichen, um Stundung zu beantragen.

  3. #3
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    Frage

    Hallo und Danke Tinchen, da bin ich wohl einer Falschannahme gefolgt. Gegenfalls unsere familiäre Situation (2+1 Kind) und unsere finanzielle Situation (1250€+1800€ netto) bleibt, dann sieht die Berechnung so aus, dass nur der Freibetrag von mir mit 1040€ und vom Kind mit 470€ bleibt. Hier sollte dann mein (!) Nettoeinkommen nicht mehr als 1510€ betragen. Ist nicht der Fall, also gehe ich richtig in der Annahme, dass ich eine Stundung vom 1 Jahr beantragen kann? Wenn jetzt ein zweites Kind kommt und ich Erziehungsgeld (65%) erhalte, dann würde ich folgende Berechnung aufstellen: 1040€+2*470€. Mein Nettoeinkommen dürfte dann 1980€ nicht übersteigen. Ist in der Elternzeit ja auch nicht der Fall. Meine letzte Frage ist, mein Mann zählt in diesen Berechnungen (egal ob 1 oder 2 Kinder) keine Rolle, da er 1800€ netto verdient? Bitte kurzes Feedback, ob meine Gedanken jetzt die richtigen sind. DANKE Chriss

  4. #4
    Erfahrener Benutzer Avatar von Tinchen
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    Zitat Zitat von Chriss Beitrag anzeigen
    Bitte kurzes Feedback, ob meine Gedanken jetzt die richtigen sind. DANKE Chriss
    Ja, das sind sie

  5. #5
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    Frage

    Hallo Tinchen,

    danke für die prompte Hilfe. Wenn man die Rückzahlung aufgrund des geringen Nettoeinkommens um 1/mehrere Jahre verschieben kann und man den nächsten Jahren sich die Darlehnssumme zusammenspart, besteht dann überhaupt noch die Möglichkeit eines Rabatts bzw. Rückzahlungserlasses auf die Gesamtdarlehnssumme? Oder hat man mit der Rückzahlungsverschiebung um diese 1/mehrere Jahre seine Rabatte (unter den besten 30% eines Jahrganges oder Zahlung der Darlehnsschuld auf einen Schlag) verwirkt? DANKE Chriss

  6. #6
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    Hallo,

    also eine vorzeitige (einmalige Rückzahlung auf einen Schlag) ist auch nach mehreren Freistellungen möglich, beache bitte, das man aufgrund geringen Einkommens von der Rückzahlung freigestellt wird, eine Stundung ist rechlich etwas anderes, auf gestundete Raten bekommt man keinen Nachlass. Aber bei der geschilderten Einkommenshöhe ist eine Freistellung möglich.
    30% Erlaß, diesen muß man ja nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides des BVA innerhalb innerhalb eines Monatgs nach Zustellung stellen, das hat nichts mit einer Freistellung zu tun, wenn man diesen Erlaß bekommt, wird er unmittelbar von der Darlehensschuld abgezogen.

    Ich hoffe ich konnte helfen.

  7. #7
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    Frage

    Hallo,

    verstehe ich das richtig, der Erlass auf gute Leistung und die Komplettzahlung des Darlehns können auch nach 1/mehreren Jahren Freistellung noch gewährt werden, so dass ich nicht die 13.000€ sondern eventuell einiges weniger bezahlen müßte?
    DANKE! Chriss

  8. #8
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    Es ist richtig, das man bei einer gewährten Freistellung seine noch nicht fällige Darlehensschuld in einer Summe zahlen kann und dann einen Nachlass erhält. Anders ist es mit dem Teilerlass, den muß man doch nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides des BVA direkt beantragen. Das sind zwei verschiedene Dinge, bitte beachten.

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