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Thema: Unterhalt für volljährigen Sohn

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    Frage Unterhalt für volljährigen Sohn

    Hallöle,

    der Vater meines Sohnes hat es mit Unterhaltszahlungen noch nie genau genommen. Er stellte sofort nach seinem 18. Geburtstag, im Januar vorigen Jahres, die Zahlungen ein, obwohl unser Sohn sich damals noch in Ausbildung befand. Er bekam ein SchülerBafög, zu dessen Zahlungen ja auch die Einkommensverhältnisse des Vaters geprüft wurden. Ich hatte damals einen 400 € Job und Hartz IV. Ich bin wieder verheiratet.
    Leider wurde meinem Sohn im Oktober die Ausbildung gekündigt, er hats irgendwie nicht gepackt (zuviel Schul- Theorie).
    Anwalt, zwecks Unterhalt, wurde auch eingeschaltet, aber das zieht sich alles hin, weil mittlerweile der Vater seinen Sohn verklagt hatte (er hätte nicht angegeben, dass er BaFög bekommt, obwohl ja er ja aufgrund dessen, sein Einkommen nachweisen musste), außerdem hat er noch Widerspruch eingelegt, weil er keine Prozesskostenhilfe bekommt...das ging bis zum OLG. Auch die haben abgelehnt.
    Mein Mann bekam mittlerweile Übergangsgeld, weil er sich in einer ReHa- Maßnahme befand. Sein Stiefsohn (also meiner) wurde dabei nicht berücksichtigt, er bekam auch weder Hartz IV, noch Sozialhilfe, denn er wohnt ja noch bei uns.
    Ich mein, ich sorge gern für meinen Sohn, aber es kann doch wohl nicht sein, dass das nur ein Elternteil tut? Immerhin hab ich auch nicht das "dicke" EInkommen.
    Mein Sohn ist auf der Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle.
    Wie ist das? Muss der Vater zahlen, oder nur ich??
    Ich hoffe, ich hab ein bissel verständlich geschrieben, ansonsten bitte nachfragen.
    Vielen Dank,
    Malika

  2. #2
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    Noch ein Nachtrag:
    Kindergeld bekomme ich noch für meinen Sohn.

  3. #3
    Administrator Avatar von Pikary
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    Wenn dein Sohn volljährig ist, dann hat er eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass er trotz Ausbildungssuche jede Tätigkeit aufnehmen muss, um für sich selbst aufzukommen. Dazu zählt auch, dass er sich bundesweit bewirbt, um eine Anstellung oder eine Ausbildungsstelle zu erhalten. Erst wenn diese Versuche alle scheitern, muss der Unterhalt von euch beiden zusammen erbracht werden.

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