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Thema: Unterhalt an 18 jährigen Sohn in Ausb. und bei der Mutter lebend

  1. #1
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    Standard Unterhalt an 18 jährigen Sohn in Ausb. und bei der Mutter lebend

    Hallo zusammen,
    bei der Vielzahl an Einzelfällen hier ist es echt schwierig, den richtigen Beispielfall zu finden.
    O.K.
    hier mein Fall:
    Der Sohn 17 Jahre, in Ausbildung (450,00€ Netto) und bei der Mutter wohnend. Die Ex wieder verheiratet noch 2 Kinder und Minijob, keine Ahnung wie viel. Ich 1900 € Netto.
    Sie rückt nicht mit ihrem Einkommen raus, auch nicht mit dem Ausbildungsvertrag des Sohne und dem Kindergeldbescheid.
    Ich habe kein Urteil gegen mich und bezahle jeden Monat die vereinbarten 250,00 € an die Ex. Sie bekommt das ganze Kinder Geld. Jetzt wo der Sohn nächsten Monat 18 wird, meint sie, ich müsste weiter hin 250,00 € bezahlen.
    Was müsste ich denn nun wirklich bezahlen?
    Und kann ich die Auskünfte einfordern?
    Was würde passieren wenn ich erst mal die Zahlungen einstelle- Sie hat ja keinen Titel?

    Danke schon mal
    Martin

  2. #2
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    Standard

    Die Mutter hat ab Volljährigkeit mit der Sache nichts mehr zu tun. Der Sohn muss sich nun um seine Unterhaltsansprüche selbst kümmern.
    Bei 450 € netto plus Kindergeld 184 abzüglich 90 € Ausbildungsbedarf ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 544 €. Wenn er noch bei der Mutter wohnt dürfte sich da kein Unterhalt mehr ergeben.
    Auskünfte über Einkommen müssen beide Elternteile dem Sohn erteilen. Der Sohn wiederum muss Dir sein Einkommen mit Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnungen nachweisen.

    Da es keinen Titel gibt kannst Du den Unterhalt einstellen und warten ob Du zur Auskunft und Zahlung aufgefordert wirst.

    Gruss Andy

  3. #3
    Neuer Benutzer
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    Standard

    Hallo Andy,

    danke für die schnelle Antwort!!!
    Schade, dass es immer auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird aber wenn die Ex so gar nicht mit spielt, geht es wohl nicht anders ;(
    Werde dann mal den Dauerauftrag stoppen und sehen was passiert.


    danke
    Martin

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