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Thema: Muss ich noch Unterhalt zahlen?

  1. #1
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    Standard Muss ich noch Unterhalt zahlen?

    Tochter, 19 Jahre, lebt bei der Mutter.
    1. Ausbildung abgebrochen wg. nicht genehmen Arbeitszeiten,
    2. Ausbildungsplatz von mir vermittelt, keine Lust drauf, nicht angetreten. Jobt jetzt für ca. 500 Euro/Monat.
    Ich zahle noch 300,00 Euro / Monat, muss ich das noch?
    Wer kann mir da weiterhelfen?

  2. #2
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    Standard

    Keine Ausbildung = kein Unterhalt.

    Wird noch Kindergeld gezahlt?

  3. #3
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    Kindergeld wird noch gezahlt

  4. #4
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    Zitat Zitat von Hannes51 Beitrag anzeigen
    Kindergeld wird noch gezahlt
    Dann hat die Tochter 684 €. Selbst wenn aufgrund aktiver Ausbildungsplatzsuche ein Unterhaltsanspruch bestünde wäre der Bedarf gedeckt.

    Sieht so aus, als hättest du ab nächsten Monat 300 € mehr für dich.

  5. #5
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    Vielen Dank, Theo
    jetzt blick ich da langsam durch!
    Werde jetzt sicherheitshalber von meiner Tochter einen Einkommensnachweis 1. Hj. 2010 und Kindergeldbescheid anfordern und setzte die Beträge dann hier rein. Dann wäre es doch konkret wenn ich das richtig verstanden habe.

    Gruß und Dank, Hannes

  6. #6
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    Den Unterhaltsanspruch deine Tochter ganz konkret zu ermitteln geht nur mit deinem Einkommen und dem von Mutter und Tochter. Da die Tochter volljährig ist, ist auch die Mutter unterhaltspflichtig (ggf. durch Sachleistungen).

    Aber damit die Tochter einen Unterhaltsbedarf von 684 € hat, müssten beide Elternteile zusammen mind. 3.501 € (bereinigtes Einkommen) verdienen.

  7. #7
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    Standard Unterhalt für Arbeitssuchenden ?

    Muss der Kindesvater Unterhalt zahlen für meinen Sohn, 19, lebt bei mir ?
    Ausbildung hat er abgebrochen, ist arbeitssuchend ohne Leistungsgezug, Kindergeldantrag noch in Bearbeitung.

    Kann mir da jemand helfen ?

  8. #8
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    Nur anhand der genannten Fakten besteht kein Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Kann natürlich sein, das es nicht genannte Anspruchsgründe gibt.

  9. #9
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    Hm ... Danke für die Antwort.

    Verstehe zwar nicht, weshalb andere UNterhalt erhalten und er hat wohl keinen Anspruch, aber z.Zt. überschlagen sich die Ereignisse bei uns.
    Danke @ Theo.

  10. #10
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    Unterhaltsanspruch bei Volljährigen besteht nur, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert oder trotz aktiver Bemühungen keinen Ausbildungsplatz findet.

    Arbeitssuchend begründet keinen Unterhaltsanspruch.

    Und das nach dem Ausbildungsabbruch zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine weitere angestrebt wird, davon steht in der Frage nichts. Zumal dann auch relevant wäre, ob das der erste Abbruch ist. Bei mehreren Abbrüchen kann der Unterhaltsanspruch für immer verwirkt sein.

  11. #11
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    Es ist der erste Abruch und in der Ausbildungszeit bekam er bzw. ich keinen Unterhalt.
    Er sucht Arbeit, weigert sich eine Lehre anzustreben, da er ein nicht guter Schüler ist /war.

  12. #12
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    Zitat Zitat von Romantica Beitrag anzeigen
    Es ist der erste Abruch und in der Ausbildungszeit bekam er bzw. ich keinen Unterhalt.
    Habt ihr den denn eingefordert? Rückwirkend geht übrigens nicht mehr (§ 1613 BGB).
    Oder hat er vielleicht mit der Ausbildungsvergütung + Kindergeld seinen Bedarf decken können?

    Zitat Zitat von Romantica Beitrag anzeigen
    Er sucht Arbeit, weigert sich eine Lehre anzustreben, da er ein nicht guter Schüler ist /war.
    Das lass ich jetzt mal so stehen, was das für ihn später mal bedeutet weiß du sicher selbst.

    Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater besteht so nicht. Nach dem BGB müsstest du als Mutter auch nicht zahlen, aber nach dem SGB II schon, wenn er versucht ALG II zu beantragen, da er bei dir wohnt.
    Ausziehen darf er als U25 aber auch nur, wenn er es sich aus eigenen Mitteln leisten kann.

  13. #13
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    Hallo Theo !
    Während der Ausbildung bekam er Kindergeld + Ausbildungsvergütung , somit war der Bedarf gedeckt.
    Seit 30.6. ist er arbeitssuchend gemeldet.
    Habe Anfrage beim Jugendamt gestellt, wegen Unterhalt ( evtl. ).
    Jugendamt hat im Moment Lohnpfändung beantragt beim Ex, da er nicht so zahlen will, wie er soll für die anderen 2 Kinder.
    Der Große bockt z.Zt., hat am Montag aber Vorstellungsgespräche.
    Harter Brocken momentan alles für mich :-(
    Danke dir trotzdem für deine Antworten.

  14. #14
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    Standard Jetzt mit konkreten Zahlen...

    Tochter: 19 Jahre, jobt monatl. für 431,39 netto
    Kindergeld: ist 2. Kind
    wohnt bei der Mutter
    Einkommen Mutter: ca. 1500 Euro mtl., mein Einkommen ca. 2500 Euro mtl., alle netto

  15. #15
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    Standard

    bereinigtes Einkommen der Eltern 3.800 € (mangels anderer Angaben hab ich pauschal 5% für berufsbedingte Aufwendungen angesetzt)
    Unterhaltsbedarf 664 €

    abzgl. Kindergeld und Einkommen des Kindes bleibt ein Zahlbetrag von 89 €

    davon entfallen 18 € auf die Mutter und 71 € auf den Vater

    Wobei ich hier evtl. Unterhaltszahlungen an das 1. Kind nicht berücksichtigen konnte, da hier keinerlei Informationen gegeben wurden.

  16. #16
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    Ich bedanke mich herzlich bei Dir!

  17. #17
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    Ausziehen darf er als U25 aber auch nur, wenn er es sich aus eigenen Mitteln leisten kann.

    Frage hierzu: wo steht das geschreiben, das nur ausgezogen werden darf, wenn er es sich leiten kann U25??

    Wie ist dann die Regelung, wenn die Mutter, da wohnte der Junge mit 17 Jahren (im Mai 2009) noch, dem Auszug zustimmte?

    Vielen Dank vorab für eine Info.
    LG Silvia

  18. #18
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    Zitat Zitat von schnucki1969 Beitrag anzeigen
    Frage hierzu: wo steht das geschreiben, das nur ausgezogen werden darf, wenn er es sich leisten kann U25??
    § 22 Abs. 2a SGB II: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

    Wobei noch hinzuzufügen wäre, dass während einer Ausbildung (egal ob betrieblich, schulisch oder Studium) ohnehin kein ALG II-Anspruch besteht. Da müsste BAB oder BAföG beantragt werden, was widerrum abhängig vom Elterneinkommen ist.

    Zitat Zitat von schnucki1969 Beitrag anzeigen
    Wie ist dann die Regelung, wenn die Mutter, da wohnte der Junge mit 17 Jahren (im Mai 2009) noch, dem Auszug zustimmte?
    Wenn die Mutter die Wohnung dann auch bezahlt, kein Problem. Ansonsten siehe oben.

  19. #19
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    Lächeln

    Vielen Dank Theo

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