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Thema: Muß m. Mann weiter vollen Unterhalt zahlen ...

  1. #1
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    Standard Muß m. Mann weiter vollen Unterhalt zahlen ...

    Hallo,

    wir haben gestern Abend folgendes erfahren.
    Mein Mann zahlt für seine Tochter aus 1. Ehe Unterhalt. Nun haben wir gestern von jemanden einen Wink bekommen, das wir die finanziellen Verhältnisse seiner Tochter mal überprüfen sollten da die Tochter neben der Schule (11. oder 12. Klasse) noch nebenbei arbeiten geht.
    Man meinte da zu uns, das wir uns den Unterhalt ruhig sparen könnten.
    Ich sag mal, das wir keinen Unterhalt mehr zahlen müssen kann ich mir nicht vorstellen bis sie fertig mit ihrem Abi ist und dann wenn noch eine Lehre danach macht aber könnte es denn sein, das man ihren Nebenjob auf den Unterhalt von meinem Mann an die Tochter anrechnen lassen kann ???

    Wir würden uns über eine schnelle Antwort freuen, da wir jetzt einfach nicht wissen was wir machen sollen.

    Gruss Alinchen

  2. #2
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    Standard Voller Unterhalt

    Hallo Alinchen,

    wie alt ist die Tochter?

    Ein Zuverdienst von Schülern ist regelmäßig überobligatorisch, weil die Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner nicht geschuldet. Damit ist eine Anrechnung nicht möglich.
    Meist hilft schon ein freundliches Anschreiben mit der Bitte um Auskunft.

    Gruß.

  3. #3
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    Standard

    Hallo,

    also sie ist letztes Jahr 18 Jahre alt geworden. Sie möchte jetzt noch das Abi machen und danach entweder eine Lehre oder Studieren .
    Mein Man hat ja mit mir vor 13 Jahren eine neue Familie gegründet und wir bestehen ja auch aus 5 Personen.

  4. #4
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    Nehmen wir mal an, wir schreiben sie höflich an und fragen ob sie nebenbei arbeiten geht, wie soll ich denn da wissen wenn sie mir dann sagt sie geht nicht arbeiten ob das stimmt ???

    Genauso müssen wir ja auch bei der Kindergeldkasse angeben wegen dem Zählkind, ob sie Geld verdient oder nicht. Unser letzter Wissensstand war, das sie nicht arbeiten geht und nun haben wir ja halt gestern den Wink bekommen das sie arbeitet.
    Wir müssen das ja auch dann der Kindergeldkasse darlegen ob sie verdient und wenn ja wieviel ect. .
    Wir bezweifeln, das sie uns überhaupt die Wahrheit sagen wird, wenn wir danach fragen werden.

    Gruss Alinchen

  5. #5
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    Standard Voller Unterhalt

    Hallo Alinchen,

    es besteht eine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunft.

    Nachgewiesene Falschauskünfte können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen. Das Auskunftverlangen kann mit dem KG begründet werden und sollte auf die Pläne für die Zukunft erweitert werden.

    Nur vergleichsweise hohe Einkünfte können im Einzelfall zur Anrechnung auf den Bedarf führen.

    Gruß.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
    Genauso müssen wir ja auch bei der Kindergeldkasse angeben wegen dem Zählkind, ob sie Geld verdient oder nicht. Wir müssen das ja auch dann der Kindergeldkasse darlegen ob sie verdient und wenn ja wieviel ect. .
    Um die Familienkasse müsst ihr euch keine Gedanken machen.
    Tochter und Mutter müssen ihrer Familienkasse korrekte Angaben über das Einkommen machen und diese entscheidet über den Kindergeldanspruch.
    Eure Familienkasse (Zählkind) fragt bei der anderen Familienkasse nach, ob Kindergeld gezahlt wird. Sie prüft den Kindergeldanspruch nicht selbst nocheinmal.

  7. #7
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    Gehen Schüler, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind, einer Erwerbstätigkeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, bleiben mindestens 40 € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird in den meisten Fällen zur Hälfte angerechnet.

    Aber: Bei einem volljährigen Kind gilt, leisten beide Elternteile Barunterhalt, so dass das Kindeseinkommen im Verhältnis ihrer Unterhaltszahlungen anzurechnen ist.

    Die Tochter muss euch wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Andernfalls verwirkt sie ihren Unterhaltsanspruch.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Theo Beitrag anzeigen
    ...
    Aber: Bei einem volljährigen Kind gilt, leisten beide Elternteile Barunterhalt, so dass das Kindeseinkommen im Verhältnis ihrer Unterhaltszahlungen anzurechnen ist.

    Die Tochter muss euch wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Andernfalls verwirkt sie ihren Unterhaltsanspruch.
    Theo ... Könntest du mir diesen Satz da oben bitte etwas genauer erklären, nicht das ich da jetzt was falsch verstehe. Ich kenne mich leider in solchen Sachen nicht mehr so aus, da wir jetzt mal eine längere Zeit Ruhe mit dem ganzen hatten. Heute ist es ja wieder alles anders als wie vor ein paar Jahren es gewesen ist. Deswegen frage ich jetzt noch mal so genau nach.

    Also ich habe mir gestern das so gedacht gehabt, wir schicken der Mutter diesen Wisch von der Kindergeldkasse wo es drum geht ob sie nebenbei Geld verdient oder nicht. Diesen Wisch wollte zuerst auch die Kindergeldkasse vón uns haben + diese Schulbescheinigung. Im Enddefekt hatte sich die Kindergeldkasse aber mit der Schulbescheinigung zufrieden gegeben, so das wir diesen Wisch für das dazu verdienen nicht brauchten. Jetzt im nach hinein denke ich mir auch, das die sich bei der anderen Kindergeldkasse wo die wohnen die restl. Auskunft geholt haben, was die Mutter dort angegeben hat.
    Also diesen Wisch müßte die Mutter ja dann Wahrheitsgemäß ausfüllen und uns ja dann zurück schicken.
    Ich werde den Brief dann heute mal für die fertig machen und abschicken. Mal sehn wann der dann zurück kommt oder ob wir erstmal wieder einen Anruf deswegen bekommen werden.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
    [FONT="Comic Sans MS"]Ich kenne mich leider in solchen Sachen nicht mehr so aus, da wir jetzt mal eine längere Zeit Ruhe mit dem ganzen hatten. Deswegen frage ich jetzt noch mal so genau nach.
    Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig, daher kann der Unterhaltsanspruch nur berechnet werden, wenn Einkommen beider Elternteile bekannt ist.

    Bsp:
    Mutter verdient bereinigt 1.500 €
    Vater verdient bereinigt 2.000 €

    Zusammen 3.500 € -> Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 625 €
    nach Abzug des Kindergeldes sind 441 € zu zahlen

    Mutter: 1.500 € minus 900 € Selbstbehalt = 600 €
    Vater: 2.000 € minus 900 € Selbstbehalt = 1.100 €

    Weitere Kinder eines oder beider Elternteile müssten natürlich ebenfalls berücksichtigt werden. In diesem Urteil wird die Berechnung eigentlich sehr schön erläutert: OG Saarbrücken 6 UF 105/05

    Ermittlung Zahlbetrag
    Mutter: 600/1.700 x 441 = 156 €
    Vater: 1.100 / 1.700 x 441 = 285 €

    Hat jetzt das Kind eigenes Einkommen z.B. 400 € wird wie folgt weitergerechnet:
    abzgl. berufsbedingte Aufwendungen bleiben 360 €, davon 1/2

    Aufteilung
    156 / 441 x 180 = 64 €
    285 / 441 x 180 = 116 €

    Neue Unterhaltszahlbeträge wären somit 92 € für die Mutter und 169 € für den Vater.

  10. #10
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    Theo ... Danke für deine Erklärung. Ich glaube dann werde ich mir doch mal die Mühe machen und zum Anwalt gehen um uns dann mal richtig beraten zu lassen.
    Ich weiß das die Mutter arbeiten geht und das sie mit ihrem 2. Ehemann, von dem sie sich ja jetzt anscheinend getrennt hat, auch ein Kind im Alter von 4 Jahren hat + halt die 18 jährige Tochter.
    Wir sind wie gesagt hier 5 Pers. = 2 Erw. + 3 Kinder (12, 10 + 4 J.). Werde ich als Ehefrau in dieser ganzen Berechnung garnicht mehr mit berücksichtigt, also das mein Mann mir auch unterhaltspflichtig ist ???

    Wie ist das jetzt überhaupt ... man sagte mir, das ich seit diesem Jahr ruhig arbeiten gehen könnte, da mein Verdienst (z.b. 400 € Job) jetzt nicht mehr mit auf den Unterhalt von meinem Mann an seiner Tochter angerechnet wird. Mein letzter Wissenstand war, wenn ich dazu verdiene, dann ist mein Mann mir gegenüber weniger unterhaltspflichtig und das was er mir weniger unterhaltspflichtig ist, wird dann auf die 3 + 1 Kinder aufgeteilt. Ist das jetzt nicht mehr so ???
    Lg von Alinchen

  11. #11
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    Seit dem 01.01.2008 gilt nach § 1609 BGB:

    Seine Kinder sind derzeit im 1. Rang.
    Du bist im 2. Rang (vielleicht auch 3.).
    Beendet die Tochter die Schule oder das 21. Lebensjahr rutscht sie in Rang 4.

    Unterhaltsansprüche der Personengruppen im 2. und jeweils folgenden Rang werden nur berücksichtigt, wenn die Unterhaltsansprüche aus der vorherigen Rangstufe voll befriedigt sind. Sofern innerhalb eines Rangs mehrere Berechtigte
    Ansprüche geltend machen, sind diese anteilig zu berücksichtigen.


    Ein Fachanwalt ist hier eine gute Idee.

  12. #12
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    Theo ... Wir hatten bis jetzt immer eine Mangelfallberechnung gehabt, da zu wenig da ist für alle zusammen.
    Lg von Alinchen

  13. #13
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    Ich habe durch Zufall gestern erfahren das die Tochter in einem Schuhgeschäft als Aushilfe am arbeiten ist.
    Wie wird das denn gehandhabt, wenn man als Aushilfe arbeitet bzw. was sie da verdient. Ich denke mir doch jetzt mal, das es wohl ein 400,- € Job ist und nicht mehr.
    Kann mir da jemand was zu sagen ob dieses verdiente Geld vom Aushilfsjob voll mit dazu gerechnet werden kann bis auf diese - 40,- € berufsbedingte Aufwendungen, die ja von diesem Geld noch abgezogen werden müssen ???
    Lg von Alinchen

  14. #14
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    Zitat Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
    Kann mir da jemand was zu sagen ob dieses verdiente Geld vom Aushilfsjob voll mit dazu gerechnet werden kann bis auf diese - 40,- € berufsbedingte Aufwendungen, die ja von diesem Geld noch abgezogen werden müssen ???
    400 minus 40, vom Rest die Hälfte, aufgeteilt auf beide Elternteile im Verhältnis des Einkommens

    Siehe mein Beitrag von gestern 20:51 Uhr. Da war ich zufällig auch von 400 € Verdienst ausgegangen.

  15. #15
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    Hallo,

    es gibt Neuigkeiten ...

    Also nun wissen wir was die Ex-Frau jeden Monat verdient und seine 18-jäh. Tochter.

    Ex-Frau = 1010,- €
    s. 18-jähr. Tochter (geht z. Schule + jobbt 400,-Basis) = 380,- €
    Mann = ca. 1850,- €
    + 4 weiteren Pers. Unterhaltspfl. (Ehefrau + 3 Kinder = 4, 10 + 13 J.

    Wärst du so nett und könntest mir das mal ca. umrechnen ???
    Lg von Alinchen

  16. #16
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    Ach da habe ich noch was vergessen zu fragen ...

    Darf die Gegenseite unser Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld beim ausrechnen des Unterhaltes mit dazu gerechnen ???

    Ich mein nicht oder ???
    Denn Kindergeld und Kinderzuschlag ist für unsere 3 Kinder bestimmt und das Wohngeld für die Miete oder ???
    Lg von Alinchen

  17. #17
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    Thema hat sich erledigt. Danke !
    Lg von Alinchen

  18. #18
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    Zitat Zitat von Theo Beitrag anzeigen
    Gehen Schüler, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind, einer Erwerbstätigkeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, bleiben mindestens 40 € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird in den meisten Fällen zur Hälfte angerechnet.

    Aber: Bei einem volljährigen Kind gilt, leisten beide Elternteile Barunterhalt, so dass das Kindeseinkommen im Verhältnis ihrer Unterhaltszahlungen anzurechnen ist.
    Was versteht man denn unter Taschengeldhöhe ???

    Wenn das Kind fast 400 € neben der Schule / Abi dazu verdient dann handelt es sich doch nicht mehr um Taschengeldhöhe oder ???
    Lg von Alinchen

  19. #19
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    Hallo,

    kann mir denn da keiner eine Auskunft zu geben ???

    Also wir meinen, dass es sich hier nicht mehr um ein Taschengeld handeln würde (auch wenn man noch Schüler ist und man einen sehr guten Notendurchschnitt hat), und das ein Teil davon auf jeden Fall zum Unterhalt mit angerechnet werden müßte.
    Lg von Alinchen

  20. #20
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    Zitat Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
    Was versteht man denn unter Taschengeldhöhe ???
    Ich habe keinen klaren Regelungen gefunden. Vermutlich hängt es, vom Lebensstandard der Familie ab.

  21. #21
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    Wie wäre es denn hiermit ... habe ich gestern gefunden ...

    Kindesunterhalt: eigene Einkünfte des Kindes
    Lg von Alinchen

  22. #22
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    Die Seite kenne ich auch, aber deine Frage (Was versteht man denn unter Taschengeldhöhe ???) wird da doch gar nicht klar beantwortet. Dort steht auch nur:
    Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen.


    Ich würde hier geringfügige Einnahmen nicht mit geringfügiger Beschäftigung gleichsetzen.

    Aber wenn dir die Aussagen reichen, ist es ja okay.

  23. #23
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    Die haben dort aber ein Beispiel angegenen gehabt ... wenn ich das jetzt noch richtig im Kopf habe, waren es im Beispiel 200,- € gewesen. Also wenn man das da schon so sieht, wie soll es denn dann gesehen werden, wenn es dann schon um fast 400,- € geht und die ganze Sache ja eh schon ein Mangelfall ist. Soll es denn gerecht sein, wenn man eh schon ein Mangelfall ist, das dann das dazu verdiente Geld nicht wenigstens einen Teil davon dazu gerechnet werden kann ???
    Warum dann nur alles auf den Unterhaltszahler abwälzen ???
    Wir kucken das wir hier über die Runden kommen und da darf man trotz das wir schon ein Mangelfall sind trotzdem ohne Anrechnung noch fast 400 € dazu verdienen (der Notendurchschnitt ist auch im 1er Bereich, also kann man doch beides gut miteinander kombinieren ohne einen Verlust in der Schule zu haben. Das verstehe ich einfach nicht ...
    Am Mittwoch weiß ich dann mehr .
    Lg von Alinchen

  24. #24
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    Ja was verstehst du denn unter Taschengeld ... das 400,- Taschengeld ist ... soviel hatten wir ja früher noch nicht mal zur Verfügung gehabt.
    Ich kann über sowas nur den Kopf schütteln, sorry.
    Lg von Alinchen

  25. #25
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    Zitat Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
    das 400,- Taschengeld ist ...
    Das würde ich nicht als Taschengeld sehen.

    Zitat Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
    Ja was verstehst du denn unter Taschengeld ...
    Es gibt keine klare Regelung, jedenfalls hab ich nichts gefunden. Es wird, wie ich bereits schrieb, auf die familiären Lebensumstände angekommen.
    Wenn ihr es nicht schafft euch gütlich mit dem Kind zu einigen, wird wohl ein Gericht klären müssen, was in eurem Fall noch Taschengeld ist und was nicht.

  26. #26
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    Wie schaut es z.b. damit aus ... Kind ist 18 J. alt, geht noch zur Schule, hat einen eigenen Hausstand und geht einem Nebenjob mit fast 400,- € monatl. nach. Kann man nun diesen Nebenverdienst mit anrechnen ???

    Wie wird den nun der Barunterhalt von der Kindesmutter dazu gerechnet ??? Genauso als wenn das Kind noch zuhause leben würde ??
    Das Kind hat sich nach meiner Meinung absichtlich zusätzlich bedürftig gemacht.
    Lg von Alinchen

  27. #27
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    Wenn die Tochter eine eigene Wohnung hat, ist die Berechnung fast wie oben.

    Unterschiede:
    - die Tochter ist nicht mehr priviligiert, d.h. minderjährige Kinder und Ehepartner ohne eigenes/mit geringem Einkommen stehen jetzt im Unterhaltsrang vor der Tochter
    - der Selbstbehalt beider Elternteile erhöht sich auf 1.100 €
    - der Unterhaltsbedarf beträgt immer 640 €

    Wie sieht es mit Schüler-BAföG aus? Wenn die schulische Ausbildung förderfähig wäre, müsste die Tochter es vorrangig beantragen.

    Zitat Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
    Das Kind hat sich nach meiner Meinung absichtlich zusätzlich bedürftig gemacht. Wir hatten bis jetzt immer eine Mangelfallberechnung gehabt, da zu wenig da ist für alle zusammen.
    Wenn ein Mangelfall vorliegt, hat die Tochter mit dem Auszug ein Eigentor geschossen.
    Denn jetzt kommen zuerst die minderjährigen Kinder, dann kommst du und erst wenn euer Bedarf gedeckt wäre, käme die Tochter. Der Vater muss ihr wahrscheinlich keinen Unterhalt mehr zahlen.

  28. #28
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    Hallo,
    ich hab da mal ne Frage.
    Ich hab im Juli mein abi gemacht. Mein Vater hat bis dahin jeden Monat 200 Euro Unterhalt gezahlt. Seid dem Abi mache ich noch nichts (also kein Studium, Ausbildung oder ähnliches). wie ist das nun mit dem Unterhalt!? Wie lange muss er noch zahlen und muss er überhaupt zahlen??

  29. #29
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    Wenn du nichts machst, hast du keinen Unterhaltsanspruch.

  30. #30
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    aber gibt es nicht diese Übergangszeit von 4 Monaten in denen er weiter zahlen müsste??

  31. #31
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    Zitat Zitat von Rory Beitrag anzeigen
    aber gibt es nicht diese Übergangszeit von 4 Monaten in denen er weiter zahlen müsste??
    Nach dem Schulabschluss besteht während einer Orientierungsphanse Anspruch auf Unterhalt. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu gewährende Unterhalt umfasst nicht die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studien- oder Ausbildungsplatzes. Während einer solchen Wartezeit muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ob die Orientierungsphase jetzt genau 4 Monate sind, ist Sache des Einzelfalls (es gibt Entscheidungen von wenigen Monaten bis hin zu einem Jahr). Wenn du also weiterhin Unterhalt willst, musst du deinen Eltern konkreter darlegen, was du derzeit machst. "Nichts" ist kein Argument für Unterhalt.
    zur Orientierungsphase siehe z.B.
    OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.07, Az. 4 UF 94/07
    OLG Naumburg, 3 WF 294/08
    BGH, Urteil vom 14.03.2001, Az. XII ZR 81/99

    Die von dir genannte viermonatige Übergangszeit hast du vermutlich aus dem Kindergeldrecht, aber auch hier greift sie nicht, da du nach dem 4. Monate zwingend eine Ausbildung beginnen musst.

    Wie orientierst du dich derzeit? Kommt du deiner Erwerbsobliegenheit nach und suchst Arbeit, um deinen Unterhalt selbst zu verdienen?

  32. #32
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    Zitat Zitat von Theo Beitrag anzeigen
    Wie sieht es mit Schüler-BAföG aus? Wenn die schulische Ausbildung förderfähig wäre, müsste die Tochter es vorrangig beantragen.

    Wenn ein Mangelfall vorliegt, hat die Tochter mit dem Auszug ein Eigentor geschossen.
    Denn jetzt kommen zuerst die minderjährigen Kinder, dann kommst du und erst wenn euer Bedarf gedeckt wäre, käme die Tochter. Der Vater muss ihr wahrscheinlich keinen Unterhalt mehr zahlen.
    Schüler-BAföG, damit ist doch das BAföG nach dem Abi gemeint oder nicht. Das Kind ist ja noch am Abi dran. Kann man da auch schon dieses BAföG beantragen ???
    Lg von Alinchen

  33. #33
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    Man kann auch auf dem Weg zum Abi unter bestimmten Voraussetzungen Schüler-BaföG bekommen. Daher die Einschränkung "wenn die Ausbildung förderfähig ist".

  34. #34
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    Ich will Anfang nächsten Jahres als Au P*** in die USA. Das weiß mein Vater auch. Ich weiß dass in der zeit kein Anspruch auf Unterhalt besteht aber ich dachte er müsste zumindest noch für November zahlen, dass ist das was meine Mutter mir gesagt hat!

  35. #35
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    Zitat Zitat von Theo Beitrag anzeigen
    Man kann auch auf dem Weg zum Abi unter bestimmten Voraussetzungen Schüler-BaföG bekommen. Daher die Einschränkung "wenn die Ausbildung förderfähig ist".
    So wie es wohl aussieht, wird dem Kind wohl kein Schüler-Bafög zustehen, da die Schule nicht soweit entfernt ist von der Wohnung.
    Lg von Alinchen

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