Ich bräuchte zu diesem Thema Hilfe, da wir uns wie eine ausgenommene Gans fühlen. Wir sind eine Familie mit 2 Kindern (3 und 9). Mein Mann hat aus erster Ehe 2 weitere Kinder (noch 17 und 19). Beide Kinde gehen noch aus Gymnasium. Jetzt meine Frage. Die Mutter der großen Kinder geht nicht arbeiten und will es auch nicht. Sie ist doch zum Barunterhalt verpflichtet. Kann man diese Frau dazu bringen, Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und auch einen finanziellen Beitrag leisten. Wie wird der Unterhalt dann berechnet, wenn beide Kinder noch studieren wollen? Kann mir jemand schnelle Antwort geben?
Falls ihr es nicht ohnehin bereits so handhabt: Dein Mann soll das Kindergeld für eure Beiden beantragen und seine Kinder aus 1. Ehe als sogenannte Zählkinder angeben.
Vorteil: Ihr bekommt 190 € + 215 € Kindergeld, statt 2 x 184 €.
Müssen tut sie schon, aber was ihr da machen könnt, weiß ich leider nicht. Vermutlich müssen die volljährigen Kinder selbst klagen. Wobei das "nicht wollen" erstmal bewiesen sein will.
Für den Vater gilt: Kann die ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter nicht zahlen, so muss er maximal den Betrag zahlen, den er als alleinig Unterhaltspflichtiger nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste.
Seine Kinder sind (derzeit noch) alle im 1. Rang, so dass er das verfügbare Einkommen ggf. aufteilen müsste (sgn. Mangelfall).
Das hängt davon ab, ob sie zuhause wohnen bleiben oder am Studienort eine Wohnung nehmen müssen.
1. Mit Ende der Schulausbildung oder Vollendung des 21. Lebensjahres rutschen die Kinder im Rang nach hinten (von 1 auf 4). Das heißt: Der Vater kann vorrangig den Unterhalt für die Kinder im 1. Rang abziehen und der Selbstbehalt erhöht sich (von 900 € auf 1.100 €).
2. Die Kinder müssen vorrangig BAföG beantragen.
3. Zuhause wohnend: Wie bisher, nur unter Berücksichtigung des Punktes 1.
4. Eigene Wohnung: Bedarf des Kindes grundsätzlich 640 € abzüglich Kindergeld und weiteres Einkommen wie BAföG. Der Rest ist zwischen den Eltern anhand ihres Einkommens aufzuteilen (bei euch zahlt wohl leider der Vater allein, sofern der Selbstbehalt es zulässt). Wenn die Mutter keinen/geringeren Unterhalt zahlt, wäre ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Vater vorrangig Kindergeldberechtigt (§ 64 Abs. 3 EStG).
zu 4. Kann durch BAföG, Unterhalt der Eltern und Kindergeld der Bedarf nicht gedeckt werden, bleibt noch der Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II.
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