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Thema: Unterhalt zweite Ausbildung!?

  1. #1
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    Standard Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Hallo Gemeinde,

    mein mittlerweile 25jähriger Sohn hat von Sep.2007 bis Sep. 2009 eine private Schule in PB besucht und dort eine Ausbildung gemacht mit dem Abschluss: staatlich geprüfter Informatiker. Für diese Ausbildung habe ich regelmäßig Unterhalt bezahlt.
    Nun hat er ein vierjähriges Informatikstudium in Hannover begonnen. Vorab, in Hannover wird seine erste Ausbildung nicht Anerkannt und er hätte sie auch nicht absolvieren müssen um in Hannover zu studieren. Jetzt habe ich eine Aufforderung des Studentenwerkes bekommen wonach ich monatlich 566,02 Euro zu zahlen habe.
    Ich bin bis dato davon ausgegangen das man für eine Ausbildung unterhaltspflichtig ist. Auf dem Bescheid steht auch vermerkt, man kann gegen selbigen keine Klage einreichen. Was soll ich machen????


    Danke vorab, schöne Weihnachten(hab ich nicht) und etc.

    hesebo

  2. #2
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Rede mit den Mitarbeitern beim Studentenwerk.
    Lasse Dich über die Formalien bzgl. Vorausleistungsverfahren (§ 36 BAföG) beraten.
    Das ist m. E. die einzige Lösung.
    Da hier aus der Ferne die Schule und Ausbildung bewerten ist, erscheint mir das Gespräch mit den BAföG-Mitarbeitern für sinnvoll.
    Oftmals haben die Studentenwerke Mitarbeiter, welche sich überwiegend mit dem Unterhaltssystem=Vorausleistungen befassen.

    Viel Erfolg!
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
    Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.

  3. #3
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Hallo Franjo,

    ich habe denen schon durch meinen Rechtsanwalt sämtliche Unterlagen geschickt. Sind aber vollkommen unberücksichtigt geblieben. Was ich nicht verstehe: mein Sohn macht seinen Bachelor binnen zwei Jahren in Paderborn. Er hätte nach einem weiteren Jahr in PB seinen Master machen können. Jetzt baut er abermals seinen Bachelor in Hannover um dann insgesamt binnen vier Jahren mit dem Master abzuschliessen. Ich werde wahrscheinlich den Klageweg gehen. Bis dato dachte ich nämlich man müßte nur eine Ausbildung zahlen und keine zweite Neue wenn sie auch höher abschließt.

    Gruss hesebo

  4. #4
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Hallo Franjo,

    ich habe denen schon durch meinen Rechtsanwalt sämtliche Unterlagen geschickt. Sind aber vollkommen unberücksichtigt geblieben. Was ich nicht verstehe: mein Sohn macht seinen Bachelor binnen zwei Jahren in Paderborn. Er hätte nach einem weiteren Jahr in PB seinen Master machen können. Jetzt baut er abermals seinen Bachelor in Hannover um dann insgesamt binnen vier Jahren mit dem Master abzuschliessen. Ich werde wahrscheinlich den Klageweg gehen. Bis dato dachte ich nämlich man müßte nur eine Ausbildung zahlen und keine zweite Neue wenn sie auch höher abschließt.

    Gruss hesebo

  5. #5
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Das Aushändigen der Einkommensunterlagen zum BAföG-Antag - ob mit oder ohne RA - ist die Grundlage. Dazu sind die Eltern verpflichtet. Auch wenn Eltern/Elternteile (tw. zu Recht) der Auffassung sind ihren Unterhaltsverpflichtungen erfüllt zu haben, sind trotzdem die Unterlagen ´vorzulegen. Auch event. Stellungnahmen etc. bleiben zunächst unberücksichtigt. So steht es im Gesetz. Die Ausnahmen sind im § 11 Abs. 3 BAföG zu lesen.
    So, und dann kommt irgendwann der BAföG-Bescheid. In diesem Bescheid ist aufgeführt, ob und ggf. wie hoch der Unterhaltsbetrag der Eltern/jedes Elternteil berechnet wurde.
    Der Stud. hat - wenn er Geld von den Eltern haben will - eine Kopie des Bescheides an die Eltern auszuhändigen.
    Und wenn dann die Eltern Zahlungen verweigern , dann kann der Stud. beim STW Vorausleistungen nach § 36 BAföG beantragen.

    Und erst dann beschäftigt sich das entsprechende "Vorausleistungs-Team" mit dem Vorausleistungsantrag und überprüft die Unterhaltsverpflichtung im Sinne des BAföG´s und des BGB.
    Und das STW setzt sich mit den Eltern in Verbindung. Und das Vorausleistungsverfahren mit Anhörung und ggf. Überleitung des Unterhaltsanspruches beginnt seinen Lauf.
    Und dann kann man/frau immer noch mit dem BAföG-Amt reden; notfalls hat das zuständige Gericht zu entscheiden.
    Es besteht kein Anwaltszwang und die Kosten halten sich im übersichtlichen Rahmen. Und nur der eigene Antwalt müßte entlohnt werden.
    Doch bis dahin... ist es noch ein weiter Weg!
    Also abwarten und den Start ins neue Jahr genießen!
    Ach ja.... die Sache mit "nur eine Ausbildung bezahlen" ist ein Gerücht. Eltern können zur Zahlung weiterer Ausbildungen verpflichtet werden. Z. B. bei sog. konsekutive Studiengänge (Badgeler ./. Master) oder andere Aufbaustudiengänge, wie Schulpsychologie oder Kieferorthopäde.
    Trotzdem... abwarten und das Neujahrskonzert genießen. Das Studentenwerk meldet sich schon bei Ihnen, wenn sie Unterlagen oder Geld wollen. Doch das kann dauern....
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
    Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.

  6. #6
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Tach Franjo,

    meine Lohnbelege habe ich beim Studentenwerk abgegeben. Ich habe jetzt einen Zahlungsbescheid bekommen wonach ich 1900 Euronen nachzahlen und dann monatlich 566 Euronen zahlen soll. Meine Ex arbeitet halbe Tage wurde aber in dem Zahlungsbescheid nicht berücksichtigt. Was mich irritiert ist die Tatsache das mein Sohn zwei Jahre in Paderborn seinen Bachelor gebaut hat und die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Informatiker tragen darf. Jetzt hat er ein Informatikstudium in Hannover begonnen welches acht Semester dauert und mit dem Bachelor abschließt. Wenn er in PB zwei weitere Semester studiert hätte, hätte er dort mit dem Master abgeschlossen. Jetzt soll ich für weitere vier Jahre bezahlen? Dann wäre die Ausbildung in PB vollkommen überflüssig gewesen. Selbst der Anwalt meines Sohnes erklärte das 2/3 der Studiuminhalte identisch sind.

    Danke für deine Infos

    hesebo

  7. #7
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Frohe Weihnachten,

    Franjo nochmals zu dem Studium meines Sohnes, er hätte nach erlangen der Fachhochschulreife mittlerweile schon seinen Master wenn er ihn in PB gemacht bzw. er direkt nach Hannover zur Uni gegangen wäre. Für mich sieht das so aus als wenn er in PB ne Lehre gemacht hat, dann nach Hannover geht und abermals die gleiche Lehre macht um diese dann mit einem Meister abzuschließen. In Hannover wird die Ausbildung die er in Paderborn absolviert hat auch nicht anerkannt.

    hesebo
    im Moment auf 180

  8. #8
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    @ hesebo.... auf 180° ... und das zu Weihnachten.
    Wenn das Verwaltungsverfahren schon so weit gelaufen ist, dann würde ich trotzdem noch einmal mit dem zuständigen MA beim BAFöG-Amt reden und es ggf. auf eine Klage auf Zahlung an das Studentenwerk ankommen lassen.
    Es kann Dir doch nicht viel passieren.
    Und die STW sind gehalten, die Förderung/Unterstützung nach den Spielregeln des BAFöG´s festzusetzen.
    Die Gerichte haben auch das Unterhaltsrecht u.s.w. zur Hand. Und die MA der STW dürfen/können nicht "von sich aus" so entscheiden, wie die Gerichte.
    Also, laß es drauf an kommen.
    Bis jetzt geht alles seinem gewohnten Weg. So ist das halt.... mit dem BAföG.
    Grundsätzlich hat das STW den Anspruch geltend zu machen... und dann entscheiden die Richter oder ein bevollmächtigter MS des STW.
    Also... abwarten und das neue Jahr - ohne Groll und Ärger - erwarten!
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
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  9. #9
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Danke Franjo,

    so hab ich das noch gar nicht gesehen. Dann könnte ich ja auch beim Amtsgericht einen Titel erwirken wonach ich nicht mehr Unterhaltspflichtig bin. Melde mich dann nochmals was es gegeben hat. Gruss und danke

    hesebo

  10. #10
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Dann könnte ich ja auch beim Amtsgericht einen Titel erwirken wonach ich nicht mehr Unterhaltspflichtig bin.

    Nee, das kannst Du nicht! Das kostet nur Geld und führt zu nichts!
    Du hast nur eine sog. " Rechnung", Du bist noch nicht aktiv belastet.
    Warum willst Du etwas unternehmen?
    Wer will hier etwas?
    Laß doch das STW den Vortritt mit einer mögl. Klage.
    Deine Unterhaltspflicht bleibt, egal wie alt der Sohn ist. Das steht u. a. im § 1601 ff BGB.
    Also, die "Negativfeststellung" vom Amtsgericht bringt Dir nichts und kostet nur Geld und Zeit.

    Antworte dem STW auf deren Zahlungsaufforderung und weise auf die bereits vorliegenden Erklärungen etc. hin.
    Und dann.... ABWARTEN
    Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
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  11. #11
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    Standard AW: Unterhalt zweite Ausbildung!?

    Franjo,

    DANKE!! Guten Rutsch und ein gesundes 2012. Melde mich was es gegeben hat.

    hesebo

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