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Thema: Rückwirkende Stundung?

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    1

    Standard Rückwirkende Stundung?

    Hallo,

    ich habe vor Jahren meine Ausbildung zur Erzieherin mithilfe des Meister-BAföGs absolviert, danach vier Kinder bekommen, und bin nun seit einem Jahr wieder im Berufsleben.
    Bislang wurde mir die Rückzahlung wegen der Kinder und Nicht-Berufstätigkeit - zuletzt Tätigkeit unter 30 Stunden - gestundet und später erlassen. Nun arbeite ich 35 Stunden, bekomme die Rückzahlung aber wegen §18a "Einkommensabhängige Rückzahlung" gestundet. (Die vier Kinder heben die Einkommensgrenze gewaltig - zu recht.)

    Ein Problem habe ich nun aber doch: Im August letzten Jahres habe ich versäumt, die weitere Stundung zu beantragen, und habe dies erst festgestellt, als die kfw im Dezember die Rate eingezogen hat.
    Macht nichts, dachte ich, da im Gesetzestext unter (2) die Rede ist von "Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat." Ich habe den Antrag flugs im Januar gestellt, bekam nun, nachdem ich mehrere Belege nachreichen musste, die Mitteilung über Stundung bis Februar 2011 und den Satz: "Eine rückwirkende Stundung ist leider nicht möglich."

    Habe ich den Gesetzestext falsch verstanden?? Die knapp vierhundert Euro sind für eine sechsköpfige Familie in der heutigen Zeit nicht ohne. Ich würde mich über jeden Hinweis freuen, der hilft, den Betrag zurückzufordern.

    Viele Grüße,
    Großfamilie

  2. #2
    Erfahrener Benutzer
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    Standard

    Ohne vom AFBG oder der Darlehensrückzahlung viel Ahnung zu haben: Sehe ich genauso. Wenn die rechnerischen Voraussetzungen gegeben sind, müsste der Freistellungsantrag von 01/10 bis einschl 09/09 zurückwirken.
    Ohne Gewähr

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