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Thema: Meisterbafög bei Angestelltenlehrgang II?

  1. #1
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    Standard Meisterbafög bei Angestelltenlehrgang II?

    Hallo,

    steht eigentlich schon alles im Betreff:

    Meine Frau macht am Studieninstitut Westfalen-Lippe den Angestelltenlehrgang II, der mit dem Abschlsus "Verwaltungsfachwirt" endet. Anders als Ihre Kollegen, die aus der öffentlichrechtlichen Verwaltung abgesandt wurden und denen kaum Kosten entstehen, beruht Ihre Teilnahme auf Eigeninitiative, mit der Folge, dass sie Kosten von ca 10.000,- hat.

    Ihr Antrag auf Meisterbafög wurde abgelehnt mit der Begründung:
    "Die zum Erwerb des Abschlusses abzulegende Prüfung (Zertifikationsprüfung) richtet sich nach einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem BAT und den öffentlichen Arbeitgebern"

    Muss ich das hinnehmen? Ich verstehe die Begründung nicht. M. E. hat das eine mit dem anderen nix zu tun. Und bei Wikipedia hab ich gefunden:

    "Die Aufstiegsfortbildung zum Verwaltungsfachwirt ist nach dem BBiG anerkannt."

    Wäre schön, wenn jemand uns weiterhelfen könnte.

    Gruss

    g.

  2. #2
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    Was ist "BAT"?
    Auf jeden Fall sollte zur Fristwahrung Widerspruch eingelegt werden.Ich nehme an, dass der Bescheid eine entsprechende Belehrung enthält.

  3. #3
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    Zitat Zitat von nataly
    Was ist "BAT"?
    BAT = Bundesangestelltentarifvertrag

    Im Antrag auf Meisterbafög, genauer auf Formblatt B (Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstelle) hat das Studieninstitut als rechtliche Grundlage der Fortbildungsprüfung eingetragen:
    "§ 46 BBilG u. § 2 der Anlage 3 zum BAT"

    Ich nehme an, dass die Bezirksregierung daraus den Schluss zog, den Sie als Begründung für die Ablehnung zitiert hat, also dass die Prüfung sich nach einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem BAT und den öff. Arbeitgebern richtet.

    Zitat Zitat von nataly
    Auf jeden Fall sollte zur Fristwahrung Widerspruch eingelegt werden.Ich nehme an, dass der Bescheid eine entsprechende Belehrung enthält.
    Wie meine Frau sagt, ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden - stimmt das? Scheinbar ja, denn die Rechtsmittelbelehrung weist nur auf die Klagemöglichkeit hin, enthält aber noch den Hinweis, dass man sich vor Klageerhebung an die Bezirksregierung wenden kann, die Klagefrist dadurch aber nicht unterbrochen wird.

    Wir haben die Sachbearbeiterin am 15.4. angeschrieben, aber bisher keine Reaktion erhalten.

    Bis Ende nächster Woche müssten wir ggfls Klage erheben.

  4. #4
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    Zum Widerspruchsverfahren: Ja, das ist in NRW (und einigen anderen Bundesländern) abgeschafft:

    http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26726/1.html

    Ich rate zur Klageerhebung. Vor dem VG geht es noch ohne Anwalt,falls Ihr euch das zutraut. Habt Ihr eine Rechtsschutzversicherung?
    Geändert von nataly (12.05.2008 um 13:18 Uhr)

  5. #5
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    Standard Haben Klage erhoben

    Bezreg. kam nicht aus dem Quark. Nach unserer Bitte, sich mit unseren Gegenvorstellungen auseinanderzusetzen, und Mahnung konnten wir denen kurz vor Ablauf der Klagefrist lediglich den Hinweis abringen,es würde noch intern geprüft. Da haben wir dann Klage erhoben.

    Das VG erwägt, den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zu übertragen. Meine Frau soll sich dazu äussern. Ich denke, gegen diese Vorgehensweise spricht nix, oder?

    Gruss

  6. #6
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    So, Fall ist abgeschlossen - erfolgreich.

    Die Bezirksregierung ist während des Verfahrens von Einsicht heimgesucht worden und haben bezahlt (freu).

    Ich frag mich abschliessend bloss, was daraus geworden wäre, wenn wir nicht geklagt hätten.

    Gruss

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