Schönen guten Abend,
ich habe heute meinen Bescheid (Meister Bafög) bekommen.
Der Maßnahmebeitrag wird gefördert.
Jedoch ist die Förderung des Unterhaltsbeitrages mit folgender Begründung abgelehnt worden:
Unterhalt wird nicht gewährt, da die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Buchstabe C AFBG nicht erfüllt sind. Es finden nicht in der Regel in jeder Woche der Maßnahme an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden statt. In der Maßnahme finden lediglich Unterrichtsblöcke < 4 Wochen statt.
Die Meisterschule ist in 5 Unterrichtsblöcke (Vollzeit) geteilt:
1. Block = 17 Unterrichtstage
2. + 3. Block = 20 Unterrichtstage
4. Block = 15 Unterrichtstage
5. Block = 18 Unterrichtstage
Die Schule hat bestätigt, dass in der Regel an vier Werktagen in der Woche Lehrveranstaltungen von mindestens 25 Unterrichtsstunden erteilt werden.
Die Förderung ist monatlich.
Werden also die Abschnitte die keinen Monat lang sind, einfach nicht berücksichtigt. In dem Gesetz steht ja nicht drin, dass der Maßnahmeabschnitt mindestens 4 Wochen lang sein muss.
Habe ja dennoch meine Kosten.
2 meiner Blöcke wären ja bei 20 Unterrichtstagen = 4 Wochen
Würde mich über eure Kommentare freuen.
Astrid
Wenn die Schule die geforderte Zeit bestätigt, warum werden dann die Leistungen nicht gezahlt? Hat das Amt die Bestätigung der Schule schon gesehen?(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie
1. in Vollzeitform
1. mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
2. innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn
3. in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden;
2. in Teilzeitform
1. mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
2. wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und wenn
3. in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
Ich würde einen Widerspruch dazu schrieben und mich auf die Becheinigung der Schule berufen, die die geforderten Zeiten bescheinigt![]()
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