Umfrageergebnis anzeigen: Ist es ok, dass ab 2010 ein Teilerlass wegen Kindererziehung nicht mehr möglich ist?

Teilnehmer
11. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, es gibt ja nun einen Zuschuss. Die Altfälle sind egal

    0 0%
  • Ja, es gibt einen Zuschuss. Für die Altfälle sollte eine Bestandssicherung gelten (max. 10 Jahre)

    8 72,73%
  • Nein, die alte Regelung war besser und gerechter.

    3 27,27%
  • Mir egal/ weiss nicht

    0 0%
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Ergebnis 1 bis 28 von 28

Thema: Ende Teilerlass Kindererziehung

  1. #1
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    Ausrufezeichen Ende Teilerlass Kindererziehung



    Hallo!
    Ich habe vor ewigen Zeiten studiert und bin nunmehr zum zweiten Male von einer recht willkürlichen Rechtsänderung negativ betroffen. Die 1. Änderung erfolgte in meinem 2. Semester, als von Teildarlehen auf Volldarlehen umgestellt wurde, was meine Darlehensschuld erheblich vergrößerte. Ein Semster nach Beendigung meines Studiums wurde diese Regelung wieder geändert, so dass dann die Studierenden wieder nur ein Teildarlehen zahlen mußten... Ich legte daher Widerspruch ein und zahle seit dem mein Darlehen nur unter Vorbehalt zurück, was vom Bundesverwaltungsamt auch bestätigt wurde. Ob dort aber eine Prüfung wirklich stattfindet, kann ich nicht erkennen. Nun kam 2008 die nächste Änderung auf mich zu: Der Teilerlass wegen Kindererziehung wurde zum 1.1.2010 ersatzlos gestrichen, da die jetzigen Studierenden seit 2008 einen Kinderzuschuss erhalten. Die Verquickung zweier unterschiedlicher Darlehensgruppen miteinander (die einen erhalten jetzt einen Zuschuss, die anderen können die Kindererziehung nicht mehr geltend machen) kann ich dabei nicht nachvollziehen! Ich erziehe meine Tochter seit nunmehr 7 Jahren, könnte nach der alten Regelung also noch weitere 3 Jahre einen Teilerlass erhalten. Da ich im letzten Monat Vater eines Sohnes geworden bin, wären nach der alten Regelung weiter 10 jahre möglich gewesen. Auch wenn ich das neue Kind (das ja nach der Gesetzesänderung geborden wurde) weg lasse, hätten die noch verbleibenden 3 Jahre (altes Kind) dazu geführt, dass mein Restdarlehen fast gänzlich getilgt worden wäre. Weiss nun irgend jemand, ob es im Gesetz (da konnte ich nichts finden) eine Art Bestandssicherung gibt? Ich vermute bei der Konstruktion des Teilerlasses, dass dies nicht möglich ist (jährliche Antragstellung...). Wäre nett, wenn jemand da etwas wüßte, z.B. ob diesbezüglich irgend welche Personen eine Klage erheben wollen. Vielen Dank und schönen Gruss

  2. #2
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    Standard

    Hallo!
    Ich bin auch von dieser tollen neuen Regelung betroffen und habe drei kleine Kinder zu betreuen und auch weder eine Begrenzung des Darlehens bekommen noch einen Kinderzuschuss.(Das gab´s ja erst später). Ich bin gerade auch am informieren, ob es möglich ist zu klagen oder gar eine Sammelklage ins Leben zu rufen. Ich finde es unmöglich, dass ich unter ganz anderen Voraussetzungen BaföG bekommen habe (was für mich auch die Rückzahlungsmodalitäten einbezieht) und das Gesetz dann mal schnell geändert wird und für alle gelten soll. Ich denke auch, dass ich mich doch auf eine Gesetzesgrundlage verlassen können muss. Ich finde die Abschaffung des Teilerlasses unmöglich aber immerhin wissen diejenigen, die jetzt neu BaföG beantragen darüber Bescheid und wissen mit welchem Geld sie rechnen können oder auch nicht.
    Ich habe aber mit wesentlich mehr Geld gerechnet (11000 Euro) bis unser jüngstes Kind 10 Jahre alt ist und auch unser Leben dementsprechend geplant. Jetzt mal so eben schnell mit 11000 Euro weniger auszukommen ist nicht so wirklich witzig.

    Viele Grüße von einer verärgerten
    Susanne

  3. #3
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    Standard Interessenten für eine Sammelklage gegen die Teilerlass-Streichung?

    Hallo,
    mir wurde auch vor kurzem mitgeteilt, dass der Teilerlass wegen Kindererziehung künftig nicht mehr möglich ist, und ich bin stinksauer. Auch ich habe zu Volldarlehns-Zeiten studiert, und erinnere mich genau, dass es nach der Umstellung auf Teildarlehn Klagen gab, die mit dem Hinweis abgeschmettert wurden, dass die Leute ja bewusst unter der Bedingung des Volldarlehns BAFöG bezogen haben und daher keine Notwendigkeit einer nachträglichen Änderung bestünde. Das musste man zähneknirschend akzeptieren. Aber dann müssen ja wohl auch alle anderen Voraussetzungen, unter denen wir BAFöG bezogen haben, weiter gelten!!!
    Weiß jemand, ob es inzwischen eine Sammelklage gibt? Ich würde mich dieser gerne anschließen bzw. ansonsten selbst eine initiieren. Gibt es Interessenten dafür? Kann man hier irgendwie Kontakt zueinander aufnehmen? Ihr merkt: Dies ist das erste Forum, bei dem ich mich je angemeldet habe, habe auch noch nie gechattet o. ä. Aber gegen so eine himmelschreiende Ungerechtigkeit muss man etwas unternehmen!!!
    In der Hoffnung auf viele Mitstreiter
    Romy

  4. #4
    Administrator Avatar von Pikary
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    Zitat Zitat von romy1965 Beitrag anzeigen
    Weiß jemand, ob es inzwischen eine Sammelklage gibt?
    Romy
    In Deutschland gibt es keine Sammelklagen, denen man sich anschließen kann. Jeder Kläger muss seine Klage selbst einreichen (lassen).

  5. #5
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    Standard Teilerlass ersatzlos gestrichen

    Hallo,
    mein gerade für das kommende Jahr 2010 abschlägig beschiedener Antrag auf Teilerlass hat bewirkt, dass ich hier auf der Suche nach Informationen gelandet bin. Toll, dass es so ein Forum gibt, Dank an die Betreiber und Helfer!

    Ich erfülle alle Voraussetzungen für den Teilerlass nach 5b, und jetzt ist es egal, was vorher war? Mein 12-jähriger Sohn wird seine Behinderung nicht verlieren, und sollte ein Arbeitgeber mich mit zwei Kindern (10 und 12 Jahre) beschäftigen wollen, wird das Geld gerade zu Beginn mit einem Rückzahlungsbetrag von 315 € vorne und hinten nicht reichen...

    Und wenn wir uns nicht wehren, sprich: klagen, dann wird es so bleiben, wie jetzt verordnet, oder gibt es noch eine andere Möglichkeit, die Verantwortlichen zum Nachdenken zu bewegen?

    Falls aus hier dem Forum jemand klagt, würde ich mich über Austausch freuen!

    Herzlichen Dank & Gruß

    Greet

  6. #6
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    Hallo,
    ich habe auch 3 Kinder, 6,10 und 12 Jahre und habe auch für 2010 einen negativen Bescheid erhalten. Ich bin selber Anwältin, kann aber wegen meiner 3 Kinder nicht so viel arbeiten.Ich bin der Meinung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, da es u.a.gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, zudem gegen Art.3 und 6 GG. Ich habe vor, das Verfahren durch alle Instanzen zu bringen. Ich habe daher nach Erhalt des Bescheides binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt und habe Ihnen heute näher begründet. Ich gehe von einer negativen Bescheidung aus und werde dann beim Verwaltungsgericht Köln Klage einreichen. In der Regel gibt es für ein solches Verfahren Prozeßkostenhilfe, wenn man wenig Geld hat. Das Verfahren selbst ist gerichtskostenfrei, gegnerische Anwaltskosten fallen in der Regel nicht an, da die Behörde sich meist selbst vertritt. Das finanzielle Risiko hiergegen vorzugehen, ist somit nur gering.
    Je mehr klagen, umso mehr Druck wird ausgeübt. Also kann ich nur alle ermuntern, gleichfalls vorzugehen. Wichtig ist aber, die Rechtsmittelfrist zu wahren.
    Grüße

  7. #7
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    Standard Ende Teilerlass Kindererziehung

    Hallo @eisvogel,

    es freut mich, zu lesen, dass Du auch nicht einverstanden bist und Dich wehren möchtest...!

    Zur Procedere noch eine Sache: soweit ich weiß, gibt es die Möglichkeit eines Widerspruches nicht mehr - war das nicht letztes Jahr, dass die Regierung Rüttgers das angeordnet hat, um die Verfahren abzukürzen, oder irre ich?

    Meinen Informationen nach kann man nur noch direkt klagen, oder handelt es sich in unserem Fall um eine Ausnahme, die ich nur nicht kenne?

    Für mich würde das auch der Regierungsbezirk Köln sein, übrigens.

    Herzlichen Gruß

    Greet

  8. #8
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    Hallo,
    ich komme aus Niedersachsen, wo auch das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde. Wenn es um die Ablehnung eines Bafög-Antrages geht, muss man auch direkt klagen. Für die Rückzahlung ist aber das Bundesverwaltungsamt zuständig und auf Bundesebene ist das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft worden, wie auch der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides zu entnehmen ist. Solltest Du die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs versäumt haben, kannst Du noch einmal einen Antrag auf Überprüfung stellen beim Bundesverwaltungsamt. Nach Ablehnung des Widerspruchs ist dann für alle das Verwaltungsgericht Köln zuständig.
    Viele Grüße,
    eisvogel

  9. #9
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    Hallo Eisvogel!
    Jetzt scheint ja doch langsam so ein bisschen Bewegung in die Angelegenheit zu kommen, nachdem ich im Netzt schon lange Zeit nach "Leidensgenossen" gesucht habe aber nicht fündig geworden bin. Wie gesagt, mir geht es auch so (siehe Beitrag weiter oben) und ich sehe es nicht ein schnell mal 11000 Euro aus meiner Lebensplanung zu streichen, nachdem die Kinder ja schon geboren waren und ich ja von einer ganz anderen Rechtsgrundlage ausgegangen bin. Ich bin auch bereit zu klagen. Kannst Du mir mal sagen, wie ich da genau vorgehen muss?
    Wann muss ich Widerspruch einlegen? Soll ich jetzt erst mal einen weiteren Antrag auf Teilerlass stellen, der dann natürlich abgelehnt werden wird und dann daraufhin Widerspruch einlegen? Denn ich kann ja nicht Widerspruch dagegen einlegen, dass das BaföG grundsätzlich zurückgezahlt werden muss-oder?
    Soll man jetzt mit der Zahlung überhaupt beginnen oder abwarten?
    Kann man sich einer (z.B. Deiner) Klage auch anschließen?
    Ist ein Urteil dann für alle gültig (müsste doch eigentlich, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist) oder kann es sein, dass das als Individualentscheidung für jeden einzelnen entschieden werden muss, dass also jeder, der nicht klagt Pech hat?
    Könntest Du mich bei einer Klage bzw. einem Widerspruch eventuell unterstützen, da ich mich da natürlich nicht so auskenne, worauf ich mich berufen kann. Das mit dem Rückwirkungsverbot klingt doch schon mal sehr gut. Aber von so was habe ich als juristischer Laie natürlich keine Ahnung.
    Viele Grüße!
    Susanne

  10. #10
    mmf
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    Zitat Zitat von eisvogel Beitrag anzeigen
    Hallo,
    ich habe auch 3 Kinder, 6,10 und 12 Jahre und habe auch für 2010 einen negativen Bescheid erhalten. Ich bin selber Anwältin, kann aber wegen meiner 3 Kinder nicht so viel arbeiten.Ich bin der Meinung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, da es u.a.gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, zudem gegen Art.3 und 6 GG. Ich habe vor, das Verfahren durch alle Instanzen zu bringen. Ich habe daher nach Erhalt des Bescheides binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt und habe Ihnen heute näher begründet. Ich gehe von einer negativen Bescheidung aus und werde dann beim Verwaltungsgericht Köln Klage einreichen. In der Regel gibt es für ein solches Verfahren Prozeßkostenhilfe, wenn man wenig Geld hat. Das Verfahren selbst ist gerichtskostenfrei, gegnerische Anwaltskosten fallen in der Regel nicht an, da die Behörde sich meist selbst vertritt. Das finanzielle Risiko hiergegen vorzugehen, ist somit nur gering.
    Je mehr klagen, umso mehr Druck wird ausgeübt. Also kann ich nur alle ermuntern, gleichfalls vorzugehen. Wichtig ist aber, die Rechtsmittelfrist zu wahren.
    Grüße
    Hallo,

    ich habe gerade mit großem Interesse Deinen Artikel gelesen. Ich bin ebenfalls von der Neuregelung betroffen und nicht damit einverstanden. Ich möchte ebenfalls Widerspruch einlegen. Wie sollte der Widerspruch Deiner Meinung nach optimal formuliert werden. Einen Prozeß strebe ich im Moment noch nicht an, würde es aber auch darauf ankommen lassen. Zusätzlich Kosten wären zum gegenwärtigen Zeitpunkt suboptimal. Was kämen denn ggf. für Kosten auf mich zu. Ich habe jetzt noch 10 Tage Zeit den Widerspruch zu formulieren. Würde mich über ein paar Tips von Dir sehr freuen, besten Dank, viele Grüße.

  11. #11
    DaS
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    Ich bin auch gerade geschockt. Ich bekomme nächstes Jahr mein 2. Kind und bin davon ausgegangen, dass es den Teilerlass wegen Kindererziehung noch gibt. Meine Finanzplanung und zeitliche Planung (Erziehungszeit) hat sich mit darauf bezogen. Und nun? Muss ich alles neu überdenken. Ich finde es eine Frechheit, dass es für uns "Altfälle" keine Sonderregelungen gibt. Selbst als ich dieses Jahr befreit war, wurde ich auf die Neuregelung nicht hingewiesen.
    Gibt es Neuigkeiten, ob sich Widerspruch einlegen lohnt? Ich hab leider keine Rechtsschutzversicherung...

    MfG

  12. #12
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    Hallo,

    ich bin leider auch davon betroffen. Habe mein Studium 2004 abgeschlossen und 2 Kinder bekommen. Leider ist bei mir auch die Widerspruchsfrist abgelaufen. Wie gehe ich nun am besten vor? Für Ratschläge wäre ich dankbar.

  13. #13
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    Zitat Zitat von vonnikind Beitrag anzeigen
    Hallo,

    ... Leider ist bei mir auch die Widerspruchsfrist abgelaufen. Wie gehe ich nun am besten vor? Für Ratschläge wäre ich dankbar.
    @vonnikind,

    steht bei Dir die Widerspruchsfrist auf dem Bescheid? Auf meinem Bescheid stand kein Rechtsbehelf drauf, mein Rechtsanwalt meinte, dann gilt Jahresfrist für den Widerspruch.

    Ich habe daher heute mit 4-Wochenfrist dennoch Widerspruch eingelegt und nach einer Begründung für die Ablehnung gefragt. Wenn ich hierauf Antwort habe, werde ich begründen und ggf. klagen.

    Sollte Deine Frist tatsächlich verstrichen sein, würde ich einen Anwalt um Rat fragen. Man hat auch im Falle, dass man geringes Einkommen hat, Anspruch auf eine Rechtsberatung, muss hierfür beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein abholen, dann kann der RA darüber abrechnen.

    Hoffe, Du kriegst das noch hin! Viel Glück!

    Greet

  14. #14
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    Frage Streichung Teilerlass

    @ Eisvogel:
    "Ich bin der Meinung, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, da es u.a.gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, zudem gegen Art.3 und 6 GG. Ich habe vor, das Verfahren durch alle Instanzen zu bringen. Ich habe daher nach Erhalt des Bescheides binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt und habe Ihnen heute näher begründet. Ich gehe von einer negativen Bescheidung aus und werde dann beim Verwaltungsgericht Köln Klage einreichen."

    Hast Du schon Bescheid bekommen?? - und Deine Klage eingereicht? Wie reiche ich meine Klage ein, wenn ich Widerspruch eingelegt habe? Muss ich dafür zum Anwalt? Oder kann ich das selbst machen??

    "In der Regel gibt es für ein solches Verfahren Prozeßkostenhilfe, wenn man wenig Geld hat. Das Verfahren selbst ist gerichtskostenfrei, gegnerische Anwaltskosten fallen in der Regel nicht an, da die Behörde sich meist selbst vertritt. Das finanzielle Risiko hiergegen vorzugehen, ist somit nur gering."

    Was kommt da an Kosten auf einen zu, wenn man Klage einreicht? Wenn ich das über den Anwalt mache und über eine Rechtschutzversicherung, kommen ja in jedem Fall 150€ Selbstbeteiligung zu... Das kann ja schon abschrecken! Oder ist´s evtl. ohne Anwalt günstiger?? Was muss man sonst noch beachten?


  15. #15
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    Hallo,

    ich bin auch von der Streichung des Teilerlases wegen Kinderbetreuung betroffen. Habe mein Studium 2004 beendet und betreue jetzt zwei kleine Kinder. Für das Jahr 2010 habe ich jetzt erstmal einen Folgeantrag gestellt. Bin mal gespannt ob er abgelehnt wird, wovon ich ausgehe.

    Kann mir jemand sagen, wie ich einen Widerspruch am besten einlege und welche Fristen ich unbedingt einhalten muss bzw. sollte.
    Wie sieht es mit Klagen aus. Hat schon jemand was damit erreichen können?

  16. #16
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    Hallo!
    Ich habe mich im Dezember doof gestellt und nochmal einen Antrag auf Teilerlass gestellt. Dieser wurde natürlich abgelehnt und so konnte ich aber nun innerhalb der Widerspruchsfrist auch Widerspruch einlegen. Diese Frist gilt einen Monat lang. Das steht aber auf dem Bescheid auch genau drauf. Ich werde auf jeden Fall auch klagen, wenn der Widerpruch abgelehnt wird. Ein Bekannter von mir ist Anwalt und meint auch, dass die Sreichung des Teilerlasses gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Das soll man auch reinschreiben, wenn man Widerspruch einlegt.
    Viele Grüße!
    Susanne

  17. #17
    Ute
    Ute ist offline
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    Hallo,

    ich hab Widerspruch eingelegt. Der ist erwartungsgemäß als unbegrüdet zurückgewiesen worden.
    Ich hab jetzt noch ein paar Tage Zeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen. Hat das jemand von euch bereits getan ? Speziell interessieren würde mich die Argumentation hinsichtlich des Rückwirkungsverbots.
    Gruß
    Ute

  18. #18
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    Standard

    Hallo Ute und auch alle anderen!
    Ja, ich habe auch erst Widerspruch eingelegt, der natürlich abgelehnt wurde. Am 8.3. habe ich jetzt Klage eingereicht. In dieser Klage steht drin, dass beantragt wird, den Bescheid aufzuheben und der Beklagte (also das Bundesverwaltungsamt) verpflichtet werden soll, der Klägerin (also mir) den Teilerlass zu bewilligen.
    Dann folgt eine umfassende Begründung eben, dass ich BaföG bezogen habe, ich drei kleine Kinder habe, ich bereits 6 Monate den Teilerlass bekommen habe und schließlich, dass ich Widerspruch eingelegt habe, der dann zurückgewiesen wurde. Dann folgt: "Gegen die Ablehnung des Teilerlasses richtet sich die vorliegende Klage."

    Dann steht da, dass es eben zu meiner Studienzeit das Gesetz gab, welches nun ersatzlos gestrichen wurde. Es steht da, dass die Klägerin jedoch zu Beginn und während des Studiums auf diese Vorschriften vertrauen durfte und auch darauf vertrauen durfte, dass der Teilerlass weiterhin gewährt wird.
    Dann steht dass mir ja bereits ein Teilerlass gewährt wurde und dass das Rückwirkungsverbot verletzt ist.

    Nimm Dir aber am besten einen Anwalt, schon allein wegen den Formulierungen.

    Jetzt kommt aber der Oberknaller!!
    Man muss zwar beim Verwaltungsgericht klagen obwohl dieses gar keine Möglichkeit hat, hier etwas zu tun, da ja das Gesetz geändert werden müsste. Also wird die Klage abgelehnt werden müssen, da sich das Verwaltungsamt ja auf das geltende Gesetz beziehen kann. Dann geht das immer so weiter, bis man schliesslich beim Bundesverfassungsgericht angelangt ist. Nur die können ein Gesetz für nichtig erklären. Es kann aber auch sein, dass die Klage dort gar nicht erst angenommen wird. Dann hat man eh Pech gehabt.
    Wenn man aber nicht klagt, dann heißt das, dass man den Bescheid anerkennt und zahlen muss. Auch dann, wenn sich kurze Zeit später rausstellen würde, dass das Gesetz nicht rechtens ist.
    Also bleibt einem gar keine andere Wahl außer zu klagen, wenn man von einer möglichen Gesetzesänderung provitieren möchte.
    Also Leute: Klagt bitte gegen Eure Bescheide. Ja mehr desto besser. Wenn irgenwann mal Tausend und mehr Klagen dort ankommen, dann muss sich doch was tun. Hoffe ich jedenfalls...
    Unsere Rechtschutzversicherung hat übrigens bis jetzt zumindest die Kosten übernommen. Sonst ist das natürlich immer gefährlich zu klagen, weil die Kosten natürlich nicht unerheblich sind. Und wenn man Pech hat bleibt man dann sowohl auf den Anwalts und Gerichtskosten sitzen und bekommt den Teilerlass auch nicht gewährt. Toll!!!

    Viele Grüße!
    Susanne

  19. #19
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    Standard

    Jetzt kommt aber der Oberknaller!!
    Man muss zwar beim Verwaltungsgericht klagen obwohl dieses gar keine Möglichkeit hat, hier etwas zu tun, da ja das Gesetz geändert werden müsste. Also wird die Klage abgelehnt werden müssen, da sich das Verwaltungsamt ja auf das geltende Gesetz beziehen kann. Dann geht das immer so weiter, bis man schliesslich beim Bundesverfassungsgericht angelangt ist. Nur die können ein Gesetz für nichtig erklären. Es kann aber auch sein, dass die Klage dort gar nicht erst angenommen wird. Dann hat man eh Pech gehabt.
    Das wäre mir neu.

    Das BVA kommt am Gesetzestext nicht vorbei, das ist richtig. Und richtig ist wohl auch, dass nur das BVerfG eine gesetzliche Regelung für nichtig erklären darf.

    Aber ein erstinstanzliches VG ist sehr wohl befugt, sich zur Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung Gedanken zu machen, insbesondere dann, wenn diese von der Klägerin angezweifelt wird. Das kommt in der Praxis ständig vor. Mir sind - in anderen Zusammenhängen - Fälle bekannt, die ein erstinstanzliches VG dem BVerfG zur Klärung vorgelegt hat, gerade weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung hatte.

    Kommt das VG allerdings zu dem Ergebnis, dass es die fragliche Regelung für verfassungskonform hält, wird es die Klage abweisen, und der Instanzenweg geht ggf. weiter.
    Ohne Gewähr

  20. #20
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    Standard

    Das klingt ja schon etwas besser. Wenn das so ist, wie Du schreibst, dann kann ich mir ja glatt wieder Hoffnung machen. Ich kann nur sagen, was unser Anwalt uns gesagt hat, und das war eben so, wie ich geschrieben habe.
    Vielleicht hat er es ja auch so gemeint wie Du schreibst, dass das VG zwar das Gesetz nicht ändern darf und der Fall eben gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden muss. Nur, dass das auch automatisch, also von Seiten des VGs aus gehen kann, hat er uns so nicht erklärt.
    Danke für die Info!

    Viele Grüße!
    Susanne

  21. #21
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    Standard

    Ein Missverständnis halte ich auch für gut möglich. Das Verfahrensrecht ist nicht ohne und für einen Laien auch nicht auf Anhieb zu verstehen.

    Ich bin kein Jurist, aber Dein Anwalt sollte sich - wenn er es nicht schon getan hat - mit den Entscheidungen des BVerfG auseinandersetzen, die Änderungen des BAföG betraf, die wiederum Studierende betrafen, die auf das Fortbestehen gesetzlicher Regelungen vertraut hatten. Das war zum einen die Einführung des Volldarlehens anstelle des Sockeldarlehens 1983, die auch längst im Studium Befindliche betraf (vom BVerfG 1997 entschieden) und zum anderen die Einführung des Bankdarlehens 1996 mit Rückwirkung auf in der Vergangenheit getroffene Entscheidungen zum weiteren Ausbildungsweg. Beides hatte das BVerfG - mit einer kleinen Ausnahme - für verfassungskonform erklärt.

    Ich will Dir und anderen nicht die Hoffnung nehmen. Aber ein Jurist sollte sich - so sehe ich das jedenfalls - mal frühere Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten zur Hand nehmen, um die Denkweise und Argumente des Gerichts zu kennen und so realistisch die Erfolgsaussichten einschätzen zu können.

    By the way: Wär das nicht auch was für eine Eingabe an den Petitionsausschuss des Bundestages? Im Sommer soll das BAföG erneut geändert werden. Da kämen entsprechende Eingaben vielleicht gerade recht.
    Ohne Gewähr

  22. #22
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    Standard

    Es gehört hier zwar nicht unbedingt hier hin, aber es deutet sich an, das mit der nächsten Gesetzesänderung noch mehr Teilerlasse gestrichen werden könnten. Evtl gibt es wieder so Vorlaufzeiten wie beim Kinderteilerlaß

  23. #23
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    Standard

    Hallo, ich bin auch eine Leidesgenossin und hab heute den entsprechenden Bescheid von BVA bekommen.

    Ich habe eine Frage, hat jemand schon was vom VG gehört oder seid ihr auch wie ich noch auf der Ebene des Widerspruchsschreiebens? Kann vielleicht jemenad auch einen Anwalt für Verwaltungsrecht empfehlen?

    LG

  24. #24
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    Standard auch betroffen

    Hallo,
    ich habe mittlerweile auch meinen Bescheid bekommen. Meine Tochter ist gerade mal 1,5 Jahre alt und ich bin auch von dem Teilerlass ausgegangen. Ich hätte mir gewünscht, dass es für uns eine Übergangsregelung gegeben hätte.. denn hätte ich das vorher gewußt, dass es den Teilerlass nicht mehr gibt, hätte ich evtl anders gewirtschaftet. Habt ihr jetzt schon geklagt, wenn ja, was ist dabei herausgekommen.. macht es Sinn?
    Wir könnten eine Epetition starten!

  25. #25
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    Standard Gibt es etwas neues?

    Hallo! Habe heute einen Antrag auf Teilerlass gestellt, wird natürlich abgelehnt, Widerspruch lege ich auch ein. Bezahlen muss ich vorerst trotzdem Der Sachbearbeiter meinte ich soll mir da keine Hoffnung machen.... Gestz ist Gesetz...
    Gibt es bei euch was neues? Ist jemand weiter als VG gekommen?

    LG

  26. #26
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    Standard

    Liebe Eltern,

    gibt es unter Euch jemanden, der gegen das Bundesverwaltungsamt beim Verwaltungsgericht geklagt hat und bereits Erfahrungen mit dem Verfahren hat? Habe selbst auch geklagt, die Klagegegenschrift des Bundesverwaltungsamts erhalten und muss nun darauf eingehen. Bislang habe ich jedoch den Eindruck, dass niemand sonst gegen die Abschaffung des Teilerlasses wegen Kinderbetreuung vorgegangen ist.

    Bitte meldet Euch!!!

  27. #27
    Ute
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    Standard AW: Ende Teilerlass Kindererziehung

    Hallo,
    also ich hab den Eindruck es gibt keine großes Interesse mehr an dem Thema . Ich hab beim Verwaltungsgericht geklagt und mitlerweile ein Schreiben erhalten das es ein Urteil vom 16.12.2010 gibt ( 26 K 1366/10 ) worin entschieden worden ist, daß der Wegfall des Teilerlasses rechtmäßig und nicht verfassungswidrig ist.
    Ich soll nun Stellung dazu beziehn. Sowie ich das sehe hat sich die Sache damit für mich erledigt. Ich hab keine Rechtschutzgversicherung. Damit erübrigt sich für mich eine Klage vor dem BVG.
    Gibt es irgend jemand der damit vors BVG gegangen ist ?
    Grüße
    Ute

  28. #28
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    Standard AW: Ende Teilerlass Kindererziehung

    Hallo,

    ja, es ist ruhig geworden hier... - schade.

    Ich habe im vergangenen Jahr zwei Rechtsanwälte aufgesucht, die unabhängig von einander mir abgeraten haben, den Rechtsweg zu beschreiten, sie haben mir keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt.

    Mein Widerspruch wurde vom Bundesverwaltungsamt umfassend begründet abgelehnt, allerdings erst nach Aufforderung. Das hat die Haltung der Rechtsanwälte untermauert. Deshalb bin ich nicht weiter gegangen. Ist auch immer einer Frage der Ressourcen.

    So bleibe ich denn auf meiner Restschuld sitzen, obwohl ich über etliche Jahre Anspruch auf Teilerlass hatte, alleinerziehend mit zwei Kindern, eines davon mit Behinderung, und daher nicht vollumfänglich berufstätig sein kann.

    Immerhin kostet das Restdarlehen keine Zinsen.

    So hoffe ich auf den Sechser im Lotto ;-)

    Beste Grüße

    Greet

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