Hallo!
Befinde mich gerade in einer ziemlichen Zwickmühle und hoffe, das mir hier irgendwer helfen kann.
Folgende Situation:
Bin gelernte Steuerfachangestellte und habe 2005 über ein Jahr berufsbegleitend die Vorbereitungslehrgänge zum Steuerfachwirt besucht. Das wurde für die Maßnahmegebühren über das Meister-Bafög finanziert.
Die abgelegte Prüfung habe ich nicht bestanden.
Daraufhin habe ich 2006 erneut den gesamten Vorgang wiederholt, diesmal selbst finanziert.
Wieder die Prüfungen nicht bestanden.
Hatte verschieden private Gründe, die ja hier nichts zur Sache beitragen würden.
Das in 2005 erhaltene Bafög hatte ich Anfang 2009 vollständig zurückgezahlt.
Würde jetzt gerne in Vollzeit über knapp drei Monate den Bilanzbuchhalter anvisieren. Somit hätte ich die Möglichkeit mich voll und ganz aufs lernen zu konzentrieren.
Und da ich ab 01.06.10 arbeitslos bin, würde sich das ja anbieten.
Zur eigentlichen Frage:
Die Voraussetzung zur Förderung der Maßnahme sind gegeben.
Es geht hier nur um meine persönlichen Voraussetzungen.
Habe ich eine Möglichkeit ein zweites Mal Meister-Bafög zu beziehen? Diesmal nicht nur für die Gebühren sondern auch für den Unterhalt?
Verstehe den Gesetztestext so, das nur einmal eine solche Möglichkeit besteht.
Die angepeilte Maßnahme würde bereits am 14.06.10 beginnen.
Müßte jetzt also schnellstmöglich in die Pötte kommen.
Vielen Dank für eine schnelle Antwort
Pitty
Hallo,
die Chancen für eine erneute Förderung sind vor allem angesichts der inzwischen vergangenen 4 Jahre eher schlecht einzustufen. Zwar gibt es durchaus Ausnahmen, die eine nochmalige Förderung zulassen, aber das hättest Du m.M. nach wesentlich früher angehen müssen.
Hier die entsprechenden Passagen aus dem Gesetz:
Du solltest bei Deinem Arbeitsamt nachfragen, ob hier eine solche Maßnahme möglich wäre.(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.
(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.
Gruß!
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