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Thema: Anspruch Unterhalt bei Ausbildung in einer anderen Stadt

  1. #1
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    Rotes Gesicht Anspruch Unterhalt bei Ausbildung in einer anderen Stadt

    Hallo zusammen,

    Meine Stieftochter (20Jahre) zieht für Ihre Ausbildung ab August09 ein Jahr (Grundausbildung) in eine andere Stadt.
    Meine frage ist, welchen Anspruch hat meine Stieftochter in dieser Zeit von meiner Lebensgefährtin und von ihrem leiblichen Vater?

    Verhältnisse:
    Nettoeinkommen Vater: ca 1500€ (Unterhaltszahlung fürs Kind an Mutter derzeit 350€)
    Nettoeinkommen Mutter: ca 1400€
    Zählt mein Einkommen bei Eheähnlicher Lebensgemeinschaft dazu? Wenn ja, dann:
    Nettoeinkommen Stiefvater: ca 1750€
    Nettoeinkommen meiner Tochter in Ausbildung: ca. 408€ (Miete in WG 120€ warm)

    Muss der Vater noch an die Mutter Unterhalt zahlen, oder direkt an die leibliche Tochter?
    Muss die Mutter das Kindergeld an die Tochter zahlen?
    Steht meiner Tochter auch Unterhalt von meiner Lebensgefährtin zu?

    Klar wollen wir drei (Verhältnis zum leiblichen Vater ist perfekt) unsere Tochter so gut es
    geht unterstützen, (350km ist ganz schön weit weg @home)
    wir möchten es aber nicht übertreiben bzw. untertreiben und würden daher gerne wissen
    wie es da rechtlich ausschaut.

    Vielen Dank schon mal im voraus und
    schöne Osterfeiertage

    LG
    Christian

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Es zählt nur das Einkommen der leiblichen Eltern. Hierbei ist der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen und von beiden Eltern in gleichem Verhältnis zu erbringen, wobei das Kindergeld hiervon abgezogen. Das Kindergeld steht der Tochter zu, da sie volljährig ist.

    Die Ausbildungsvergütung der Tochter wird um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90€ gekürzt.

    Die Mutter selbst hat keine Anspruch auf Unterhalt und auch muss der Unterhalt für die Tochter nicht mehr an die Mutter gezahlt werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit müssen sich die "Kinder" selbst um den Unterhalt "kümmern".

  3. #3
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    Aha ok,
    ich habe dann mal versucht es zu entschlüsseln.
    zusammen 2900€ Nettoeinkommen der leiblichen Eltern entspricht laut Tabelle
    Stufe 5 + 1 (Einziges Unterhalspflichtiges Kind) wären 553€ Unterhalt (Muss ich da jetzt das
    Kindergeld noch abziehen? Ich mache es erstmal nicht).

    553€ abzüglich Ihrer Ausbildungs-Vergütung über (408€ - 90€ Mehrbedarf) 318€,
    würden Unterhaltszahlungen von 235€ zu je gleichen teilen auf die leiblichen Eltern
    zukommen.

    Ihre Rechnung 408€ Ausbildungs-Vergütung + 164€ Kindergeld + 235€ Unterhalt = 807€

    Kling fair, oder habe ich da noch einen Rechenfehler?

    Gruß

  4. #4
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    FALSCH

    auswärts untergebrachte Unterhaltsberechtigte haben eine Bedarf von 640 € und nicht nach Düsseldorfer Tabelle.
    Also die Rechnung nochmal machen mit Höchstbedarf von 640 €

  5. #5
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    Oha …
    nachdem es jetzt 2 unterschiedliche Aussagen gibt, habe ich mich noch mal auf die Suche
    begeben und bin bei der „Düsseldorfer Tabelle“ unter Punkt römisch drei „Unterhalt nach
    der Düsseldorfer Tabelle“ auch auf den Wert von 640€ gestoßen.

    ok, dann versuche ich es noch mal.
    640€ Bedarf – 164€ Kindergeld – 318€ Ausbildungs-Vergütung (408€ - 90€ Mehrbedarf)
    = 158€ Unterhalt von den Eltern.

    Dann sollte es so stimmen, oder

  6. #6
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    ja genau und dieser Betrag ist von beiden Elternteilen anteilig nach der Höhe ihrer Einkünfte zu zahlen.

    Gruss Andy

  7. #7
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    Super, dann hab ich jetzt begriffen.

    Bei 1500€ netto beim Vater, fallen für ihn 51,7% mit 81,69€ an.
    Bei 1400€ netto dei der Mutter, fallen für sie 48,3% mit 76,31€ an.
    Wenn Sie jetzt ganz lieb ist und auch immer anruft, runden wir auch noch ein bisschen

    Vielen Dank für die schnelle und verständliche Hilfe

    LG Christian

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