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Thema: U25 ohne Erstausbildungsbeginn

  1. #1
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    Standard U25 ohne Erstausbildungsbeginn

    wie ich bereits erwähnt habe ich seit Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner inzwischen 19jährigen Tochter. Ab u. zu krieg ich ein Schreiben von irgendeinem Amt wegen Bafög,Kindergeld. So auch heute,es kam Post von einer ARGE in Brandenburg in dem mir mitgeteilt wurde,das der Unterhaltsanspruch "Kraft Gesetz ab 4.9.10 auf den Leistungstrager gemäß Paragraph 22 SGBII" übergeht.Mir wurde mitgeteilt,das sie dort als Arbeitsuchend gemeldet wäre u. Leistungen beantragt hat.
    Den Unterhalt hab ich im April diesen Jahres eingestellt,weil ich nicht mal eine Adresse von ihr habe,geschweige. das ich wüsste was sie tut um selbst ihren Unterhalt bestreiten zu können.
    Sie bekam 2 Jahre eine Lehrstelle freigehalten,die sie dann doch absagte,weil sie nach der Hauptschule nun doch den Realschulabschluß machen wollte.Dann wollte sie Artzhelferin werden hat aber die Bewerbungen schleifen lassen u. stand nach dem Realschulabschluß ohne Ausbildungsplatz da,also ging sie auf eine weiterführende Schule für mediz. Berufe,hat sich währenddessen aber wieder nicht richtig um eine Lehrstelle bemüht.Das war vor einem Jahr u. seitdem gammelt sie irgenwo rum,momentan anscheinend im Osten des Landes.
    Hat sie überhaupt Anspruch auf Unterhalt? Die vom Amt wollen jetzt wieder mal einen einkommensnachweis von mir UND meiner Frau(nicht die Kindsmutter).Meine Frau ist ihr gegenüber doch gar nicht Unterhaltspflichtig .
    Kann ich gegen diese Unterhaltsabtretung ans Amt irgendwie vorgehen?

    LG
    ragga

  2. #2
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    Standard

    Ich sehe hier keinen Unterhaltsanspruch von seiten der Tochter. Den hätte sie, wenn sie dir nachweist sich aktiv um eine Ausbildung zu bemühen. Aber wenn nichtmal Kontakt besteht ...

    Deine Tochter trifft, wenn sie keine Ausbildung absolviert, die Pflicht sich Arbeit zu suchen und so ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (§ 1602 BGB). Tut sie dies nicht und liegen auch keine Gründe vor, weshalb sie keine Erwerbstätigkeit ausnehmen kann, kann sie keinen Unterhaltsanspruch geltend machen.

    Deine Frau hat mit den Unterhaltszahlungen an deine Tochter nichts zu tun.

    Du solltest der Arge schreiben, dass du nach deiner Ansicht derzeit nicht unterhaltspflichtig bist. Auch weil von deiner Tochter keine Nachweis über ihre Bemühungen vorgelegt werden.
    Sollte die Arge anderer Ansicht sein, bitte sie um Nachweis der Unterhaltspflicht.

  3. #3
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    gestern waren wir mit dem Argewisch beim Anwalt,der jetzt erst mal Widerspruch einlegt mit den von uns gelieferten Eckdaten. Grundsätzlich wäre sie bedürftig,denn sie hat ja keine Ausbildung u. der Verdienst meiner Frau würde schon zur Berechnung des Unterhalts miteinbezogen,er "verbessere" mein Einkommen,was es mir dann eher ermöglichen würde Unterhalt zahlen zu können.
    Ich glaub,meine Frau wird bald nur noch Hausfrau sein,es kann ja wohl nicht sein,das sie morgens aufsteht,damit meine Brut mit ihrem A...... im Bett bleiben kann u. fröhlich "ich bin im Urlaub" auf ihrer Facebookseite schreibt,hab ich ausgedruckt u. meinem Anwalt gegeben.

  4. #4
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    ist alles schon interessant: die Kinder haben alle Rechte der Welt und die die noch arbeiten, egal ob Eltern oder wie in unserem Fall die Lebensgefährtin nämlich ich. Ich verdiene auch relativ gut darf mich von dem Sohn meines Freundes A..... nennen lassen und über WKW erfahren wir das er arbeiten geht: O-Ton weiß nicht wann ich zuhause bin um mit meinem Vater zu telefonieren, muss schaffe!!!! Dies habe ich mir sicherheitshalber mal ausgedruckt. Also eins ist ganz sicher von mir gibt es keinen Cent!

  5. #5
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    Zitat Zitat von ragga Beitrag anzeigen
    der Verdienst meiner Frau würde schon zur Berechnung des Unterhalts miteinbezogen,er "verbessere" mein Einkommen,was es mir dann eher ermöglichen würde Unterhalt zahlen zu können.
    Vermutlich hat sie gemeint, dass dann dein Selbstbehalt sinkt. Das geht aber nicht endlos.

    Bei minderjährigen Kindern geht man bei Erwerbstätigen von einer Reduzierung des Selbstbehalts von 900 € auf bis zu 750 € aus. Für Volljährige (Selbstbehalt 1.100 €) hab ich auf die schnelle kein konkreten Zahlen gefunden. Aber es wird wohl in ähnlichem Rahmen liegen.

  6. #6
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    mal ein update:
    nachdem wir bei der ARGE einspruch gegen den Einkommensnachweis erhoben u. um Nachweis gebeten haben,kam jetzt,nach 4 Monaten, ein kurzes schreiben,das der Einspruch abgelehnt wird.....sonst NICHTS,kein Nachweis über die Unterhaltspflicht o. die eventuellen Bemühungen meiner Tochter selbst Geld zu verdienen, auch über unsere Anfrage bezüglich der Barunterhaltsverpflichtung der leiblichen Mutter u. deren Nachweis kein Wort.Aber mit der Anweisung bis Mitte Dezember beim Sozialgericht XXXX unseren Einspruch zu begründen.
    Wo leben wir eigentlich???

    LG
    ragga

  7. #7
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    Hol dir Hilfe von einem Fachanwalt.

    Wenn die Tochter keine Ausbilung absolviert, hat sie auch keinen Unterhaltsanspruch. Das müsste die Arge eigentlich auch wissen.

    PS: Bei nicht priviligierten Volljährigen (= deine Tochter) kann der Selbstbehalt nicht durch Haushaltsersparnis reduziert werden. Das Einkommen deiner Partnerin ist für die Unterhaltsberechnung also völlig unrelevant.

  8. #8
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    so wie ich das verstehe,handelt es sich um die beantragten Leistungen um Hartz4 u. es geht wohl um die Grundsicherung.Die liegt doch etwa bei 630,-Euro.Und die Arge will wohl einen Teil davon auf mich abwälzen.

  9. #9
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    so,ich komme eben vom Anwalt.Wir werden unseren Widerspruch beim Sozialgericht begründen u. gleichzeitig Klage erheben.
    Mein Anwalt hat mich extra darauf hingewiesen,das es bis zu 2 Jahre dauern kann,bis es überhaupt zu einer Verhandlung kommt u. wenn ich verliere,muß ich diese Zeit nachzahlen. Dessen war ich mir vorher schon bewußt,aber ich lasse es gerne darauf ankommen,mir geht´s in erster Linie ums Prinzip. Wenn meine Tochter eine Ausbildung machen würde,wäre ich gerne bereit Unterhalt zu bezahlen,aber ich sehe nicht ein,warum ich für ihre Faulheit,Unfähigkeit o. woran´s auch immer liegen mag bezahlen soll.Sie ist weder krank noch behindert u. hat 2 gesunde Hände...soll sie arbeiten gehen,was ist mir völlig egal u.wenn sie keinen Bock dazu hat,soll sie meinetwegen den Putz von der Wand fressen.

  10. #10
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    Standard AW: U25 ohne Erstausbildungsbeginn

    So,am Donnerstag ist nun der Termin beim Sozialgericht.
    Das Jobcenter wurde vom Gericht angewiesen den Anspruch zu begründen u. zu belegen. Die Frist dafür ist seit Monaten verstrichen u. es kam NICHTS von denen. Gut für uns u. wenn zum Termin niemand erscheint,noch besser.....meint zumindest unser RA.
    Dann drückt mir bitte alle mal die Daumen u. ich werd dann berichten.

  11. #11
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    Standard AW: U25 ohne Erstausbildungsbeginn

    da stehen wir heute morgen vorm Gericht u. erfahren so ganz nebenbei.das derTermin verschoben wurde,man hätte uns darüber schriftlich informiert,doch weder bei uns noch beim RA ist irgendwas in der Art angekommen.
    Grund der Verschiebung ist die inzwischen doch eingegangene Akte des Jobcenters u. dass muß nun noch alles überprüft werden. Die um Monate überschrittene Abgabefrist wurde mit Krankheit,Urlaub u. Personalwechsel entschuldigt u. das Gericht möge doch bitte vom persönlichen Erscheines des Sachbearbeiters absehen,da die Entfernung(Brandenburg/Rheinland-Pfalz)nicht im Verhältnis zur Dringlichkeit der Angelegenheit stehe.
    Bin ich hier in einem schlechten Film?

  12. #12
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    Standard AW: U25 ohne Erstausbildungsbeginn

    Hallo Ragga,
    vielen Dank für Deinen Eintrag. Schade das alles so gelaufen ist. Ich hätte trotzdem die Bitte, uns hier immer wieder die Neuigkeiten einzustellen, da wir einen ähnlichen Fall haben und der wird mit Sicherheit auch vor Gericht landen. Ich weiß zwar, das das vor Gericht alles Einzelfallentscheidungen sind, aber vielleicht sind Deine Erfahrungen für uns hilfreich. Danke und eine "stressfreie" Zeit
    Liebe Grüße
    Schnucki1969

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