Hallo an alle,
vielleicht kann mir einer von Euch weiterhelfen. Im Titel seht Ihr schon worum es geht. Mir ist bekannt das bei einer Privatinsolvenz, die Gläubiger nicht an meine betriebliche Altersversorgung herankönnen, aber mich interessiert noch etwas und vielleicht kann mir jemand erklären, was das heisst: "(im Rahmen der Pfändungsgrenze zulässigen Einkommens)...hierbei geht es um die Möglichkeit mein Bruttoeinkommen zu verringern, um die Gläubigerzahlung geringer zu halten.
Danke schon mal im vorraus.
Die Pfändungsgrenzen ergeben sich aus der Pfändungstabelle. Nur Beträge, die die Pfändungsgrenze überschreiten, können gepfändet werden.
Zu der bAV:
Grundsätzlich hast du nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens keine Verfügungsgewalt mehr über zukünftige Forderungen aus deinem Einkommen. Dies bedeutet, dass du die Gehaltsumwandlung nicht durchführen kannst, was sich aus § 81 Abs. 2 InsO ergibt. Würdest du die Gehaltsumwandlung trotzdem machen, ist sie unwirksam, was bedeutet, dass dein Nettogehalt "fiktiv" um die Gehaltsumwandlung erhöht würde...der Effekt wäre also der gleiche wie vorher.
Danke für die brauchbare Antwort. Wenn ich also richtig verstehe, geht es nach der Eröffnung nicht mehr. Wenn aber die bAV vorher bestanden hat ( z.B. Januar beginnt die Entgeltumwandlung und Mai wäre die Eröffnung der Insolvenz ), wird es nicht bei der Ermittlung des verwertbaren Einkommens hinzu gerechnet?!
Hallo livethelove,
könnte als Gläubigerbenachteiligung ausgelegt und angefochten werden.
MfG.
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