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Muß m. Mann weiter vollen Unterhalt zahlen ...

Kindesunterhalt (Volljährige) (Unterhalt)

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  #1 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 10:34
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Standard Muß m. Mann weiter vollen Unterhalt zahlen ...

Hallo,

wir haben gestern Abend folgendes erfahren.
Mein Mann zahlt für seine Tochter aus 1. Ehe Unterhalt. Nun haben wir gestern von jemanden einen Wink bekommen, das wir die finanziellen Verhältnisse seiner Tochter mal überprüfen sollten da die Tochter neben der Schule (11. oder 12. Klasse) noch nebenbei arbeiten geht.
Man meinte da zu uns, das wir uns den Unterhalt ruhig sparen könnten.
Ich sag mal, das wir keinen Unterhalt mehr zahlen müssen kann ich mir nicht vorstellen bis sie fertig mit ihrem Abi ist und dann wenn noch eine Lehre danach macht aber könnte es denn sein, das man ihren Nebenjob auf den Unterhalt von meinem Mann an die Tochter anrechnen lassen kann ???

Wir würden uns über eine schnelle Antwort freuen, da wir jetzt einfach nicht wissen was wir machen sollen.

Gruss Alinchen
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  #2 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 11:39
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Standard Voller Unterhalt

Hallo Alinchen,

wie alt ist die Tochter?

Ein Zuverdienst von Schülern ist regelmäßig überobligatorisch, weil die Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner nicht geschuldet. Damit ist eine Anrechnung nicht möglich.
Meist hilft schon ein freundliches Anschreiben mit der Bitte um Auskunft.

Gruß.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 12:38
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Hallo,

also sie ist letztes Jahr 18 Jahre alt geworden. Sie möchte jetzt noch das Abi machen und danach entweder eine Lehre oder Studieren .
Mein Man hat ja mit mir vor 13 Jahren eine neue Familie gegründet und wir bestehen ja auch aus 5 Personen.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 12:42
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Nehmen wir mal an, wir schreiben sie höflich an und fragen ob sie nebenbei arbeiten geht, wie soll ich denn da wissen wenn sie mir dann sagt sie geht nicht arbeiten ob das stimmt ???

Genauso müssen wir ja auch bei der Kindergeldkasse angeben wegen dem Zählkind, ob sie Geld verdient oder nicht. Unser letzter Wissensstand war, das sie nicht arbeiten geht und nun haben wir ja halt gestern den Wink bekommen das sie arbeitet.
Wir müssen das ja auch dann der Kindergeldkasse darlegen ob sie verdient und wenn ja wieviel ect. .
Wir bezweifeln, das sie uns überhaupt die Wahrheit sagen wird, wenn wir danach fragen werden.

Gruss Alinchen
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  #5 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 17:33
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Standard Voller Unterhalt

Hallo Alinchen,

es besteht eine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunft.

Nachgewiesene Falschauskünfte können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen. Das Auskunftverlangen kann mit dem KG begründet werden und sollte auf die Pläne für die Zukunft erweitert werden.

Nur vergleichsweise hohe Einkünfte können im Einzelfall zur Anrechnung auf den Bedarf führen.

Gruß.
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  #6 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 20:48
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Zitat:
Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
Genauso müssen wir ja auch bei der Kindergeldkasse angeben wegen dem Zählkind, ob sie Geld verdient oder nicht. Wir müssen das ja auch dann der Kindergeldkasse darlegen ob sie verdient und wenn ja wieviel ect. .
Um die Familienkasse müsst ihr euch keine Gedanken machen.
Tochter und Mutter müssen ihrer Familienkasse korrekte Angaben über das Einkommen machen und diese entscheidet über den Kindergeldanspruch.
Eure Familienkasse (Zählkind) fragt bei der anderen Familienkasse nach, ob Kindergeld gezahlt wird. Sie prüft den Kindergeldanspruch nicht selbst nocheinmal.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 20:57
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Gehen Schüler, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind, einer Erwerbstätigkeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, bleiben mindestens 40 € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird in den meisten Fällen zur Hälfte angerechnet.

Aber: Bei einem volljährigen Kind gilt, leisten beide Elternteile Barunterhalt, so dass das Kindeseinkommen im Verhältnis ihrer Unterhaltszahlungen anzurechnen ist.

Die Tochter muss euch wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Andernfalls verwirkt sie ihren Unterhaltsanspruch.
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Alt 09.02.2010, 09:11
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Zitat:
Zitat von Theo Beitrag anzeigen
...
Aber: Bei einem volljährigen Kind gilt, leisten beide Elternteile Barunterhalt, so dass das Kindeseinkommen im Verhältnis ihrer Unterhaltszahlungen anzurechnen ist.

Die Tochter muss euch wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Andernfalls verwirkt sie ihren Unterhaltsanspruch.
Theo ... Könntest du mir diesen Satz da oben bitte etwas genauer erklären, nicht das ich da jetzt was falsch verstehe. Ich kenne mich leider in solchen Sachen nicht mehr so aus, da wir jetzt mal eine längere Zeit Ruhe mit dem ganzen hatten. Heute ist es ja wieder alles anders als wie vor ein paar Jahren es gewesen ist. Deswegen frage ich jetzt noch mal so genau nach.

Also ich habe mir gestern das so gedacht gehabt, wir schicken der Mutter diesen Wisch von der Kindergeldkasse wo es drum geht ob sie nebenbei Geld verdient oder nicht. Diesen Wisch wollte zuerst auch die Kindergeldkasse vón uns haben + diese Schulbescheinigung. Im Enddefekt hatte sich die Kindergeldkasse aber mit der Schulbescheinigung zufrieden gegeben, so das wir diesen Wisch für das dazu verdienen nicht brauchten. Jetzt im nach hinein denke ich mir auch, das die sich bei der anderen Kindergeldkasse wo die wohnen die restl. Auskunft geholt haben, was die Mutter dort angegeben hat.
Also diesen Wisch müßte die Mutter ja dann Wahrheitsgemäß ausfüllen und uns ja dann zurück schicken.
Ich werde den Brief dann heute mal für die fertig machen und abschicken. Mal sehn wann der dann zurück kommt oder ob wir erstmal wieder einen Anruf deswegen bekommen werden.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.02.2010, 21:51
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Zitat:
Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
[FONT="Comic Sans MS"]Ich kenne mich leider in solchen Sachen nicht mehr so aus, da wir jetzt mal eine längere Zeit Ruhe mit dem ganzen hatten. Deswegen frage ich jetzt noch mal so genau nach.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig, daher kann der Unterhaltsanspruch nur berechnet werden, wenn Einkommen beider Elternteile bekannt ist.

Bsp:
Mutter verdient bereinigt 1.500 €
Vater verdient bereinigt 2.000 €

Zusammen 3.500 € -> Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 625 €
nach Abzug des Kindergeldes sind 441 € zu zahlen

Mutter: 1.500 € minus 900 € Selbstbehalt = 600 €
Vater: 2.000 € minus 900 € Selbstbehalt = 1.100 €

Weitere Kinder eines oder beider Elternteile müssten natürlich ebenfalls berücksichtigt werden. In diesem Urteil wird die Berechnung eigentlich sehr schön erläutert: OG Saarbrücken 6 UF 105/05

Ermittlung Zahlbetrag
Mutter: 600/1.700 x 441 = 156 €
Vater: 1.100 / 1.700 x 441 = 285 €

Hat jetzt das Kind eigenes Einkommen z.B. 400 € wird wie folgt weitergerechnet:
abzgl. berufsbedingte Aufwendungen bleiben 360 €, davon 1/2

Aufteilung
156 / 441 x 180 = 64 €
285 / 441 x 180 = 116 €

Neue Unterhaltszahlbeträge wären somit 92 € für die Mutter und 169 € für den Vater.
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Alt 09.02.2010, 22:31
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Theo ... Danke für deine Erklärung. Ich glaube dann werde ich mir doch mal die Mühe machen und zum Anwalt gehen um uns dann mal richtig beraten zu lassen.
Ich weiß das die Mutter arbeiten geht und das sie mit ihrem 2. Ehemann, von dem sie sich ja jetzt anscheinend getrennt hat, auch ein Kind im Alter von 4 Jahren hat + halt die 18 jährige Tochter.
Wir sind wie gesagt hier 5 Pers. = 2 Erw. + 3 Kinder (12, 10 + 4 J.). Werde ich als Ehefrau in dieser ganzen Berechnung garnicht mehr mit berücksichtigt, also das mein Mann mir auch unterhaltspflichtig ist ???

Wie ist das jetzt überhaupt ... man sagte mir, das ich seit diesem Jahr ruhig arbeiten gehen könnte, da mein Verdienst (z.b. 400 € Job) jetzt nicht mehr mit auf den Unterhalt von meinem Mann an seiner Tochter angerechnet wird. Mein letzter Wissenstand war, wenn ich dazu verdiene, dann ist mein Mann mir gegenüber weniger unterhaltspflichtig und das was er mir weniger unterhaltspflichtig ist, wird dann auf die 3 + 1 Kinder aufgeteilt. Ist das jetzt nicht mehr so ???
__________________
Lg von Alinchen
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  #11 (permalink)  
Alt 09.02.2010, 22:51
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Seit dem 01.01.2008 gilt nach § 1609 BGB:

Seine Kinder sind derzeit im 1. Rang.
Du bist im 2. Rang (vielleicht auch 3.).
Beendet die Tochter die Schule oder das 21. Lebensjahr rutscht sie in Rang 4.

Unterhaltsansprüche der Personengruppen im 2. und jeweils folgenden Rang werden nur berücksichtigt, wenn die Unterhaltsansprüche aus der vorherigen Rangstufe voll befriedigt sind. Sofern innerhalb eines Rangs mehrere Berechtigte
Ansprüche geltend machen, sind diese anteilig zu berücksichtigen.


Ein Fachanwalt ist hier eine gute Idee.
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Alt 10.02.2010, 00:07
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Theo ... Wir hatten bis jetzt immer eine Mangelfallberechnung gehabt, da zu wenig da ist für alle zusammen.
__________________
Lg von Alinchen
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  #13 (permalink)  
Alt 10.02.2010, 14:22
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Ich habe durch Zufall gestern erfahren das die Tochter in einem Schuhgeschäft als Aushilfe am arbeiten ist.
Wie wird das denn gehandhabt, wenn man als Aushilfe arbeitet bzw. was sie da verdient. Ich denke mir doch jetzt mal, das es wohl ein 400,- € Job ist und nicht mehr.
Kann mir da jemand was zu sagen ob dieses verdiente Geld vom Aushilfsjob voll mit dazu gerechnet werden kann bis auf diese - 40,- € berufsbedingte Aufwendungen, die ja von diesem Geld noch abgezogen werden müssen ???
__________________
Lg von Alinchen
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  #14 (permalink)  
Alt 10.02.2010, 20:12
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Zitat:
Zitat von Alinchen Beitrag anzeigen
Kann mir da jemand was zu sagen ob dieses verdiente Geld vom Aushilfsjob voll mit dazu gerechnet werden kann bis auf diese - 40,- € berufsbedingte Aufwendungen, die ja von diesem Geld noch abgezogen werden müssen ???
400 minus 40, vom Rest die Hälfte, aufgeteilt auf beide Elternteile im Verhältnis des Einkommens

Siehe mein Beitrag von gestern 20:51 Uhr. Da war ich zufällig auch von 400 € Verdienst ausgegangen.
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mann , unterhalt , vollen

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