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Thema: unterhalt an volljährige, kommt auskunftspfl. nicht nach und droht

  1. #1
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    Standard unterhalt an volljährige, kommt auskunftspfl. nicht nach und droht

    hallo! die tochter meines freundes, sie ist 19, will unterhalt für sich. das problem, sie bringt keine unterlagen, was sie jetzt wirklich macht. sie geht auch auf dieses thema nicht ein. sie hat nach der schule (keinen abschluß) für ein jahr eine hauswirtschaftsschule besucht, war für ein jahr in einem praktikum in einer behinderten einrichtung und jetzt besucht sie wieder für ein jahr eine schule, die sie angeblich selber bezahlen muß. jetzt hat sie ihrem vater ein ultimatum gestellt, das bis zu einem gewissen tag der unterhalt auf ihrem konto sein soll, sonst geht sie zum anwalt. was aber die härte ist, jetzt kommt sie noch mit drohungen, sie hätte was gegen ihren vater in der hand und das würde sie dann ihrem anwalt erzählen.
    ihre mutter ist seit ca. 10 jahren wieder neu verheiratet, sie leitet eine wirtschaft, hat aber angeblich keine lohnzettel um zu berweisen, das sie nur auf 400 euro arbeitet. mit ihrem neuen mann hat sie ein eigenes haus.
    meine frage, wenn die ganze sache so abläuft, ist der vater dann immernoch unterhaltspflichtig?
    es ist ja nicht so,das er nicht zahlen will, nur nicht mit erpressung und drohung.
    für ein paar antworten wäre ich dankbar!

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von Chiemsee
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    Standard

    Der Kindesvater muss sich keineswegs erpressen oder bedrohen lassen. Zunächst muss die Tochter nachweisen, dass sie überhaupt unterhaltsbedürftig ist und Auskunft über ihr schulisches/ berufliches Projekt erteilen. Wer so zögerlich seine Ausbildung angeht, hat ansich seinen Unterhaltsanspruch verwirkt. Zudem muss sich auch die Kindesmutter anteilig an einem etwaigen Unterhaltsbedarf beteiligen, da die Tochter älter als 18 Jahre ist. Der Kindesvater sollte abwarten und sich gegebenenfalls verklagen lassen. er kann sich darauf berufen, dass er insgesamt über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter und das berufliche Vorhaben im Unklaren gelassen worden ist. Dadurch steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

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