Informationen zur Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG
Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist auf Antrag möglich, wenn Ihr Nettoeinkommen den für Sie geltenden Freibetrag nicht übersteigt. Der Freibetrag wird nach Ihren persönlichen Verhältnissen ermittelt.
Für Sie selbst wird ein Freibetrag von 960 Euro angesetzt, der sich ggfs. um 480 Euro für Ihren Ehegatten sowie um 435 Euro für jedes Kind - wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden kann - erhöht.
Sofern Ihr Ehegatte oder die Kinder eigenes Einkommen erzielen, mindert sich deren Freibetrag um dieses Einkommen.
Im Falle einer Behinderung erhöht sich der Freibetrag auf Antrag um die behinderungsbedingten Aufwendungen, die steuerlich nach § 33b des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.
Ebenfalls auf Antrag erhöht sich bei allein Stehenden der Freibetrag um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Betreuung des zum Haushalt gehörenden Kindes, dass das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Freibetrag erhöht sich bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind nach § 18a Abs. 1 S. 6 Nr. 2 BAföG.
Überschreitet Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag um weniger als die Höhe der Rückzahlungsrate 105 Euro, wird eine Freistellung mit einer verminderten Rate gewährt. Die Rate wird dann auf den Betrag festgesetzt, um den Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt.
Beispiel: Verdient ein allein stehender Darlehensnehmer 1.010 Euro netto, so würde die monatliche Rückzahlungsrate auf 50 Euro festgesetzt, da der Verdienst um 50 Euro über dem Freibetrag (960 Euro) liegt.
Diese (teilweise) Freistellung ist die einzige im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Ratenhöhe zu vermindern. Der Gesetzgeber hat hier keinen Ermessensspielraum eingeräumt.
Um feststellen zu können, ob Sie von der Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise befreit werden können, sind wir auf bestimmte Informationen über Ihr Einkommen und Ihre Familienverhältnisse angewiesen.
Senden Sie uns daher bitte den Einkommensermittlungsbogen ausgefüllt zu. Die dort genannten Unterlagen reichen Sie bitte in Kopie auf dem Postwege ein.
Sofern das Einkommen Ihres Ehegatten unter dem ihm zuzurechnenden Freibetrag (480 Euro) liegt, müssen Sie zusätzlich einen Einkommensermittlungsbogen für den Ehegatten ausfüllen. Sofern das Einkommen Ihres Ehegatten über dem ihm zuzurechnenden Freibetrag (480 Euro) liegt, müssen Sie für ihn keinen Einkommensermittlungsbogen ausfüllen, da in diesem Fall auch kein Freibetrag angerechnet werden kann.
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen, können Sie von dem Monat an freigestellt werden, in dem Ihr Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. Sofern vor der Antragstellung bereits Raten fällig geworden sind, entfaltet Ihr Antrag auch eine begrenzte Rückwirkung. Es ist dann eine Freistellung für – höchstens - vier Monate vor Antragstellung möglich.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unbedingt Ihre Mitteilungspflichten.
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