+ Antworten
Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei privilierten Kindern

  1. #1
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    09.02.2010
    Beiträge
    5

    Ausrufezeichen gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei privilierten Kindern

    Ich habe einige Fragen zum Unterhalt. Mein Mann hat aus erster Ehe 2 Kinder 17 und 20, für die er pünktlich Unterhalt gezahlt hat (334,- und 309,-). Die 20-jährige hat im Juni Abi gemacht und sucht jetzt einen Studienplatz. der 17-jährige (wird 10/2010 18 Jahre) macht nächstes Jahr Abi. Außerdem gibt es 2 weitere kinder 4 und 9 Jahre. Jetzt meine Fragen: Die Ex-Frau sieht es nicht ein Arbeiten zu gehen und jobt auf 400€. Außerdem wohnt sie in einer mietfreien und schuldenfreien Eigentumswohnung. Ist es nicht ihre Pflicht, ab Volljährigkeit der Kinder, zum Unterhalt mit beizutragen. Könnte es sein, dass sich der Unterhaltsbetrag vom KV für die beiden Großen reduziert. Es kann doch nicht sein, dass man sich auf den KV verlässt und es sich die Ex zu Hause bequem macht. Eine Frage noch: Muss man immer einen Titel unterschreiben?? Und was passiert, wenn das 20-jährige Kind jetzt keinen Studienplatz finden und einfach eine Auszeit nimmt. Müssen weiterhin Unterhaltszahlungen vom KV gezahlt werden?

  2. #2
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    03.09.2009
    Beiträge
    1.479

    Standard

    Zitat Zitat von Elsa Beitrag anzeigen
    Außerdem gibt es 2 weitere kinder 4 und 9 Jahre.
    Eure gemeinsamen Kinder oder die Kinder seiner Ex-Frau?

    Zitat Zitat von Elsa Beitrag anzeigen
    Ist es nicht ihre Pflicht, ab Volljährigkeit der Kinder, zum Unterhalt mit beizutragen.
    Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegen die Eltern aber nur bei priviligierten Volljährigen. Derzeit gehört der Ältere nicht mehr zu dieser Gruppe und der Jüngere noch nicht.

    Die Eigentumswohnung kann mit dem Wohnwert als Einkommen angesetzt werden.
    Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein fiktives Einkommen unterstellt bzw. der Selbstbehalt auf Null reduziert werden. Dazu müsste man aber nähere Umstände kennen.

    Zitat Zitat von Elsa Beitrag anzeigen
    Könnte es sein, dass sich der Unterhaltsbetrag vom KV für die beiden Großen reduziert.
    Dass ihr wisst wie der Unterhalt von volljährigen Kindern berechnet wird, setze ich mal voraus. Ihr könnt doch mal mit verschiedenen Einkommenswerten für die Mutter probehalber durchrechnen, wie sich der Unterhaltszahlbetrag des Vaters verändert.

    Zitat Zitat von Elsa Beitrag anzeigen
    Und was passiert, wenn das 20-jährige Kind jetzt keinen Studienplatz finden und einfach eine Auszeit nimmt. Müssen weiterhin Unterhaltszahlungen vom KV gezahlt werden?
    Unterhaltsanspruch hat, wer außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Wenn der Sohn keine Ausbildung findet, muss er sich für den Übergang um Arbeit bemühen.

  3. #3
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    09.02.2010
    Beiträge
    5

    Standard Zitat von Elsa Beitrag anzeigen Ist es nicht ihre Pflicht, ab Volljährigkeit der Ki

    Danke für die schnellen Info`s, aber jetzt sind neue Fragen aufgetaucht. Was sind z.B. "nähere Umstände", womit wir die Ex belasten können, dass ihr Einkommen gesteigert wird, um für ihre volljährigen Kinder Unterhalt zu verdienen. Sie sagte immer, Arbeit lohnt sich nicht für sie - Hallo!! Im nächsten Monat wird das jüngere Kind 18 und besucht noch ein Jahr das Gymnasium. Wenn die 20-jährige jetzt im Herbst ein Studium beginnt ist sie dann nicht mehr unterhaltspflichtig und der 18-jährige rutscht in der DT eine Stufe nach oben - mehr Unterhalt? Igendwie gibt es soviel Fragen und die vom Jugendamt wollen uns keine Auskunft geben. Muss bei der Neuberechnung im nächsten Monat unbedingt wieder ein Titel unterschrieben werden??

  4. #4
    Erfahrener Benutzer
    Registriert seit
    03.09.2009
    Beiträge
    1.479

    Standard

    Zitat Zitat von Elsa Beitrag anzeigen
    Wenn die 20-jährige jetzt im Herbst ein Studium beginnt ist sie dann nicht mehr unterhaltspflichtig und der 18-jährige rutscht in der DT eine Stufe nach oben - mehr Unterhalt?
    Unterhaltspflichtig ist sie schon noch, aber halt nicht leistungsfähig. Der Sohn muss BAföG beantragen.

    Zitat Zitat von Elsa Beitrag anzeigen
    Die vom Jugendamt wollen uns keine Auskunft geben.
    Dem Sohn wird das Jugendamt eher Auskunft geben. Da er sich ab Volljährigkeit ohnehin selbst um seinen Unterhalt kümmern muss, sollte er mal anfragen.
    Ansonsten beim Anwalt beraten lassen.

    Zitat Zitat von Elsa Beitrag anzeigen
    Muss bei der Neuberechnung im nächsten Monat unbedingt wieder ein Titel unterschrieben werden??
    Wenn die Söhne keine verlangen - Pflicht ist es jedenfalls nicht.

+ Antworten

Ähnliche Themen

  1. Eltern (unverheiratet) mit 2 Kindern.
    Von Jung daddy im Forum Wohngeld Anspruch und Antrag
    Antworten: 6
    Letzter Beitrag: 28.08.2010, 14:14
  2. Rückzahlung mit 2 Kindern
    Von Chriss im Forum Rückzahlung
    Antworten: 7
    Letzter Beitrag: 16.06.2010, 16:47
  3. Auslandssemester mit Kindern
    Von Christin32 im Forum Anspruch und Antrag
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 19.07.2009, 12:37
  4. wohngeld bei 2 kindern und ehepaar
    Von waterlife1 im Forum Wohngeld Anspruch und Antrag
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 16.04.2009, 23:41
  5. Akteneinsicht bei Kindern über 18 - WIE ???
    Von Roma im Forum Kindergeld für Volljährige
    Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 14.04.2008, 09:29

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein