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Thema: Frage zur Rückzahlung des BAFOEGS

  1. #1
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    Standard Frage zur Rückzahlung des BAFOEGS

    Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich der Rückzahlung meines BAFOEGS. Also, ich werde wohl Mitte nächsten Jahres beginnen "müssen" mein BAFOEG zurück zu bezahlen. Jedoch habe ich erst diesen Monat wieder angefangen zu arbeiten. Zuvor habe ich 3 Jahre lang unser Kind erzogen und bin so gesehen als Hausmann zu Hause geblieben. Kann ich das irgendwie bei dem BAFOEG Amt geltend machen? (in Form von Aufschub bzw. Nachlass?).

    Bzw. falls ich die Rückzahlung um 1-2 Jahre aufschieben könnte, kann ich dann noch alles in einem Rutsch bezahlen und von dem Nachlass seitens BAFOEG-Amt "Gebrauch" machen?

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von Tinchen
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    Standard

    Bei der Rückzahlung ist nicht wichtig, was vorher verdient wurde. Es zählt der Zeitraum, in dem die Rückzahlung stattfinden müsste.

    Hier mal einige Informationen (Quelle: Bundesverwaltungsamt):
    Teilerlass wegen Kinderbetreuung gemäß § 18b BAföG

    Informationen über den Teilerlass wegen Kinderbetreuung

    Der Teilerlass wegen Kinderbetreuung wird gemäß § 18b Abs. 5 BAföG auf formlosen Antrag in der Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate 105 Euro für jeden Monat gewährt, in dem Sie alle der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:

    a) Ihr Einkommen übersteigt nicht den für Sie geltenden Freibetrag (§ 18a Abs. 1 BAföG s.a. Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung) und

    b) Sie pflegen und erziehen ein Kind bis zu zehn Jahren oder betreuen ein behindertes Kind (Kind im Sinne des BAföG vgl. § 25 Abs. 5 BAföG) und

    c) Sie sind nicht oder höchstens 10 Stunden wöchentlich erwerbstätig.

    Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

    Der Teilerlass kann erst ab Rückzahlungsbeginn gewährt werden. Stellen Sie dann jedoch bitte den Antrag, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Rückwirkend kann der Erlaß für maximal 4 Monate vor Antragseingang erfolgen.

    Zunächst wird über Ihren Freistellungsantrag entschieden. Erst nach Ablauf des Freistellungszeitraumes wird - nachträglich - über den Erlass entschieden.

    Um feststellen zu können, ob Sie die Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung erfüllen, sind wir auf bestimmte Informationen über Ihr Einkommen und Ihre Familienverhältnisse angewiesen.

    Senden Sie uns daher bitte den Einkommensermittlungsbogen ausgefüllt zu. Die dort genannten Unterlagen reichen Sie bitte in Kopie auf den Postweg ein.

    Für die spätere Entscheidung über den Teilerlassantrag fügen Sie bitte den benötigten Unterlagen auch die Geburtsurkunde(n) Ihres Kindes/Ihrer Kinder bei.

    Sofern Sie erwerbstätig sind, bitte wir auch um Vorlage einer Bescheinigung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.

    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unbedingt Ihre Mitteilungspflichten

    Für Ihren Antrag können Sie aich folgenden Vordruck verwenden: Antrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung
    Informationen zur Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG

    Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist auf Antrag möglich, wenn Ihr Nettoeinkommen den für Sie geltenden Freibetrag nicht übersteigt. Der Freibetrag wird nach Ihren persönlichen Verhältnissen ermittelt.

    Für Sie selbst wird ein Freibetrag von 960 Euro angesetzt, der sich ggfs. um 480 Euro für Ihren Ehegatten sowie um 435 Euro für jedes Kind - wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden kann - erhöht.
    Sofern Ihr Ehegatte oder die Kinder eigenes Einkommen erzielen, mindert sich deren Freibetrag um dieses Einkommen.

    Im Falle einer Behinderung erhöht sich der Freibetrag auf Antrag um die behinderungsbedingten Aufwendungen, die steuerlich nach § 33b des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.

    Ebenfalls auf Antrag erhöht sich bei allein Stehenden der Freibetrag um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Betreuung des zum Haushalt gehörenden Kindes, dass das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Freibetrag erhöht sich bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind nach § 18a Abs. 1 S. 6 Nr. 2 BAföG.

    Überschreitet Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag um weniger als die Höhe der Rückzahlungsrate 105 Euro, wird eine Freistellung mit einer verminderten Rate gewährt. Die Rate wird dann auf den Betrag festgesetzt, um den Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt.

    Beispiel: Verdient ein allein stehender Darlehensnehmer 1.010 Euro netto, so würde die monatliche Rückzahlungsrate auf 50 Euro festgesetzt, da der Verdienst um 50 Euro über dem Freibetrag (960 Euro) liegt.

    Diese (teilweise) Freistellung ist die einzige im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Ratenhöhe zu vermindern. Der Gesetzgeber hat hier keinen Ermessensspielraum eingeräumt.

    Um feststellen zu können, ob Sie von der Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise befreit werden können, sind wir auf bestimmte Informationen über Ihr Einkommen und Ihre Familienverhältnisse angewiesen.

    Senden Sie uns daher bitte den Einkommensermittlungsbogen ausgefüllt zu. Die dort genannten Unterlagen reichen Sie bitte in Kopie auf dem Postwege ein.

    Sofern das Einkommen Ihres Ehegatten unter dem ihm zuzurechnenden Freibetrag (480 Euro) liegt, müssen Sie zusätzlich einen Einkommensermittlungsbogen für den Ehegatten ausfüllen. Sofern das Einkommen Ihres Ehegatten über dem ihm zuzurechnenden Freibetrag (480 Euro) liegt, müssen Sie für ihn keinen Einkommensermittlungsbogen ausfüllen, da in diesem Fall auch kein Freibetrag angerechnet werden kann.


    Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen, können Sie von dem Monat an freigestellt werden, in dem Ihr Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. Sofern vor der Antragstellung bereits Raten fällig geworden sind, entfaltet Ihr Antrag auch eine begrenzte Rückwirkung. Es ist dann eine Freistellung für – höchstens - vier Monate vor Antragstellung möglich.


    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unbedingt Ihre Mitteilungspflichten.

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